Vorlage - 2006/051
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- Der Immobilienwirtschaftsbetrieb des Landkreises Peine wird weiter als optimierter Regiebetrieb geführt und nicht in einen Eigenbetrieb überführt.
- Die Möglichkeiten einer interkommunalen Zusammenarbeit werden vom IWB weiter verfolgt. Eine Entscheidung über die Organisationsform dieser Zusammenarbeit bleibt vorbehalten.
Auf Beschluss des Kreistages vom 23. Mai 2003 wurde zum 01.01.2004 ein Immobilienwirtschaftsbetrieb (IWB Landkreis Peine) als optimierter Regiebetrieb mit kaufmännischer Wirtschaftsführung eingerichtet. Gleichzeitig hatte der Kreistag den Beschluss gefasst, diesen Regiebetrieb zum 01.01.2006 in die Rechtsform eines Eigenbetriebes zu überführen.
Durch Beschluss vom 25.08.2005 wurde der Zeitpunkt der Eigenbetriebsgründung auf den 01.01.2007 verschoben.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Beschluss nicht umzusetzen und den IWB in der Rechtsform eines optimierten Regiebetriebes zu belassen.
Bei der Bildung eines Eigenbetriebes sind nach § 113g Abs. 1 NGO die am 01. Jan.2006 in Kraft getretenen Vorschriften des ersten Abschnittes des sechsten Teils der NGO und die dazu erlassenen Verordnungsregelungen anzuwenden. Übergangsvorschriften – wie bei bereits bestehenden Eigenbetrieben – gibt es nicht. Somit gilt ab dem 01.01.2007 das neue Kommunale Rechnungswesen. Dieses Recht wird für den übrigen Bereich des Landkreises Peine erst zum 01.01.2010 in Kraft treten. Der IWB ist zurzeit nicht in der Lage, diese Umstellung auf den Eigenbetrieb zusätzlich neben dem Tagesgeschäft zu schultern. Die Umgründung in einen Eigenbetrieb ist nicht nur ein formaler Akt, sondern mit einer erheblichen Arbeitsbelastung verbunden. Der IWB führt als optimierter Regiebetrieb seine Bücher zurzeit nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung entsprechend dem Handelsgesetzbuch. Für die Umstellung der doppelten Buchführung auf die Konzeption des neuen kommunalen Rechnungswesens wären folgenden wesentliche Umsetzungsschritte erforderlich:
- Die vorhandene für das kaufmännische Rechnungswesen vorhandene Software H+H des IWB müsste so angepasst werden, dass die Rechnungslegungsvorschriften der NGO eingehalten werden können.
Der Kontenplan ist auf den vom Land Niedersachsen erlassenen NKR-Kontenrahmen
umzustellen.
- Es ist eine Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 zu erstellen.
- Es ist ein budgetorientierter Produktplan aufzustellen, der in einen Ergebnis- und Finanzhaushalt zu untergliedern ist.
- Es sind notwendige neue Richtlinien aufzustellen, die mit allen Beteiligten abzustimmen sind. Dies sind Richtlinien über die Geldanlage, über Sicherung des Buchungsverfahrens, über die Aufbewahrung von Unterlagen, über die Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung und über die Sicherheitsstandards.
Diese Arbeiten sind bisher noch nicht erfolgt. Sie wären schon in „normalen“ Zeiten schwer zu bewältigen. Vor dem Hintergrund, dass der IWB zurzeit im Zusammenhang mit dem Aufbau der Ganztagsschulen das größte Schulbauprogramm der Nachkriegszeit bewältigt, lässt sich die Umstellung auf einen Eigenbetrieb nicht verantworten. Für die Umstellung der Landkreise und Gemeinden im Land Niedersachsen auf das neue Kommunale Rechnungswesen wurde eine Frist bis spätestens Ende 2011 gesetzt. Dieser auf Jahre bemessene zeitliche Horizont macht deutlich, dass ein Wechsel auf das neue Haushaltswesen nicht in einem Vierteljahr abgewickelt werden kann. Eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Umstellung auf das neue Haushaltsrecht ist daher nicht gewährleistet. Mit einer nur oberflächlichen Einrichtung ist niemandem gedient. In diese Überlegungen ist die angespannte Personalsituation im IWB mit einzubeziehen.
Das Gesagte gilt umso mehr, als der Landkreis Peine mit dem optimierten Regiebetrieb bereits über eine Einrichtung verfügt, die auf der Grundlage der eingeführten kaufmännischen doppelten Buchführung zukunftssicher aufgestellt ist.
Neben der Umstellung der Haushaltssystematik müsste auch eine Betriebssatzung erarbeitet werden. Auch diese wesentliche Grundlage für einen Eigenbetrieb konnte aus den o.g. Gründen noch nicht ins Werk gesetzt werden. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund spricht sich auch das RPA gegen die Gründung eines Eigenbetriebes aus.
Darüber hinaus wird von der Gründung eines Eigenbetriebes abgeraten, weil nicht erkennbar ist, dass diese Rechtsform Vorteile bietet, die der optimierte Regiebetrieb nicht zu leisten im Stande wäre. Auch ein der Verwaltung vorliegender Gutachtenentwurf der Firma WIBERA konnte derartige Synergien nicht belegen. So wird zwar ausgeführt, dass bei einer Optimierung der operativen Prozesse Entscheidungsstrukturen (z.B. Bauunterhaltung, weniger beteiligte Stellen, Leistungsanreize durch Preis-Leistungs-Beziehung) generell Effekte bis zu 15 % erwarten lassen. Allerdings wird gleich nachgeschoben, dass ein Großteil der Prozesse bereits zentralisiert wurde und daher der Optimierungseffekt für den Landkreis etwas niedriger eingeschätzt werde. An anderer Stelle ist ausgeführt, dass insgesamt gesehen durch eine Neuordnung der Grundstücks- und Gebäudewirtschaft Effekte zwischen 15 und 20 % der Aufwendungen, d.h. alle Personal- und Sachkosten der mit der Gebäudewirtschaft befassten Ämter, erzielt wurden. Ansonsten setzt sich der Gutachtenentwurf nicht weiter mit der spezifischen Situation im Landkreis Peine auseinander, so dass er guten Gewissens nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen werden kann. So wird zum Thema ‚Interkommunale Zusammenarbeit’ und zum Thema ‚Erzielen zusätzlicher Erlöse’ ausgeführt, dass keine quantifizierbaren Erkenntnisse bezüglich der auszuschöpfenden Potenziale vorliegen würden. Gerade der Bereich Interkommunale Zusammenarbeit ist jedoch mit der Gründung des Eigenbetriebs eng in Zusammenhang gebracht worden. Eine solche Zusammenarbeit kann aber genauso unter dem Dach des optimierten Regiebetriebs erfolgen.
Die Verwaltung strebt auf dem Gebiet der Immobilien- und Gebäudewirtschaft eine enge Zusammenarbeit mit den Gemeinden an. Eine solche Kooperation muss zunächst initiiert und aufgebaut werden. Sollte sich diese Zusammenarbeit in der Folge dann als nachhaltig erweisen und eine Verfestigung erfahren, wird man sich mit der Frage auseinander setzen müssen, in welcher rechtlich abgesicherten Form die Gemeinden ihre Interessen vertreten können. Um dies zu gewährleisten und eine Partnerschaft auf Dauer zu statuieren, wären weitergehende Formen interkommunaler Zusammenarbeit, wie z.B. die Gründung eines Zweckverbandes oder einer GmbH, zu erörtern.
Mit der Gründung des Eigenbetriebes würde der IWB zwar zu keinem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit erhoben werden, aber einem ganz eigenen und spezifischen rechtlichem Regime unterstellt werden. Damit würde der IWB innerhalb der Verwaltung eine Selbstständigkeit erhalten, die im Ergebnis einen nachhaltigen Verlust an Steuerungsmöglichkeiten nach sich zöge, der nicht hingenommen werden kann. Der IWB ist eng in die Verwaltung eingebunden und mit ihr verflochten, was gerade das Thema Schule deutlich zeigt. Ein Eigenbetrieb verfügt mit einer verantwortlichen Werksleitung und dem die Maßstäblichkeiten definierenden Werksausschuss über rechtlich verselbständigte Einrichtungen, die ihm eine eigenverantwortliche Führung ermöglichen. Diese Verselbständigung führt jedoch dazu, dass seitens der Verwaltungsführung nicht mehr auf das Tagesgeschäft des IWB Einfluss genommen werden könnte. Dies wäre fatal, weil die Praxis zeigt, dass das Alltagsgeschäft des Schulträgers ein flexibles, unbürokratisches und zeitnahes Handeln erfordert. Dies wäre mit einem verselbständigten Bereich nicht gewährleistet.
Der Eigenbetrieb wird systemimmanent einer eigenen Dynamik unterliegen, die dazu führt, dass Arbeitsinhalte und Schwerpunktsetzungen nicht mehr mit der Zielsetzung der Verwaltung in Deckung gebracht werden können. Bedingt aus der gesetzlichen Vorgabe für die
wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich zu sein, wird der Werksleiter / Werksausschuss naturgemäß anders werten und priorisieren.
Diese Verschiebung lässt sich dann erst wieder im Kreistag gerade rücken, da auch der Kreisausschuss durch den Werksausschuss ersetzt werden würde. Dies macht deutlich, dass die Selbständigkeit in der Führung des Eigenbetriebes sich bis in die Politik hinein auswirkt. Dies mag bei gebührenrechnenden Einheiten, deren Aufgabenfeld wenig Berührungen zu anderen Verwaltungseinheiten besitzt, hinnehmbar sein. Bei den mit der Restverwaltung verzahnten und von dieser finanziell abhängigen Immobilienwirtschaft würde der Mangel an Durchlässigkeit nur mit zusätzlichem bürokratischen Aufwand behebbar sein.
Auch der Landrat als Organ hat vom Grundsatz her keinen unmittelbaren Einfluss mehr auf den Eigenbetrieb. Dieser Verlust an Steuerungsmöglichkeiten wiegt so schwer, dass seitens der Verwaltung empfohlen wird, von der Gründung des Eigenbetriebes Abstand zu nehmen. Dies auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Eigenbetrieb keine Vorteile bietet, die nicht auch schon jetzt mit dem optimierten Regiebetrieb erreicht wären oder erreicht werden könnten.