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Vorlage - 2015/091  

Betreff: Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Oker in den Landkreisen Gifhorn und Peine
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Dezernat 1 Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz
30.06.2015 
Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
07.10.2015 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Beschreibung  
Beschreibung  
Beschreibung  
Beschreibung  
Beschreibung PDF-Dokument

Der Landkreis Peine stimmt der „Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Oker in den Landkreisen Gifhorn und Peine“

(ÜSG-VO Oker) zu.


 

 

Für die Oker von Groß Schwülper bis zur Mündung in die Aller im Gebiet der Landkreise Gifhorn und Peine soll ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden. Betroffen ist ein Gebiet, in dem ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (so genanntes HQ 100) zu erwarten ist.

 

Dieses Überschwemmungsgebiet wurde am 03.03.2010 und 25.04.2012 vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vorläufig sichergestellt und kartografisch dargestellt.

 

Da sich das Überschwemmungsgebiet der Oker auf das Gebiet der Landkreise Gifhorn und Peine erstreckt, wurde unter Berücksichtigung des Beteiligungsgrades der Landkreis Gifhorn vom Niedersächsichen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz zur zuständigen Behörde für das Ausweisungsverfahren bestimmt.

 

Der Verordnungsentwurf ist im Amtsblatt des Landkreises Peine Nr. 23 vom 30.12.2013 veröffentlicht worden. Die Arbeitskarten wurden den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt und in der Zeit vom 16.01. – 16.02.2014 in den  Landkreisen Gifhorn und Peine sowie in den betroffenen Gemeinden ausgelegt 

Nach Bewertung der erhobenen Einwendungen und Nachvermessung aufgrund dieser Einwendungen liegt nunmehr die beschlussreife Fassung des Überschwemmungsgebietes vor.

 

Im Überschwemmungsgebiet, dürfen keine neuen Baugebiete mehr ausgewiesen werden. Die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung.

Diese Genehmigung darf nur unter bestimmten restriktiven Bedingungen erteilt werden.

Ebenfalls der Genehmigung bedürfen der Umbruch von Grünland, Aufschüttungen oder Abgrabungen sowie Baum- und Strauchpflanzungen.

 

Die Festsetzung als Überschwemmungsgebiet dient dem Erhalt der unbebauten flussnahen Flächen als Rückhalteflächen für den Hochwasserabfluss. Dem Entstehen neuer Gefahrenpunkte im Falle eines Hochwassers soll dadurch vorgebeugt werden.

 

Die Festlegung der Überschwemmungsgebiete wurde erforderlich, nachdem der Bund mit dem Hochwasserschutzgesetz aus dem Jahre 2005 nach der Flutkatastrophe an der Elbe neue Regelungen zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vorgegeben hatte. Das Gesetz sieht insbesondere vor, für alle Gewässer mit einem mehr als geringfügigen Schadenspotenzial Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Schrittweise werden so die Überschwemmungsgebiete im Landkreisgebiet vorläufig sichergestellt und ausgewiesen.

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Beschreibung (2992 KB)      
Anlage 2 2 Beschreibung (3063 KB)      
Anlage 3 3 Beschreibung (3040 KB)      
Anlage 4 4 Beschreibung (3574 KB)      
Anlage 5 5 Beschreibung (33 KB) PDF-Dokument (49 KB)