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Vorlage - 2015/202  

Betreff: Interkommunale Zusammenarbeit mit dem Landkreis Hildesheim
Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Jugendamt Bearbeiter/-in: Sorge, Annett
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
12.01.2016 
Jugendhilfeausschuss ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
20.01.2016 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Die Landkreise Hildesheim und Peine richten auf Grundlage der Zweckvereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle für die Landkreise Hildesheim und Peine zum 01.04.2016 eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle ein.


Zum 01.01.2003 wurde das Adoptionsvermittlungsgesetz novelliert. Die Jugendämter haben zur Sicherstellung der fachlichen Qualität den Personalschlüssel des § 3 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) zu erfüllen. Dieser geforderte Personalschlüssel beträgt für eine Adoptionsvermittlungsstellte zwei erfahrene Vollzeitkräfte oder die entsprechende Anzahl an Teilzeitkräften. Der Landkreis Peine betreibt die Stelle derzeit mit einer Vollzeitstelle mit einem Stellenanteil von 0,5.

 

Um die gesetzlichen Rahmenbedingungen  erfüllen zu können, überträgt der Landkreis Peine diese Aufgabenerfüllung mittels Zweckvereinbarung auf den benachbarten Landkreis Hildesheim, da dort bereits 2 Stellen mit einem jeweiligen Stellenanteil von 0,75 vorhanden sind.

Zuvor mit der Stadt Salzgitter geführte Gespräche wurden ohne weitere Begründung seitens der Stadt Salzgitter beendet. Mehrmonatige Gespräche mit der Stadt Braunschweig verliefen ergebnislos.

 

Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise, die im Adoptionsbereich nicht über die entsprechende Personalausstattung verfügen, können gemäß § 2 Abs. 1 AdVermiG mit Zustimmung der Zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. Die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes wird eine entsprechende Erlaubnis erteilen.

 

Zwischen den Jugendämtern Hildesheim und Peine besteht seit Jahren ein fachlicher Austausch. Nach intensiven Beratungen haben sich beide Jugendämter entschlossen, eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle zu bilden.

Beide Jugendämter haben eine gemeinsame Zweckvereinbarung erarbeitet, die eine Realisierung der Teilaufgabe Adoptionsvermittlung ermöglicht und auf folgenden Grundlagen basiert:

 

1. Der Landkreis Peine erstattet dem Landkreis Hildesheim einen Betrag in Höhe von

    50 % der tatsächlich entstehenden Personalkosten einer tarifgerecht eingruppierten

    Vollzeitstelle sowie 50 % der Sach- und Gemeinkostenpauschale eines Büroarbeits-

    platzes.

 

2. Die Zweckvereinbarung wird für die Dauer von 5 Jahren geschlossen und verlängert

    sich  jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt wird. 

 

3. Die Übernahme der Aufgabe erfolgt zum 01.04.2016

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 2 Abs. 3 Nr. 7 und § 51 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und die öffentlich-rechtliche Zweckvereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle.

 

 

Der Beschlussvorschlag wurde mit dem Jugendamt des Landkreises Hildesheim abgestimmt, somit haben die politischen Gremien in Peine und Hildesheim eine gleichlautende Beschlussvorlage vorliegen.