Vorlage - 2015/133
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Der Kreistag schlägt Herrn Jobst Köhler für die Wahl zum ehrenamtlichen Richter des Senats für Flurbereinigung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg vor.
Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Senats für Flurbereinigung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht endet mit Ablauf des 9. Juni 2016.
Zur Vorbereitung der Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bittet der Präsident des Oberverwaltungsgerichts bis spätestens 15. März 205 einen Wahlvorschlag – eine Person – für den Bereich des Landkreises Peine zu übersenden. Der Präsident geht davon aus, dass der vom Niedersächsischen Landtag bestellte Wahlausschuss die Anzahl der aus dem Landkreis Peine vorzuschlagenden Personen entsprechend auf eine Person festsetzen wird.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Deutsche sein, das 25. Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres ihen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben. Sie dürfen weiter die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch strafgerichtliche Urteile nicht verloren haben und wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sein. Außerdem muss der/die ehrenamtliche Richter/in Inhaber/in eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Ferner ist davon abzusehen, einen Altenteiler vorzuschlagen, da nach dem Wortlaut des § 139 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz gegen dessen Wahl Bedenken bestehen.
Herr Jobst Köhler, Lange Reihe 9, 31249 Hohenhameln, der für die aktuelle Wahlperiode gewählt worden ist, hat am 24.09.2015 telefonisch erklärt, dass er für eine Wiederwahl zur Verfügung stehen würde.
Der Kreistag wird gebeten, Herrn Köhler für die Wahl zum ehrenamtlichen Richter des Senats für Flurbereinigung bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg vorzuschlagen. Für den Beschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.