Vorlage - 2016/002
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1) Der Fusionsverhandlungsauftrag des Kreistages vom 22.10.2013 wird aufgehoben.
2) Die Neuwahl des Landrates erfolgt gemeinsam mit der Durchführung der Kommunalwahl am 11.09.2016.
Der Kreistag hat am 22.10.2013 beschlossen, Verhandlungen über einen Zusammenschluss mit Nachbarkommunen aufzunehmen, auf die Durchführung der Landratswahl bis zum 31.10.2016 zu verzichten und die Amtszeit des Landrates bis zu diesem Zeitpunkt zu verlängern.
Verhandlungen:
Die geführten Verhandlungen mit Nachbarkommunen haben nicht zu einem Zusammenschluss mit einer anderen Kommune geführt.
Der Landkreis Gifhorn hat bereits in einer frühen Phase von Fusionsüberlegungen kein Interesse an Verhandlungen bekundet, die Stadt Salzgitter hat deutlich gemacht, auf die Kreisfreiheit nicht verzichten zu wollen.
Der von Landrat Einhaus eingebrachte Vorschlag, auf der Basis des vom Land Niedersachsen in Auftrag gegebenen „Hesse-Gutachtens“ die Bildung einer Teilregion Braunschweig, bestehend aus der Stadt Braunschweig und den Landkreisen Wolfenbüttel, Helmstedt und dem Landkreis Peine zu untersuchen, hat nicht zum Erfolg geführt. Die angesprochenen Kommunen haben diesem Modell eine Absage erteilt.
Die konkrete Option mit dem Landkreis Hildesheim ist keiner Beschlussempfehlung für den Kreistag des Landkreises Peine zugeführt worden, weil der Kreistag des Landkreises Hildesheim kein Mehrheitsvotum für eine Fusion abgegeben hat.
Darüber hinaus wird es zur Einsetzung einer Enquetekommission „Zukunftsfähige kommunale Strukturen für Südostniedersachsen“ nicht kommen. Der von der CDU-Fraktion im Landtag am 09.12.2014 eingebrachte Antrag ist am 14.12.2015 mehrheitlich abgelehnt worden. In der Folge wird bis zum Jahr 2021 keine konkrete Landesregelung zu Gebietsreformen in Niedersachsen zu erwarten sein.
Verhandlungspartner gibt es aktuell nicht mehr. Dementsprechend werden keine weiteren Verhandlungen geführt, so dass in der Konsequenz die Beschlüsse vom 22.10.2013 aufzuheben ist.
Rechtsfolge:
In der Rechtsfolge ist ein neuer Landrat zu wählen.
Die Wahl des Nachfolgers hat nach § 80 Abs. 2 S. 2 NKomVG (a. und n.F.) innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden des Amtsinhabers – oder wie in diesem Fall nach einem Mehrheitsbeschluss über die Aufhebung der Amtszeitverlängerung – zu erfolgen, wobei diese Frist um bis zu 3 Monate verlängert werden kann, wenn nur dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird (§ 80 Abs. 2 S. 3 NKomVG a. und nF.).
Die Landratswahl erfolgt gemeinsam mit der Kommunalwahl am 11.09.2016.