Vorlage - 2016/028
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Zum 01.01.2003 wurde das Adoptionsvermittlungsgesetz novelliert. Die Jugendämter haben zur Sicherstellung der fachlichen Qualität den Personalschlüssel des § 3 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) zu erfüllen. Dieser geforderte Personalschlüssel beträgt für eine Adoptionsvermittlungsstellte zwei erfahrene Vollzeitkräfte oder die entsprechende Anzahl an Teilzeitkräften. Der Landkreis Peine betreibt diese Stelle mit einem Stellenanteil von 0,5 Stellen.
Zwischen den Jugendämtern Hildesheim und Peine besteht seit Jahren ein fachlicher Austausch. Nach intensiven Beratungen haben sich beide Jugendämter entschlossen, eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle zu bilden. Aus organisatorischen Gründen wird die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle erst zum 01.07.2016 eingerichtet, nicht wie ursprünglich geplant zum 01.04.2016.
Beide Jugendämter haben eine gemeinsame Zweckvereinbarung erarbeitet (Anlage), die eine Realisierung der Teilaufgabe Adoptionsvermittlung ermöglicht und auf folgenden Grundlagen basiert:
1. Der Landkreis Peine erstattet dem Landkreis Hildesheim einen Betrag in Höhe von
50 % der tatsächlich entstehenden Personalkosten einer tarifgerecht eingruppierten
Vollzeitstelle sowie 50 % der Sach- und Gemeinkostenpauschale eines Büroarbeits-
platzes.
2. Die Laufzeit der Zweckvereinbarung beträgt 5 Jahre und verlängert sich jeweils um ein
weiteres Jahr, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt wird.
3. Die Übernahme der Aufgabe erfolgt zum 01.07.2016
Rechtliche Grundlagen:
§ 2 Abs. 3 Nr. 7 und § 51 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und die öffentlich-rechtliche Zweckvereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle.
Anlagen: | |||||
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1 | Anlage zu Vorlage 28/2016 - Zweckvereinbarung (36 KB) | (66 KB) |