Vorlage - 2013/126
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Beschlussvorlage
Änderung der Satzung des Jugendamtes des Landkreises Peine
Beschlussvorschlag:
Die Anzahl der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses wird um ein Mitglied erweitert und § 2 Ziffer 2 der Satzung des Jugendamtes des Landkreises Peine wie folgt ergänzt:
„…
10.eine Vertreterin oder ein Vertreter der „Arbeitsgemeinschaft der Träger stationärer, teilstationärer und ambulanter Hilfen zur Erziehung im Landkreis Peine und für Kinder aus dem Landkreis Peine gem. § 78 SGB VIII“
…“
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 11.06.2013 sind die Grundlagen, Aufgaben und Projekte der „Arbeitsgemeinschaft der Träger stationärer, teilstationärer und ambulanter Hilfen zur Erziehung im Landkreis Peine und für Kinder aus dem Landkreis Peine gem. § 78 SGB VIII“ (AG78) von zwei Vertreterinnen der AG78 vorgestellt worden. Dabei ist u.a. der Wunsch formuliert worden, dem Jugendhilfeausschuss mit beratender Stimme angehören zu können. Die Vorteile für den Jugendhilfeausschuss waren wie folgt beschrieben worden:
„…
- Politik erhält einen direkten Draht zu den Freien Trägern der Jugendhilfe
- Aufträge durch JHA am AG78, bestimmte Themen zu erörtern, werden möglich
- Einbindung der fachlichen Kompetenz in Entscheidungsfindung
- Hauptauftragnehmer sitzen mit am Tisch (rund 8,9 Mio. € unseres Budgets fließen an Freie Träger!)
- Regelmäßige Information des JHA über die laufende Arbeit der AG78 durch Vorstellung eines Jahresberichtes (Punkt 5.8 der GO)
…“
Der Jugendhilfeausschuss sprach sich für die Berufung einer Vertreterin oder eines Vertreters aus der AG78 in den Jugendhilfeausschuss aus.
In § 2 Ziffer 2 der Satzung des Jugendamtes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) sind die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses mit beratender Stimme abschließend genannt. Eine Veränderung der Anzahl oder Funktion der beratenden Mitglieder erfordert daher eine formelle Satzungsänderung.
Die Satzung des Jugendamtes des Landkreises Peine in der bisherigen Fassung (Anlage 1) und ein Auszug aus dem AG KJHG (Anlage 2) sind beigefügt.
Gender Check:
Die Formulierungen der Satzung entsprechen dem Gendergedanken, da jeweils die weibliche und die männliche Form gleichberechtigt nebeneinander genannt sind.
§ 2 der Satzung des Jugendamtes bestimmt, dass die Hälfte der stimmberechtigten und der stellvertretenden Mitglieder Frauen sein sollen. Tatsächlich sind unter den 15 stimmberechtigten Mitgliedern lediglich 5 Frauen. Bei den Vertretungen ist das Verhältnis mit 7 Frauen zu 8 Männern beinahe ausgeglichen.
In Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 4 AG KJHG sollen auch die beratenden Mitglieder zur Hälfte Frauen sein. Bisher gehören 6 von 9 beratenden Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses dem weiblichen Geschlecht an.
Insgesamt gehören dem Jugendhilfeausschuss 39 Mitglieder (stimmberechtigt, stellvertretend und beratend) an. Darunter befinden sich 18 Frauen.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage 1 zu Vorlage 126 Top 6 (52 KB) | ||||
2 | Anlage 2 zu Vorlage 126 Top 6 (320 KB) |