Vorlage - 2013/092
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Seit dem 01.08.2013 hat jedes Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf (§ 24 Abs. 2 SGB VIII).
Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist (Ziff. 1) oder die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden, oder c) Leistungen zur Eingliederung nach SGB II erhalten (Ziff. 2). Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf (§ 24 Abs. 1 SGB VIII).
Angestrebt wurde von Seiten der Bundesregierung eine bundesweite durchschnittliche Versorgungsquote von 35 % der 0 – unter Dreijährigen, mit einem Rechtsanspruch für die 1 – unter Dreijährigen. Die erforderliche Versorgungsquote wird inzwischen höher eingeschätzt.
Im Rahmen der Ausbauaktivitäten im Landkreis Peine wurde ebenfalls eine Versorgungsquote von 35 % angestrebt. Diese Quote wird flächendeckend und auch punktuell nicht erreicht werden. Kreisweit wird, einschließlich der derzeit noch in Bau befindlichen Objekte, eine Versorgungsquote von 33 % der entsprechenden Altersgruppen erreicht werden. Die Versorgungssituation ist in den Gemeinden unterschiedlich. Die Stadt Peine liegt mit 27 % deutlich unter der angepeilten Quote, während Gemeinden wie Wendeburg (45 %) oder Vechelde (43 %) über 35 % erreichen. Die durchschnittliche Versorgungsquote der Gemeinden, ohne Stadt Peine, liegt bei 37 %.
Eine ausführliche Sachdarstellung der aktuellen Situation erfolgt per Power-Point in der Sitzung. Die Präsentation wird zum Protokoll beigefügt werden.