Vorlage - 2015/077
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Herr Jörg Munzel wird mit Wirkung zum 01. September 2015 für die Dauer von 6 Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis als stellvertretender Abschnittsleiter des Brandschutzabschnittes West für den Landkreis Peine berufen.
Gemäß § 21 Abs. 3 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) werden stellvertretende Abschnittsleiter der Kreisfeuerwehrbereitschaften für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Über Ihre Ernennung beschließt der Kreistag nach Anhörung des Regierungsbrandmeisters auf Vorschlag der Mehrheit der Gemeinde- und Ortsbrandmeister des Landkreises im jeweiligen Brandschutzabschnitt.
Die Gemeinde- und Ortsbrandmeister des Brandschutzabschnittes West haben in ihrer Dienstversammlung am 28.04.2015 einstimmig vorgeschlagen, den Hauptbrandmeister Jörg Munzel zum stellvertretenden Abschnittsleiter des Brandschutzabschnittes West zu berufen.
Voraussetzung für die Übertragung der Funktion stellv. Abschnittsleiter ist gemäß Anlage 2 der Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung – FwVO) neben einer erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang „Verbandsführer“ und einer mindestens 10-jährigen Gesamtdienstzeit in einer Freiwilligen Feuerwehr, eine mindestens zweijährige Dienstzeit in einer Führungsfunktion als Orts-/Gemeindebrandmeister bzw. in stellvertretender Funktion.
Herr Munzel erfüllt diese Voraussetzungen.
Der Regierungsbrandmeister hat gegen die Ernennung keine Bedenken geäußert.