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Vorlage - 2013/140  

Betreff: Verzicht auf die Landratswahl 2014 und Verlängerung der Amtszeit des bisherigen Landrates
Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 25.09.2013
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Finanzen Bearbeiter/-in: Klages, Gundula
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
22.10.2013 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

  1. Auf die Durchführung der Landratswahl wird bis zum 31.10.2016 (2 Jahre nach Ablauf der derzeitigen Amtszeit des Landrates) vorläufig verzichtet.
     
  2. Die Amtszeit des bisherigen Landrates, Herrn Franz Einhaus, wird bis zum 31.10.2016 verlängert.

 

 


 

Auf die Vorlage 138/2013 und dem dazu beigefügten Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 25.09.2013 wird verwiesen.

 

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 1. Halbsatz NKomVG ist es dem Kreistag möglich, auf der Grund­lage eines Beschlusses zur Aufnahme von Verhandlungen über den Zusammenschluss mit einer anderen Kommune (Beschlussvorschlag zu a.) auf eine erforderliche Wahl der Hauptverwaltungs-beam­tin oder des Hauptverwaltungsbeamten für einen festzulegenden Zeitraum von längstens zwei Jahren nach dem Ablauf der Amtszeit vorläufig zu verzichten.

 

Die Amtszeit des derzeitigen Amtsinhabers, Landrat Franz Einhaus, endet mit Ablauf des 31. Ok-to­ber 2014. Unter der Voraussetzung eines Beschlusses über die Aufnahme von Verhandlungen über den Zusammenschluss mit einer anderen Kommune kann der Kreistag somit auf die er-forderli­che Wahl einer Landrätin oder eines Landrats für längstens zwei Jahre, damit bis zum 31. Oktober 2016, verzichten.

 

Im Zusammenhang mit der nach § 80 Abs. 3 NKomVG zu treffenden Entscheidung über die Zeit­dauer eines vorläufigen Verzichts ist zu beachten, dass die Verhandlungen des Landkreises Peine über Zusammenschlüsse mit anderen Kommunen noch nicht begonnen haben. Dies spricht dafür, wenn auf die Wahl vorläufig verzichtet wird, den vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeitraum voll auszuschöpfen und auf die Wahl bis zum 31. Oktober 2016 vorläufig zu verzichten.

 

Sofern der Kreistag das vorläufige Aussetzen der Wahl einer Hauptverwaltungsbeamtin oder  eines Hauptverwaltungsbeamten und die Dauer beschlossen hat, kann nach § 80 Abs. 5 Satz 7 NKomVG mit Zustimmung des bisherigen Amtsinhabers zugleich eine Verlängerung der Amtszeit beschlossen werden.

 

Herr Landrat Franz Einhaus wäre mit einer zweijährigen Verlängerung seiner Amtszeit einver- stan­den.