Vorlage - 2013/105
|
|
Es werden keine Fahrtkosten für den Sekundarbereich II aus kommunalen Mitteln übernommen.
Der Kreiselternrat hat mit Schreiben vom 20.06.2013 (siehe Anlage) beantragt, ab dem Schuljahr 2013/14 für alle Schülerinnen und Schüler (SuS), die ohne eigenes Einkommen sind und im Landkreis Peine wohnen, die Kosten für die Schülerbeförderung durch den Landkreis Peine zu übernehmen. Die wesentlichen Begründungen dieses Antrages liegen darin, dass Bildung für alle Eltern bezahlbar sein muss und nicht vom Einkommen der Eltern abhängt sowie die damit einhergehende Chancengleichheit aller SuS.
Die Rechtslage nach § 114 NSchG verpflichtet den Landkreis Peine als Träger der Schülerbeförderung für folgende SuS die Schülerbeförderung kostenlos zur Verfügung zu stellen:
- der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen
- der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für SuS mit geistigen Behinderungen
- der Berufseinstiegsschule und
- der ersten Klasse von Berufsfachschulen –soweit die SuS diese ohne Sekundarabschluss I (Realschulabschluss) besuchen
Die Beförderung bzw. Kostenerstattung für den Sekundarbereich II ist somit für den Träger der Schülerbeförderung nicht gesetzlich verankert und damit eine freiwillige Ausgabe.
Dem Landkreis Peine würden bei voller Übernahme, wie vom Kreiselternrat beantragt, für die im Gebiet des Landkreises Peine besuchten Schulen der Schulformen Gymnasium, Integrierte Gesamtschule und die Berufsbildenden Schulen mit vergleichbaren Angeboten zusätzliche Kosten in Höhe von rd. 1.000.000 € entstehen.
Bei der Berechnung der bei Übernahme der Fahrtkosten des Sekundarbereichs II entstehenden Kosten wurden die Schülerzahlen der 10. Klassen aus den Schuljahrgängen 2011/2012 und 2012/2013 der Gymnasien im Landkreis Peine und der IGS Peine zugrunde gelegt. Für die IGS wurde der Jahrgang 2012/2013 doppelt gerechnet, da das Abitur dort erst nach dem 13. Schuljahrgang abgelegt wird. Da detaillierte Angaben zu Schülern (z.B. Wohnort) für den Oberstufenbereich hier nicht vorliegen, musste eine Hochrechnung mit den angeführten Daten vorgenommen werden. Hierbei wurde berücksichtigt, dass in der Oberstufe freie Schulwahl besteht und somit durchaus jährlich Veränderungen eintreten könnten.
Für die Bereiche Gymnasien und IGS würden zusätzliche Schülerbeförderungskosten in Höhe von rd. 600.000 € entstehen.
Für die BBS wurden die SuS des Schuljahrganges 2012/2013 zugrunde gelegt, die dort Vollzeitschüler sind. Dabei wurden 2/3 dieser Schüler mit der Preisstufe I berechnet und 1/3 mit der Preisstufe II. Für den mit den Gymnasien und der IGS vergleichbaren Kreis der SuS an den BBS würden weitere ca. 400.000 € an zusätzlichen Fahrtkosten entstehen.
Für die Vollzeitschülerinnen und -schüler, die in den angrenzenden Landkreisen bzw. Städten eine Berufsschule besuchen, wurden ebenfalls die Schülerzahlen aus dem Schuljahrgang 2012/2013 zugrunde gelegt (ermittelt aus den Sachkostenabrechnungen der Städte/Landkreise). Hier wurden die Kosten für die Preisstufe II berücksichtigt. Bei Übernahme auch dieser vergleichbaren Beförderungskosten würden nochmals ca. 360.000 € zusätzliche Kosten entstehen.
Mithin wäre bei voller Übernahme der Kosten für den Sekundarbereich II und vergleichbarer Bereiche, und unter Zugrundelegung der derzeit in der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Peine festgelegten Entfernungskilometer, mit einer Kostensteigerung in Höhe von insgesamt rd. 1.360.000 € zu rechnen.
Bei der Überlegung, ob für den Sekundarbereich II künftig die Kosten ganz oder teilweise übernommen werden sollten, ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) für Leistungsempfängerinnen und –empfänger von Transfernleistungen (z.B. SGB II, SGB XII, …) die Kosten für die Schülerbeförderung im Sekundarbereich II übernommen werden.
Hinsichtlich der Einkommensgrenzen wurde durch den FD 33 eine Beispielberechnung nach hiesigen Vorgaben erstellt. Es wurde ein fiktives Bruttoeinkommen gewählt, welches zwar als gering angesehen werden kann, aber dennoch im oberen Bereich der als gering bezeichneten einkommen liegt. Dies soll verdeutlichen, dass bei derartigem Einkommen Leistungen nach dem BUT bezogen werden können, die auch für Fahrtkosten im Sekundarbereich II gewährt werden.
Es wurden folgende Annahmen zugrunde gelegt:
- Alleinerziehende Person mit 2 Kindern (16 und 17 Jahre)
-Kosten der Unterkunft incl. Heizung 630,00 €
Einkommen
-aus Erwerbstätigkeit (brutto)2.100,00 €
-Kindergeld (2x 184,00 €) 368,00 €
Gesamteinkommen2.468,00 €
Mit diesen Grundannahmen wurde die folgende Berechnung von Leistungen nach SGB II (ALG II = „Hartz IV“) durchgeführt:
Regelbedarf (§ 20 SGB II)
Mutter 382,00 €
+Kind (16 Jahre) 289,00 €
+Kind (17 Jahre) 289,00 €
960,00
+Mehrbedarf (§ 21 SGB II)
Mutter wegen Alleinerziehung 91,68 €
+Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)
Miete, Nebenkosten, Heizung 630,00 € .
=SUMME BEDARF Leistungen zum Lebensunterhalt 1.681,68 €
Einkommen
Mutter lfd. Einkünfte Erwerbstätigkeit (brutto) 2.100,00 €
+Kind Kindergeld 184,00 €
+Kind Kindergeld 184,00 €
Zwischensumme Einkommen 2.468,00 €
./.abzusetzende Beträge (§ 11 b SGB II)
Mutter
Steuern/Sozialversicherung (§ 11 b Abs. 1 SGB II) 650,00 €
Grundfreibetrag (§ 11 b Abs. 2 SGB II) 100,00 €
Freibetrag (§ 11 b Abs. 3 SGB II) 230,00 €
980,00 € .
SUMME anrechenbares Einkommen 1.488,00 €
Bedarf:1.681,68 €
./. anrechenbares Einkommen1.488,00 €
SUMME laufende Leistungen zum Lebensunterhalt 193,68 €
Da sich eine mtl. Transfernleistung von rd. 194,00 € ergeben würde, besteht gleichzeitig ein Anspruch auf Leistungen des BuT, sodass die Fahrtkosten für den Sekundarbereich II erstattet werden würden.
Für den Bereich des SGB XII (Grundsicherung) stellt sich die Situation anders dar. Ab dem 15. Lebensjahr (in etwa 10. Klasse = Sek. I) haben dort zum Haushalt gehörende Jugendliche einen eigenen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Mit den o.a. Annahmen würde sich für jedes Kind eine mtl. Leistung nach dem SGB II ergeben, sodass auch in diesem Fall ein Anspruch auf Leistungen nach dem BuT bestehen würde.
Die Anspruchsgrenzen im Rahmen einer „Härtefallregelung“ auszudehnen, führt zu erheblichen Abgrenzungsproblemen. Hinzu kämen nicht unerhebliche Verwaltungskosten, die mit der Berechnung der Einkommensgrenzen und der diesbezüglichen jeweils aktuellen Nachweisführung entstehen.
Aus den vorstehenden Gründen wird verwaltungsseitig vorgeschlagen die Kosten für Fahrtkosten des Sekundarbereiches II nicht zu übernehmen.
Gendercheck:
Grundsätzlich kann angenommen werden, dass es sich in der Regel bei Alleinerziehenden um Frauen handelt. Die Versagung des aus dem Antrag vermeintlich entstehenden Vorteils, die Fahrten bzw. deren Kosten erstattet zu bekommen, trifft insoweit vorwiegend Frauen.
Da der Gesetzgeber im Land Niedersachsen allerdings eine entsprechende Regelung aufgestellt hat, die hier zur Anwendung kommt, kann der Landkreis Peine unmittelbar keine ausgleichenden Maßnahmen im Sinne des Gendermainstream herstellen.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Antrag Kreiselternrat Übernahme Fahrtkosten (304 KB) |