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Vorlage - 2016/074  

Betreff: Antrag der CDU Kreistagsfraktion zur Übernahme der Gebläsehalle
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Immobilienwirtschaftsbetrieb Bearbeiter/-in: Becker, Angela
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Liegenschaften
07.06.2016 
Ausschuss für Bauen und Liegenschaften ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
22.06.2016 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag CDU Gebläsehalle  

 

Der Antrag der CDU wird abgelehnt, die „Gebläsehalle/Ilseder Hütte“ in der Gemeinde Ilsede zum baldmöglichsten Zeitpunkt in das Eigentum des Landkreises Peine zu überführen.

 


 

Gegen die Übernahme sprechen neben wirtschaftlichen Gründen auch allgemeine Gründe der Aufgaben eines Landkreises. Auf frühere Beratungen und Beschlußempfehlungen des Kreistages wird verwiesen, insbesondere auf die Vorlage 83/2008.

 

Die Gebläsehalle ist Eigentum der Gemeinde Ilsede als Rechtsnachfolger der Gemeinden Ilsede und Lahstedt. Die wito gmbh hat die Halle gepachtet. Damit verbunden ist die Übernahme sämtlicher Wartungs-, Ver- und Entsorgungsverträge.

 

Die haushaltsrechtliche Bewertung steht einer Überführung in das Eigentum des Landkreises Peine entgegen:

 

Die Gebläsehalle Ilsede ist, da sie auf Ilseder Gemeindegebiet steht, in der Ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Ilsede zu bilanzieren. Die Erste Eröffnungsbilanz der Gemeinde Ilsede zum 01.01.2015 und damit die genauen Werte, liegen noch nicht vor. Nach den vorhandenen Daten ist zu erwarten, dass in der Bilanz ein Anlagevermögen in Höhe von etwa 2,2 Mio. € ausgewiesen wird. Die Gemeinde Ilsede darf gemäß § 125 NKomVG die Gebläsehalle daher grundsätzlich nur zu diesem vollen Wert veräußern.

 

Im Fall der Veräußerung würde die Gemeinde eine Entlastung im Ergebnishaushalt erhalten, da künftige Abschreibungen entfallen. Damit würde sich voraussichtlich eine weitere Verbesserung des bereits vorhandenen Jahresüberschusses ergeben.

Bei einem Verkauf unterhalb des Bilanzwertes hätte die Gemeinde jedoch einen außerordentlichen Aufwand in Höhe der Differenz zu buchen. Die Folge wäre eine zusätzliche Belastung des Ergebnishaushaltes, die grundsätzlich gegen die Regelungen des Zukunftsvertrages verstoßen würde.

 

Für den Landkreis Peine hätte eine Übernahme zur Folge, dass in der Bilanz auf der Aktiv-Seite der Wert der Anlage aufgenommen würde, auf der Passiv-Seite der Bilanz würden die Sonderposten aufgeführt. Der Differenzbetrag würde nach der Übernahme regelgerecht mit der Restnutzungsdauer abgeschrieben werden und den zukünftigen Ergebnishaushalt belasten.

 

Da die Bilanzwerte der Gemeinde Ilsede zum 31.12.2015 noch nicht im Rahmen einer Prüfung der Jahresabschlüsse festgestellt sind, wäre mit einer deutlichen Verzögerung bei der Erstellung der Jahresrechnungen des Landkreises für die Zeit ab Übertragung zu rechnen.

 

Neben den geschilderten Auswirkungen einer Veräußerung nach § 125 NKomVG besteht gemäß § 110 Abs. 5  Satz 3 NKomVG die Möglichkeit  einer unentgeltlichen Übertragung. Damit würde grundsätzlich nur eine Buchung in der Bilanz erfolgen, ohne dass die Ergebnisrechnungen betroffen wären. Auch hiervon würde die Ergebnisrechnung der Gemeinde Ilsede profitieren, da kein außerordentlicher Aufwand zu buchen wäre.

 

Eine besondere Problematik besteht jedoch bezüglich der bei der Gemeinde Ilsede vorhandenen Restkreditsumme. Die Hinweise zu dem unentgeltlichen Vermögensübergang sehen vor, dass noch bestehende Kreditverbindlichkeiten mit übergeben werden. Das hätte für den Landkreis Peine zur Folge, dass zusätzliche hohe Kredite auf der Passiv-Seite der Bilanz auszuweisen wären. Damit würde sich insgesamt für die Bilanz eine Verschlechterung ergeben. Das auszuweisende Anlagevermögen wäre geringer als die auf der Passivseite auszuweisenden Sonderposten und Kreditverbindlichkeiten. Dies bedeutet eine zusätzliche Nettoneuverschuldung, die die zuständige Kommunalaufsicht des Landes voraussichtlich nicht akzeptieren würde. Die hohen Kreditverbindlichkeiten des Landkreises werden seit Jahren beanstandet. Eine Begründung, dass die Übernahme für den Landkreis wirtschaftliche Vorteile habe, ist nicht zu erkennen.

 

Weiterhin spricht grundsätzlich § 124 Abs. 1 NKomVG gegen eine Überführung in das Eigentum des Landkreises Peine. Danach sollen Kommunen Vermögensgegenstände – dazu zählt auch Grundvermögen und/oder Gebäude – nur erwerben, soweit dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Gebläsehalle Ilsede wird jedoch vom Landkreis Peine weder für Verwaltungs-, noch für Schulzwecke benötigt. Sie dient vorwiegend als Räumlichkeit für regionale bzw. überregionale Veranstaltungen. Ein Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben eines Landkreises ist nicht feststellbar. Der Betrieb und die Vorhaltung einer derartigen Immobilie sind daher als freiwillige Aufgabe anzusehen.

 

Auch unter diesen Aspekten ist nicht zu erwarten, dass seitens des Landes als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eine im Rahmen einer Haushaltssatzung einzuplanende  höhere Kreditaufnahme genehmigt werden würde.

 

Zudem ergeben sich auch steuerrechtlich  keine Vorteile für den Landkreis Peine. Vielmehr kann die Übernahme einer nicht zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Liegenschaft zur Folge haben, dass die Vermietung an die wito gmbh als Betrieb gewerblicher Art steuerpflichtig wird.

 

Auch unter baulichen Gesichtspunkten ergibt sich kein Vorteil für den Landkreis Peine. Aufgrund baulicher Mängel an dem Baudenkmal liegt noch immer keine endgültige Genehmigung zum Betrieb der Gebläsehalle als Veranstaltungsstätte vor. Es werden dafür noch umfangreiche finanzielle Aufwendungen notwendig werden, die den Haushaltsausgleich des Landkreises Peine zumindest einschränken werden. Dieses könnte dazu führen, dass der Landkreis Peine wieder verpflichtet wird, ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen. In diesem wird in der Regel eine Reduzierung der freiwilligen Aufgaben abgebildet, zu der dann auch der Betrieb der Gebläsehalle zu zählen wäre.

 

Derzeit kann die wito gmbh als Mieter im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten über Reparaturen, Instandhaltungen und Investitionen autonom entscheiden und die Entwicklung der Infrastruktur vorantreiben. Eine Übertragung der Verantwortung für die Halle auf den Landkreis und ein Eintreten in Verträge und Verpflichtungen, die die wito gmbh eingegangen ist, würde grundsätzlich keine Verbesserung bedeuten. Im Übrigen entscheidet der Kreistag, welche Mittel der wito gmbh jährlich zur Verfügung gestellt werden. Bezüglich der Finanzströme des Landkreises, die Gebläsehalle betreffend, herrscht aus Sicht von wito gmbh und Landkreis insofern Transparenz. Jederzeit können die politischen Entscheidungsträger des Landkreises nachvollziehen, wie die finanziellen Mittel eingesetzt werden. Lediglich ein Einfluss auf das operative Geschäft besteht nicht und ist hier auch nicht erforderlich.

 

 

Demzufolge kann weder unter finanzwirtschaftlichen Aspekten noch unter Bausubstanzgründen eine Übernahme der Gebläsehalle empfohlen werden.


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag CDU Gebläsehalle (122 KB)