Vorlage - 2017/007
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Ab dem Schuljahr 2017/18 werden die Erstattungen der Schülerbeförderungskosten auf die gesetzliche Regelung des § 114 NSchG zurückgeführt.
Mit der Änderung des Nds. Schulgesetzes zum 01.07.2015 hat der Gesetzgeber das im Regelfall praktizierte Sachleistungsprinzip des § 114 NSchG - Schülerbeförderung – hervorgehoben und u.a. bei der Erstattung von Schülerbeförderungskosten eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass kein Anspruch auf Erstattung von Beförderungskosten besteht, wenn für den Weg zu der besuchten Schule oder zu derjenigen Schule, die als nächste Schule gilt, eine kostenfreie Beförderungsleistung eingerichtet hat (Schulbus oder durch Ausgabe von Schülersammelzeitkarten) oder anbietet (z.B. durch eine Sammelbeförderung mit Mietwagen, im freigestellten Schülerverkehr).
Der Kreisausschuss hatte zu dieser Thematik in seiner Sitzung am 25. Mai 2016 beschlossen, das bisherige Verfahren für das Schuljahr 2016/17 fortzuführen und die Vorgehensweise ab dem Schuljahr 2017/18 rechtzeitig einzuleiten.
Zur Verdeutlichung der neuen Regelung nachfolgend ein Beispiel:
Ein Schüler aus der Gemeinde Hohenhameln besucht ein Gymnasium in Hildesheim. Bisher werden den Erziehungsberechtigten die Kosten für den Schulweg nach Hildesheim in der Höhe erstattet, die dem Landkreis Peine für die Schülersammelzeitkarte entstanden wären, wenn der Schüler das Gymnasium in Groß Ilsede (nächste Schule) besucht hätte. Der Erstattungsbetrag war in der Regel geringer als die tatsächlichen Kosten.
Nach der neuen Regelung haben die Erziehungsberechtigten keinen Anspruch mehr auf Erstattung dieser fiktiv berechneten Kosten, da der Landkreis Peine den Schülern aus Hohenhameln für den Besuch des Gymnasiums in Ilsede eine Schülersammelzeitkarte zur Verfügung stellt und den Erziehungsberechtigten für den Besuch dieser Schule tatsächlich keine Kosten entstünden.
Nach § 189 NSchG gilt allerdings eine Übergangsregelung: Solange Schülerinnen und Schüler den Besuch derjenigen Schule fortsetzen, die sie im Schuljahr 2014/15 zuletzt besucht haben, ist der § 114 NSchG in der bis zum 31.07.2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Mit dieser Regelung soll das Vertrauen in den Fortbestand der Schülerbeförderung geschützt werden.
Künftig ist beabsichtigt die gesetzliche Regelung zur Anwendung zu bringen. Hierzu werden die Grundschulen im Gebiet des Landkreises Peine angeschrieben mit der Bitte, die Eltern auf diese neue Regelung hinzuweisen. Die Erziehungsberechtigten bekommen damit die Möglichkeit, bei der Wahl der Schule diesen Kostenfaktor in ihre Überlegungen mit einzubeziehen. Die auswärtig besuchten Schulen sollen ebenfalls eine entsprechende Information erhalten.
Die Regelung soll mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 bei Neuanmeldungen für das 5. Schuljahr oder für Anmeldungen in einem höheren Schuljahr, wenn es sich z.B. um einen Zuzug aus einem anderen Landkreis handelt, angewandt werden.
Für die Schülerinnen und Schüler, die bis zum Beginn des Schuljahres 2016/2017 an den Schulen angemeldet wurden, werden die Beförderungskosten weiterhin nach der alten Regelung erstattet. Auch diese Erziehungsberechtigten haben bei der Wahl der Schule auf die Erstattung der Beförderungskosten vertraut.
Die Einsparungen werden auf Grundlage der Schülerzahlen des Schuljahres 2015 / 16 im ersten Jahr (nur 5. Jahrgang einbezogen) rd. 16.000 € und sobald die Jahrgänge 5 bis 10 berücksichtigt werden rd. 140.000 € betragen.