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Vorlage - 2014/073  

Betreff: Änderungs-Verordnung für das Naturschutzgebiet "Nördliche Okeraue zwischden Hülperode und Neubrück"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Umwelt Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz
24.06.2014 
Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
02.07.2014 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Beschreibung  
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Beschreibung  

"Dem beigefügten Verordnungs-Entwurf zur Änderung der Verordnung vom 14.08.1996  über das Naturschutzgebiet 'Nördliche Okeraue' in den Landkreisen Peine und Gifhorn wird zugestimmt. „

 

 


Da das bereits seit 1996 bestehende Naturschutzgebiet 'Nördliche Okeraue' überlagernd als FFH-Gebiet ausgewiesen wurde (Amtsbl. der EU vom 15.1.2008), ist es erforderlich, die bestehende NSG-Verordnung an die Anforderungen nach der FFH-Richtlinie anzupassen.

 

Es  handelt es sich dabei um ein kreisübergreifendes Naturschutzgebiet, von dem nur etwa ¼ der Fläche im Landkreis Peine liegt (siehe beigefügte Übersichtskarte). Der überwiegende Teil liegt im Landkreis Gifhorn. Mit Erlass vom 13.5.2009 hat das Nds. Umwelt­ministerium daher den Landkreis Gifhorn als zuständige Gebietskörperschaft für die Änderung dieser NSG-VO bestimmt. Vor der Änderung ist das Einvernehmen mit der anderen betroffenen Gebietskörperschaft (also dem Landkreis Peine) herzustellen.

 

Die Änderungs-VO ist von der Naturschutzbehörde des Landkreises Gifhorn in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde Peine entscheidungsreif vorbereitet worden (siehe Anlagen).

 

Mit dieser Änderung erhält das bisherige Naturschutzgebiet 'Nördliche Okeraue' im Namen die klarstellende Zusatzbezeichnung "zwischen Hülperode und Neubrück".

 

Die Abgrenzung des bestehenden Naturschutzgebietes bleibt unverändert erhalten.

 

Inhaltlich waren nur relativ geringfügige Änderungen erforderlich. Hervorzuheben sind:

-          Düngerbegrenzungen zur Sicherung der Mageren Flachlandmähwiesen (Lebensraumtyp 6510, das sind nur 3 Flächen im gesamten NSG) und der nach § 30 BNatSchG besonders geschützten Biotope sowie

-          die Reduzierung des Viehbesatzes in der Vogelbrutzeit auf bestimmten, in der Karte gekennzeichneten Flächen, von bisher 2 "Großvieheinheiten" auf 2 "Tiere" / ha in Anpassung an die Erschwernisausgleichs-Verordnung Grünland.

 

Bereits vor Einleitung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens-Schritte wurde das Landvolk (beide zuständigen Verbände) beteiligt.

 

Anschließend wurde im Juli / August 2013 die Beteiligung der Behörden und der anerkannten Naturschutz­vereinigungen durchgeführt. Es wurden neben dem Landkreis Peine und den Gemeinden weitere 56 Stellen angeschrieben.

 

Der nachfolgende Text zur Dokumentation der Abwägung wird in gleichem Wortlaut den politschen Gremien in Peine und Gifhorn im Rahmen der Beschlussvorlagen vorgelegt.

 

 

Von den eingegangenen Stellungnahmen sind folgende hervorzuheben:

 

1) Der Landkreis Peine regte an, die Identität der NSG-Grenzen mit den Grenzen des FFH-Gebiets zum Ausdruck zu bringen und in den Karten die Kreisgrenze hervorzuheben.

 

Beiden Anregungen ist entsprochen worden.


2) Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen regte an:

 

Anregung:

Abwägung:

es offen zu halten, im Hinblick auf den Klimawandel weitere Entwässerungs­maßnahmen durchzuführen,

Dem soll im Allgemeinen nicht gefolgt werden; § 9 ermöglicht Einzelfall-Entscheidungen.
 

die Freistellung des Pestizideinsatzes, mindestens im Rahmen von Sondergenehmigungen,

Das Verbot besteht seit 1996; Probleme sind nicht bekannt geworden.

Im Zweifelsfalle Befreiung nach § 9.

die Ausbringung von Gülle, Geflügelmist und Klärschlamm freizustellen,
 

Das Verbot besteht seit 18 Jahren. Kein Bewirtschafter hat Änderungen angeregt.
 

Flächenumbruch zur Neueinsaat zuzulassen,
 

Im Hinblick auf die häufigen Über­schwemmungen sollte es bei der Frei­stellung von Über- oder Nachsaaten, auch im Scheiben- oder Schlitzdrillverfahren, bleiben.

die Errichtung von Viehunterständen freizustellen,

Da das Interesse meist von Hobbytierhaltern ausgeht, soll das Zustimmungserfordernis

(§ 6 Abs. 1 Nr. 10) die Möglichkeiten der Beratung für das Bauen im Außenbereich verbessern.

auf Mageren Flachlandmähwiesen auch Mineraldünger zuzulassen.
 

Dieser Anregung wurde im Hinblick auf die dazu fortgeschrittenen Überlegungen auch in anderen NSG entsprochen.

 

 

Die anschließende öffentliche Auslegung der Verordnung im Februar / März 2014 hat nur zu einer einzigen Einwendung aus dem Gebiet des Landkreises Peine geführt, die sich jedoch als gegenstandslos erwies, da sie auf einem Missverständnis des VO-Entwurfes beruhte.

 

Insofern kann abgeleitet werden, dass die Regelungen, die überwiegend seit 18 Jahren Bestand haben, von den Bewirtschaftern und der interessierten Bevölkerung als tragfähig angesehen werden.

 

Daher wird empfohlen, dem vorliegenden Verordnungsentwurf zuzustimmen und das Einvernehmen zu erteilen.


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Beschreibung (59 KB)      
Anlage 2 2 Beschreibung (2040 KB)      
Anlage 3 3 Beschreibung (2271 KB)      
Anlage 4 4 Beschreibung (2119 KB)      
Anlage 5 5 Beschreibung (2558 KB)      
Anlage 6 6 Beschreibung (3003 KB)      
Anlage 7 7 Beschreibung (3061 KB)      
Anlage 8 8 Beschreibung (2212 KB)      
Anlage 9 9 Beschreibung (2836 KB)      
Anlage 10 10 Beschreibung (84 KB)      
Anlage 11 11 Beschreibung (78 KB)