Vorlage - 2015/116
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Die CDU-Kreistagsfraktion stellte am 01.07.2014 einen Antrag zur „Ausweitung des Kiesabbaus im Landschaftsschutzgebiet bei Wipshausen“ (siehe Anlage). Danach soll der Kreistag beschließen, die Ausweitung des Kiesabbaus im Landschaftsschutzgebiet bei Wipshausen zu befürworten und zu unterstützen.
Am 21.12.2012 stellte die Firma GP Papenburg AG beim Landkreis Peine einen Antrag auf Einleitung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens für die Erweiterung des Kies- und Sandabbaus der GP Papenburg AG um das Abbaufeld 3, Wipshausen-West.
Die beantragte Erweiterung liegt in einem im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) des ZGB von 2008 festgelegtem Vorranggebiet für Natur und Landschaft und im Landschaftsschutzgebiet PE 13 „Erseaue“.
Der Antrag wurde am 29.01.2013 abgelehnt. Nachdem der Landkreis den Widerspruch zurückgewiesen hatte, legte die GP Papenburg AG am 01.08.2013 hiergegen Klage ein. Am 14.05.2014 wurde die Klage der GP Papenburg AG vom Verwaltungsgericht Braunschweig abgewiesen. Am 30.06.2014 beantragte die Firma bei dem Verwaltungsgericht die Berufung zuzulassen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat am 26.03.2015 beschlossen, dass der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig abgelehnt wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Über den Vorgang wurde insbesondere in den Sitzungen des Ausschusses für Umwelt- und Verbraucherschutz berichtet. Der Antrag der CDU Kreistagsfraktion vom 01.07.2014 wurde vor der Entscheidung durch das OVG zurückgestellt.
Der Antrag der Firma Papenburg auf Planfeststellung war seitens der Kreisverwaltung abzulehnen, da mit dem Vorranggebiet für Natur und Landschaft ein zwingender und unüberwindbarer Versagungsgrund gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Raumordnungsgesetzes (ROG) dem Vorhaben entgegensteht. Das raumbedeutsame Vorhaben widerspricht folglich dem im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) des Zweckverbands Großraum Braunschweig (ZGB) 2008 festgelegten Ziel eines Vorranggebietes für Natur und Landschaft. Die Regelung enthält eine Beachtenspflicht, über die sich die Planfeststellungsbehörde nicht hinwegsetzen darf.
Die Durchführung des Vorhabens ist ohne Verletzung der Zielvorgabe Vorranggebiet für Natur und Landschaft nicht möglich. Der Niederungsbereich der Erse ist als Grünlandkorridor aufgrund seiner großräumigen ökologischen Vernetzungsfunktion von besonderer regionaler Bedeutung (vgl. Darstellende Beschreibung des RROP 2008 des ZGB).
Eine Inanspruchnahme des Grünlandbereichs für die Herstellung eines Gewässers durch Bodenabbau würde eine vollständige Veränderung des Gebietes darstellen. Die Vegetation würde vollständig entfernt werden. Der Bereich würde seine bestehende Funktion für Flora und Fauna verlieren. Die Zielfestlegung des ZGB im RROP bezieht sich aber eben genau auf diesen, seitdem im Wesentlichen unveränderten Bestand. Daher ist das Vorhaben nicht mit dem Ziel der Raumordnung in Einklang zu bringen und der Antrag auf Bodenabbau war entsprechend abzulehnen. Dies wird durch das Urteil des Verwaltungsgerichtes und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes bestätigt. Die Gerichte weisen in ihren Begründungen darauf hin, dass der Bodenabbau im Vorranggebiet für Natur und Landschaft aufgrund der dabei stattfindenden völligen Beseitigung der erhaltenswerten Landschaft in ihrer gegenwärtigen Gestaltung zwingend von der Genehmigungsbehörde zu versagen war. Das Ziel der Raumordnung (hier: Vorranggebiet für Natur und Landschaft) ist keiner Abwägung zugänglich, da Ziele der Raumordnung bereits Ergebnis eines Abwägungsvorgangs sind.
Der beantragte Bodenabbau widerspricht im Übrigen auch dem Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung, nachdem unter anderem die kleinstrukturierte gekammerte Niederungslandschaft, geprägt durch Wiesen- und Weidenutzung unterschiedlicher Nutzungsintensität, zu erhalten ist. Nach dieser Verordnung ist es verboten, die Bodengestalt, z.B. durch Abgrabungen zu verändern und es besteht ein Umbruchsverbot für Dauergrünland auf hier vorkommenden feuchten bis nassen Standorten.
Anders als von der beantragenden Firma und dessen Gutachter behauptet hat sich das Gebiet in seiner Gesamtstruktur nicht bzw. nur unwesentlich seit den Aufnahmen für den Landschaftsrahmenplan verändert. Die Verlegung des Köhligbaches ist bereits vor über 40 Jahren erfolgt. Aufgrund seiner (bis heute unveränderten) Wertigkeit als Verbindungskorridor zwischen den Schutzgebieten Erseaue und Meerdorfer Holz ist dieser Niederungsbereich mit vielfältiger Grünlandausstattung und eingestreuten Gehölzstrukturen im Landschaftsrahmenplan als ein Gebiet gekennzeichnet, das die Voraussetzungen für die Ausweisung als Naturschutzgebiet erfüllt.
Auf Landesebene wurde auch von der beantragten Änderung des Landesraumordnungsprogramms und damit Ausweisung eines Vorranggebietes für Bodenabbau auf der Fläche 2012 aus Gründen des Naturschutzes abgesehen. Eine Änderung im Zuge der derzeitigen Fortschreibung des Landesraumordnungsprogramms wird nach Mitteilung des zuständigen Ministeriums ebenfalls nicht erfolgen.
Letztendlich hat das OVG festgestellt, dass es sich um ein Gebiet handelt, für dessen Erhalt als Grünlandfläche aus naturschutzfachlicher Sicht die vom Landkreis dargelegten nachvollziehbaren Gründe sprechen (Mosaik aus unterschiedlich intensiv genutzten Grünlandflächen und Gehölzstrukturen, Verbindungskorridor…) und einer weiteren Entwicklung in diesem Sinne zugänglich ist, selbst wenn das ausgewiesene Vorranggebiet nicht (mehr) die ursprünglich angenommene naturschutzfachliche Wertigkeit haben sollte.
Mit Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch das OVG ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden. Der Rechtsweg ist nunmehr ausgeschöpft. Die Einholung weiterer Gutachten würde aus allen soeben dargelegten und richterlich bestätigten Gründen nicht zweckmäßig sein und nur weitere Kosten verursachen und ist auch nicht zielführend.
Im Übrigen liegt dem Landkreis Peine die schriftliche Mitteilung eines Eigentümers von zentralen und großen Flächen im beabsichtigten Erweiterungsgebiet vor, die bestätigen, dass er seine Flächen nicht an die Firma Papenburg verkauft. Dies hat der Eigentümer auch bereits der Presse gegenüber kundgetan (BZ und PAZ vom 09.06.15). Ein sinnvoller Abbau ist ohne diese Flächen kaum denkbar.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Beschreibung (2216 KB) |