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Vorlage - 2008/050  

Betreff: Allee bei Wense als "Geschützter Landschaftsbestandteil" - Einleitung des Schutzverfahrens gem. § 30 NNatG
(Antrag der SPD Kreistagsfaktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Dezernat 2 Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz
29.04.2008 
Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Der Landkreis Peine leitet zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Verfahren zur dauerhaften Sicherung der Allee bei Wense ein

Der Landkreis Peine leitet zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Verfahren zur dauerhaften Sicherung der Allee bei Wense ein. Gemeint ist der Abschnitt der Kreisstraße 69 zwischen den Ortschaften Wense und Ersehof in den Gemeinden Edemissen und Wendeburg.

 

 

Die Vorbereitungen zur Planfeststellung für den Ausbau der Kreisstraße 69 mit Anlage eines Radweges zwischen Wense und Ersehof basieren auf dem vom Kreistag in 2007 beschlossenen Mehrjahresprogramm für Kreisstraßen und Radwege

Die Vorbereitungen zur Planfeststellung für den Ausbau der Kreisstraße 69 mit Anlage eines Radweges zwischen Wense und Ersehof basieren auf dem vom Kreistag in 2007 beschlossenen Mehrjahresprogramm für Kreisstraßen und Radwege. Dieser Straßenabschnitt wird beidseits begleitet von einer Allee aus weit überwiegend Spitzahorn mit Beimischung aus Bergahorn und Stieleiche. Das Alter der Bäume wird auf ca. 80 Jahre geschätzt. Die positive Wirkung auf das gesamte Landschaftsbild und auf die Struktur der Umgebung ist unbestritten.

 

Die tatsächlich erfolgten Planungsschritte haben deutlich gemacht, dass ein Ausbau nach den anerkannten Regeln der Technik auf vorhandener Trasse (Straße und Radweg) nur möglich ist, wenn die nördliche Baumreihe aufgegeben wird. Dies wäre von mehreren Möglichkeiten eine Variante und würde die einseitige Fällung des Bestandes auf einer Länge von 750 m nach sich ziehen. Eine vollständige Erhaltung der Allee ist nur gewährleistet, wenn die bisherige Straße als Radweg gestaltet und die neue Straße einseitig außerhalb parallel geführt würde, was die wirtschaftlich ungünstigere Variante wäre.

 

Begründung:

 

Aufgrund lebhaft geäußerten Bürgerwillens (viele Zeitungsberichte) für den Erhalt der Bäume und deren dauerhaften Schutz hat der Landkreis Peine die Fortführung des Planverfahrens eingestellt.

 

Weiterhin soll dem Verlangen nach dauerhaften Schutz der Allee Rechnung getragen werden, indem eine Sicherung des Baumbestandes mit den rechtlichen Möglichkeiten des Nieders. Naturschutzgesetzes erfolgt. Nach fachlicher Einschätzung der Naturschutzbehörde eignet sich hier das Instrument des „geschützten Landschaftsbestandteils“ gem. § 28 NNatG.

 

Danach wären Handlungen verboten, die den geschützten Landschaftsbestandteil schädigen, gefährden oder verändern. In das Veränderungsverbot wären allerdings Mindestbelange der Verkehrssicherheit einzubeziehen. Dieses sind in erster Linie Arbeiten zum Erhalt des erforderlichen Lichtraumprofils und das Entfernen einzelner nicht mehr standsicherer Bäume.

 

In einem Verordnungsentwurf ist das Objekt zu beschreiben und in einem geeigneten Kartenmaßstab in Lage und Ausdehnung darzustellen. Den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den betroffenen Behörden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Entwürfe der Verordnungen sind mindestens einen Monat lang bei den entsprechenden Gemeinden auszulegen. Ort und Dauer sind zuvor ortsüblich bekannt zu machen. Während der Auslegungszeit hat jedermann bei den Gemeinden oder der Naturschutzbehörde Gelegenheit, Bedenken oder Anregungen vorzubringen.

 

Das Verfahren endete mit einem entsprechenden Kreistagsbeschluß, der am 1.10.2008 gefaßt werden könnte.

 

Hinweise auf Folgewirkungen:

 

Ohne den Neubau der Fahrbahn auf neuer Trasse außerhalb der Allee kann ein Radweg wegen absolut zu geringer Weite  zwischen den beiden Baumreihen nicht gebaut werden. Die Aufrechterhaltung einer eingeschränkten Verkehrsfunktion der K 69 kann nur mit einer erhöhten ständigen Deckenunterhaltung gewährleistet werden. Es ist absehbar, dass die zulässigen Achslasten und die Geschwindigkeit für den Verkehr eingeschränkt werden müssen.

 

Eine Förderung mit GVFG-Mitteln (Gemeindeverkehrsfinanzierungs- bzw. Entflechtungsgesetz) erfolgt nur, wenn nach den anerkannten Regeln der Technik ausgebaut wird. Hierzu gehört nicht die ständige Deckenunterhaltung.

 

 

Die Ausbaukosten (Grunderneuerung mit Radweg) lt. Planung waren mit 750.000,-- € veranschlagt, zu erwarten war eine GVFG-Einnahme von 450 – 525.000,-- €, der Eigen-

anteil des Landkreises daher 300 – 225.000,-- €.

 

Eine Deckenerneuerung kostet ca. 175.000,-- €. Diese ist hier jedoch wegen zu erwartender eingeschränkter Liegedauer fachtechnisch nicht angezeigt, weil auf Dauer unwirtschaftlich gegenüber einem Ausbau.