Vorlage - 2007/148
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1.)Wie viele Migrant/innen mit dem Status der „Duldung gibt es derzeit im gesamten
Landkreis Peine?
Wo sind diese Personen untergebracht (Gemeinde/Landkreis bzw.
Heim/Wohnung)?
Duldungsinhaber insgesamt: 384 Wohnheim
Edemissen 15
Hohenhameln 20 10
Ilsede 43
Lahstedt 59 57
Lengede 15
Vechelde 16
Wendeburg 8
Peine 207 57
2.)Wie viele Personen wurden im letzten halben Jahr und wie viele im Jahr 2006
insgesamt abgeschoben?
Abschiebungen:
2006 5 Personen
2007 5 Personen, davon3 Straftäter
3.)Sind derzeit weitere Abschiebungen geplant? Um welche Art von Abschiebefällen
handelt es sich?
Eingeleitet werden derzeit nur Abschiebungen vollziehbar
ausreisepflichtiger Ausländer, die nicht von der Bleiberechtsregelung begünstigt werden und auch nicht unter die gesetzliche Altfallregelung fallen; derzeit sind zwei Abschiebungen nach Vietnam eingeleitet.
4.)Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden nach der Bleiberechtsregelung
beantragt/bewilligt/abgelehnt)
Nach der Altfallregelung vom November 2006 wurden bislang 159 Anträge auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erteilt;
Zwischenzeitlich wurden 41 Aufenthaltserlaubnisse erteilt und 22 Anträge
Abgelehnt, 4 wurden auf andere Weise erledigt (freiwillige Ausreise, Rücknahme, Tod) -- über die restlichen Anträge wurde noch nicht abschließend entschieden, weil die Voraussetzungen erst bis zum 30.09.07 erfüllt sein mussten, und die derzeitige Arbeitsbelastung eine zeitnahe Abarbeitung dieser Fälle nicht möglich macht.
5.)Werden die Geduldeten aktiv über die Existenz und den Umgang mit der
Bleiberechtsregelung informiert? Erfolgt das in deutscher Sprache oder in den
entsprechenden Herkunftssprachen) Welche Infoquellen werden angeboten
(Broschüren, Internet)?
Die Geduldeten wurden speziell bei deren Vorsprachen auf die
Bleiberechtsregelung aufmerksam gemacht; hierzu gab es auch einen Flyer;
ebenso hat der Caritasverband für den Landkreis Peine entsprechend informiert.
Im übrigen werden sämtliche Ausländer durch Rechtsanwälte vertreten – diese sind ebenfalls stets bemüht, entsprechenden Neuerungen bekannt zu geben und eben erforderliche Anträge zu stellen.
6.)Voraussetzung für ein Bleiberecht sind deutsche Sprachkenntnisse. Werden in
diesem Zusammenhang Sprachkurse angeboten)
Sprachkurse werden insbesondere durch den Caritasverband für den
Landkreis Peine angeboten; in einem Analysegespräch wurde insbesondere
darauf hingewiesen, dass die Einzelpersonen und Kinder in der Regel die
deutsche Sprache recht gut beherrschen, allerdings gibt es den Familien
Defizite bei den Ehefrauen gibt, so dass auch für diesen Personenkreis
besondere Kurse angeboten worden sind.
7.) Wie viele Personen erfüllen die Voraussetzungen für ein Bleiberecht bis auf
diejenigen Voraussetzungen, die bis zum 30.09.2007 nachholbar sind?
a) Wie viele davon stehen bereits in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis?
b) Wie viele davon sind länger als 6 Jahre in der BRD und haben
minderjährige Kinder (mit Schonfrist zur Suche eines Arbeitsplatzes bis
zum 30.09.2007)?
c) Wie viele davon sind alleinstehend und länger als 8 Jahre in der BRD
(mit Schonfrist zur Suche eine Arbeitsplates bis zum 30.09.200/)?
d) Angesichts der eingeschränkten Freizügigkeit „Geduldeter“:
Beabsichtigt die Verwaltung großzügiger mit ihrem Ermessensspielraum
hinsichtlich der Residenzpflicht zwecks Chancengleichheit auf dem
Arbeitsmarkt umzugehen?
Eine Auswertung ist wegen des hohen Aufwandes nicht möglich. Entsprechenden Auswertungen können über das Statistikprogramm nicht erfolgen.
8.)Welche Anforderungen hinsichtlich Lebensunterhaltssicherung werden an die
Betroffenen gestellt, die ein Bleiberecht beantragen? Wann ist der
Arbeitsvertrag der Ausländerbehörde vorzulegen?
Für den begünstigten Personenkreis und deren Familienangehörigen muss der Lebensunterhalt der Begünstigten als auch deren Familienangehörigen einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch ein eigenes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, das auf Dauer angelegt ist, gesichert sein. Das Beschäftigungsverhältnis kann auch aus mehreren zunächst befristeten Verträgen bestehen. Die Feststellung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, richtet sich nach den Nr. 2.3.2 bis 2.3.3.3 der Nds. VV-AufenthG.
9.)Wird eine Vorrangprüfung durchgeführt, wenn noch keine Arbeitsstelle vorhanden ist aber in Aussicht steht?
Die gesetzliche Vorrangprüfung der Arbeitsverwaltung entfällt nur, bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleibebrechtsregelung. Diese ist daher so angelegt, dass – sofern noch kein Beschäftigungsverhältnis besteht – bereits mit Vorlage eines verbindlichen Arbeitsangebotes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Ziffer 2.2 der Regelung). Mit dem Arbeitsangebot oder dem Arbeitsvertrag werden regelmäßig der Umfang der Tätigkeit und das Einkommen festgelegt, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Vergleichsberechnung (möglicher Sozialhilfeanspruch) vorgenommen werden kann. Die Arbeitserlaubnis wird dann sofort erteilt.
Während der Zeiten des Besitzes einer Duldung muss eine Vorrangprüfung erfolgen – insbesondere dann, wenn kein Passpapier vorliegt.
In den Fällen, in denen eine Probezeit vereinbart wurde, erstmalig oder nach langer Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird oder sonstige Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses bestehen, ist gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Überprüfung des Beschäftigungsverhältnisses sollte dann jedoch kurzfristig erfolgen, so dass die Aufenthaltserlaubnis zunächst auf sechs Monate bzw. die Dauer der Probezeit zu befristen ist ( MI).
10.)Wie gedenkt die Verwaltung künftig mit erwerbsunfähigen Personen (z. B.
traumatisierten, älteren, behinderten und kranken Menschen) zu verfahren,
wenn deren Lebensunterhalt und Pflege nicht aus eigener Kraft gesichert
werden kann?
Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden und kann demzufolge auch nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen handeln.
Gemäß Ziffer 2.3 und 2.4 des Bleiberechtserlasses vom 06.12.2006 kann dem von Ihnen angesprochenen Personenkreis nur dann ein Bleiberecht erteilt werden, wenn deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG gesichert ist.
Ein Merkblatt hinsichtlich der Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist als Anlage beigefügt.
11.)Welche ‚Anforderung hinsichtlich der Passbeschaffung, insbesondere bei
Staatenlosen, Syrerinnen und Kurdinnen aus dem Libanon oder Roma aus dem
Kosovo werden an die Betroffenen gestellt, die ein Bleiberecht beantragen?
Die Bleiberechtsregelung sieht vor, dass ein Pass vorgelegt wird, bzw. die Identität zweifelsfrei geklärt ist, die Identität ist dann zweifelsfrei geklärt, wenn ein gültiger Pass oder Passersatz vorgelegt wird. Sofern ein solches Dokument nicht vorliegt, sind die Identität und Staatsangehörigkeit durch andere geeignete Mittel nachzuweisen (z.B. Geburtsurkunde, andere amtliche Dokumente).
Bei Nichtvorlage der entsprechenden Dokumente kann kein Aufenthaltstitel nach der Bleiberechtsregelung erteilt werden.
12.)Wie schätzt die Verwaltung die Entwicklung der Antrags- und
Genehmigungszahlen zum Bleiberecht nach der bundesgesetzlichen Regelung
ein?
Die gesetzliche Bleiberechtsregelung wird durch die Ausführungen in der Vorl. Nds. Verwaltungsvorschrift entsprechend ausgelegt – insofern ist es für die Ausländerbehörde noch nicht abschätzbar, welche Auswirkungen sich hieraus ergeben werden.
13.)Nutzt die Ausländerbehörde die Möglichkeit der Integrationsvereinbarung und
wie sieht ggf. das diesbezügliche Verfahren aus?
Integrationsvereinbarungen wurden teilweise geschlossen; allerdings wurde von den Antragstellern und auch von der Ausländerbehörde der Nutzen dieser Vereinbarungen nicht gesehen.
14.)Wie gelingt den Sachbearbeiterinnen die Umstellung ihrer Bearbeitungsweise
weg vom Ziel der Abschiebung hin zu einer auf die Erteilung des Bleiberechts
gerichteten Beratung?
Die Ausländerbehörde sieht sich nicht als Abschiebungsbehörde; insofern gilt es auch nicht die von Ihnen zitierte Bearbeitungsweise zu ändern; hierzu wird auf die tatsächlichen Abschiebungszahlungen verwiesen, die im Verhältnis zu den hier im Landkreis Peine lebenden Ausländern im Promille-Bereich liegen. Im übrigen hätte es die Ausländerbehörde sehr begrüßt, wenn die Altfallregelung –sowohl die aus November 06 als auch die gesetzliche Altfallregelung - § 104 a AufenthG – großzügigere Zugangsvoraussetzungen beinhalten würden.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Beschreibung (51 KB) |