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Vorlage - 2007/149  

Betreff: Verfahren der Identittätsfeststellung/Passbeschaffung bei geduldeten Ausländern
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Fachdienst Ordnungswesen Bearbeiter/-in: Mehnert, Margret
Beratungsfolge:
Ausschuss für zentrale Verwaltung und Feuerschutz
19.11.2007 
Ausschuss für zentrale Verwaltung und Feuerschutz ungeändert beschlossen     
Ausschuss für zentrale Verwaltung und Feuerschutz
04.02.2008 
Ausschuss für zentrale Verwaltung und Feuerschutz zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Gemäss § 3 AufenthG dürfen Ausländerinnen und Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie

Gemäss § 3 AufenthG dürfen Ausländerinnen und Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind Passpflicht.

Die Ausstellung eines Passes ist das Recht des Staates, der – völkerrechtlich – die Personalhoheit über den Betreffenden besitzt (Passhoheit). Ein anderer Staat ist grundsätzlich nicht berechtigt, in diese Passhoheit einzugreifen. Die Ausstellung eines Passes durch deutsche Behörden stellt einen Eingriff in die Passhoheit eines anderen Staates dar.

Werden von einer Ausländerin/einem Ausländer Begünstigungen angestrebt, für die der Besitz eines gültigen Passes Voraussetzung ist (z.B. die Erteilung eines Aufenthaltstitels), ist es Aufgabe der Ausländerin/der Ausländers, die Erfüllung der Passbesitzpflicht nachzuweisen. Der Besitz eines gültigen Passes ist Regelvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Besitzt die Ausländerin/der Ausländer keinen gültigen Pass, ist sie/er verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken.  Die der/Ausländerin/dem Ausländer obliegende Mitwirkung umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Passes erforderlich sind. Dazu gehören zum Beispiel nicht nur die Fertigung von Lichtbildern und das Ausfüllen und eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars, sondern auch die persönliche Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung ihres/seines Heimatstaates in Deutschland bei Antragstellung und/oder bei Abholung des Passes oder Passersatzes, wenn die Auslandsvertretung dies verlangt.

Gemäss § 48 Abs. 3 AufenthG ist die Ausländerin/der Ausländer verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz sie/er ist, den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen.

Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, darüber hinaus kann er dazu führen, dass die Ausländerin/der Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erhält. Ebenso ist es möglich, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit versagt werden muss.

In der Praxis sieht das Verfahren wie folgt aus:

Ausländerinnen/Ausländer, die sich nicht im Besitz eines gültigen Passes befinden, werden aufgefordert, sich um die Ausstellung eines Passes zu bemühen ggf. wird versucht, ein für die Abschiebung erforderliches Passersatzpapier zu beantragen. Für die Beantragung eines Passersatzpapiers ist ein entsprechender Antrag von der Ausländerin/dem Ausländer auszufüllen und mit den erforderlichen Identitätsdokumenten bei der konsularischen Vertretung bzw. Botschaft vorzulegen. Dieses Verfahren wird in der Regel über die Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Braunschweig (ZAAB) durchgeführt, und zwar aus Gründen der Zentralität und Vereinfachung. Sofern dort festgestellt wird, dass ein Passpapier nicht ausgestellt werden kann, weil die Ausländerin/der Ausländer über ihre/seine Identität getäuscht hat, so kann danach zunächst eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden, um in der Unterkunft der/des Betroffenen ggf. entsprechende Dokumente zu finden, was in der Regel jedoch erfolglos ist. Danach besteht dann die Möglichkeit, dass die Ausländerin/der Ausländer Aufnahme in der ZAAB Braunschweig findet. Dort besteht die Möglichkeit sehr intensiv an der Beschaffung entsprechender Passpapiere zu arbeiten. Sofern auch diese Maßnahme erfolglos bleibt, ist davon auszugehen, dass Passpapiere nicht zu erlangen sind, weil die Ausländerin/der Ausländer nicht an ihrer/seiner Identitätsfeststellung mitwirkt, damit die bestehende Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden kann.

In allen anderen Fällen, beispielsweise den auf eigenen Antrag staatenlos gewordenen Ausländerinnen/Ausländern, ist zunächst grundsätzlich zu verlangen, dass sie einen Antrag auf Wiedereinbürgerung beim Herkunftsstaat stellen und sich um diesen ernsthaft bemühen. Dies gilt auch dann, wenn an die Stelle dieses Staates ein Nachfolgestaat getreten ist. In den sonstigen Fällen der Staatenlosigkeit, die nicht auf eine selbst veranlasste Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit oder auf Täuschung oder Vertuschung der Herkunft und Identität durch die Betroffenen zurückzuführen sind (z.B. Fälle der Auflösung von Staaten wie der ehemaligen Sowjetunion oder des ehemaligen Jugoslawien), ist es ausreichend, wenn die Betroffenen eine sog. Negativbescheinigung des bisherigen bzw. mutmaßlichen Herkunftsstaates beibringen und auch nach 18-monatigen Bemühungen keine konkreten, Erfolg versprechenden Anhaltspunkte für die Aufnahmebereitschaft eines sonstigen Staates mehr bestehen. Wenn hingegen die Auslandsvertretung des mutmaßlichen Herkunftsstaates auf Anfrage der Ausländerbehörde oder der Ausländerin/des Ausländers mitteilt, dass die Wiedereinbürgerung möglich ist, ist der Betroffenen/dem Betroffenen aufzugeben, sich darum zu bemühen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels scheidet in diesen Fällen zumindest vorerst regelmäßig aus.

Es bleibt festzustellen, dass es der Ausländerin/dem Ausländer obliegt, maßgeblich an der Identitätsklärung mitzuwirken und die erforderlichen Papiere beschafft und auch entsprechend vorlegt. Erfahrungen belegen, das dieser Mitwirkungspflicht nur zum Teil nachgekommen wird. Sofern durch Eheschließung mit einem deutschen Ehepartner, Vaterschaft zu einem deutschen Kind u.v.m. ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegt, wird ein Passpapier vorgelegt. Hier stößt die Pflicht auf Vorlage von Passpapieren auf keine Probleme.