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Vorlage - 2006/041  

Betreff: Änderung der Verwaltungskostensatzung vom 28. November 2001
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Finanzen Bearbeiter/-in: Klages, Gundula
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
14.06.2006 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Der Kostentarif zur Satzung des Landkreises Peine über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltung

Der Kostentarif zur Satzung des Landkreises Peine über die Erhebung von Verwaltungskos­ten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom 28. November 2001 wird gemäß anl. Satzungsentwurf geändert.

 

 

Gemäß § 10 Abs

Gem葹 ァ 10 Abs. 4 des Rahmenvertrages zu ァ 78 ff. SGB VIII ist f・ den Abschluss der Leistungs-, Entgelt- und Qualit舩sentwicklungsvereinbarung an den tlichen Tr臠er der Jugendhilfe, der die Vereinbarung abschlie゚t, von der (station舐en oder teilstation舐en) Einrichtung ein Entgelt zu entrichten. Dieses setzt sich aus einem Grundbetrag und einem Betrag pro Platz zusammen. In einer Anlage zum Rahmenvertrag sind Regelungen zur He der Abschlussentgelte getroffen, die sich nach Erst- und Folgevereinbarungen staffeln. Danach kann der Grundbetrag bis zu 250,00 € betragen. Pro Platz knen bis zu 5,00 € hinzukommen. F・ Folgevereinbarungen bzw. pauschale Fortschreibungen sind geringere Entgelte festzulegen.

 

Die Vertragsparteien treffen im Rahmen der abzuschlie゚enden Vereinbarungen die He des Abschlussentgeltes nach dem Verh舁tnism葹igkeitsprinzip im Einzelnen selbst. Zwar w舐e danach die erwogene Satzungs舅derung entbehrlich, allerdings werden auch immer wieder Vereinbarungen mit ambulanten Anbietern gem葹 ァ 77 SGB VIII getroffen. Hier gibt es keinerlei Regelungen ・er ein Abschlussentgelt, so dass aus diesem Grunde entsprechende Regelungen im Kostentarif der Verwaltungskostensatzung zu treffen sind.

 

Aus Gr・den der Klarheit und ワbersichtlichkeit werden sowohl die Abschlussentgelte f・ Vereinbarungen mit station舐en und teilstation舐en Einrichtungen als auch die Entgelte f・ Vereinbarungen mit ambulanten Anbietern aufgenommen.

 

Kosten:

 

Durch den Satzungsbeschluss entstehen keine Kosten.

 

 

 

 

 

 

 


Erste Satzung zur Änderung des Kostentarifs nach § 2 der Satzung des Landkreises Peine über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensat­zung) vom 28. November 2001

 

Aufgrund der §§ 5 und 7 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) und des § 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung hat der Kreistag des Landkreises Peine am 14.06.2006 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

 

Der Kostentarif nach § 2 der Satzung des Landkreises Peine über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom 28. November 2001 wird wie folgt geändert:

 

  1. Nach lfd. Nr. 18 wird eingefügt:

 

19Vereinbarungen gemäß §§ 78 ff. SGB VIII und § 77 SGB VIII

 

  19.1Abschluss einer Leistungs-, Entgelt- und Qualitäts-

entwicklungsvereinbarung gemäß §§ 78 ff. SGB VIII

 

  19.1.1erstmaliger Abschluss

  19.1.1.1Grundbetrag250,00 €

  19.1.1.2Betrag pro Platz    5,00 €

 

  19.1.2Folgevereinbarung mit Veränderungen der Leistungs-

beschreibung und/oder Neuberechnungen

19.1.2.1       Grundbetrag150,00 €

19.1.2.2       Betrag pro Platz    5,00 €

 

19.1.3pauschale Fortschreibung  50,00 €

 

19.2Abschluss einer Leistungs-, Entgelt- und Qualitäts-

entwicklungsvereinbarung gemäß § 77 SGB VIII

 

19.2.1erstmaliger Abschluss

19.2.1.1       Einrichtungen100,00 €

19.2.1.2       Einzeltherapeuten und Ich-AGs  60,00 €

 

19.2.2Folgevereinbarung

19.2.2.1       Einrichtungen  50,00 €

19.2.2.2       Einzeltherapeuten und Ich-AGs  30,00 €“

 

  1. Die bisherige lfd. Nr. 19 ‚Rechtsbehelfe’ wird lfd. Nr. 20.

 

Artikel II

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

Peine, 14. Juni 2006

 

Landkreis Peine

L.S.

Landrat