Vorlage - 2016/160
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a)Es wird nach Ziffer 2.3 der Sachdarstellung verfahren.
b)In die Mitgliederversammlung des Kulturrings für Stadt und Kreis Peine e.V. werden berufen:
Landrat Einhaus.
Partei | SPD | 1 |
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| 2 |
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| CDU | 1 |
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Die Satzung des Kulturrings bestimmt nicht, wie viele Vertreter der Landkreis Peine entsenden darf. Bisher waren zwei Vertreter benannt.
Es ist folgendes Verfahren durchzuführen:
1Beschluss über die Anzahl der Mitglieder, die der Landkreis entsendet.
2Es ist, je nach Anzahl, wie folgt zu verfahren:
2.1Es wird eine Vertreterin/ein Vertreter bestimmt:
2.1.1Die Vertreterin/der Vertreter (einschl. Verhinderungsvertreter/in) muss gemäß § 67 NKomVG gewählt werden.
2.1.2Soweit sie/er dem Kreistag angehört ist festzustellen, ob sie/er nur mit Rücksicht auf ihre/seine Zugehörigkeit zum Kreistag gewählt worden ist oder ob die Wahl aufgrund von persönlicher Eignung erfolgte.
2.2Es werden zwei Vertreterinnen/Vertreter bestimmt:
2.2.1Durch eine Abstimmung (§ 66 NKomVG) wird der Landrat vom Kreistag zum Vertreter bestimmt.
2.2.2Anschließend wird die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter (einschl. Verhinderungsvertreter/in) gemäß § 67 NKomVG gewählt.
2.2.3Soweit die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter dem Kreistag angehört ist festzustellen, ob sie/er nur mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Kreistag gewählt worden ist oder ob die Wahl aufgrund von persönlicher Eignung erfolgte.
2.3Es werden drei oder mehrere Vertreterinnen/Vertreter bestimmt:
2.3.1Durch eine Abstimmung (§ 66 NKomVG) wird der Landrat vom Kreistag zum Vertreter bestimmt.
2.3.2Die weiteren Vertreterinnen/Vertreter (einschl. Verhinderungsvertreter/innen) werden nach Hare-Niemeyer gewählt.
2.3.3Soweit sie dem Kreistag angehören ist jeweils (ggf. einzeln) festzustellen, ob sie nur mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Kreistag gewählt worden sind oder ob die Wahlen aufgrund von persönlichen Eignungen erfolgten.
Bisherige Vertreter waren: LR Einhaus, KTA Maurer-Lambertz, KTA Köhler, KTA Dr. Klinke