Vorlage - 2013/086
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Der Antrag wird abgelehnt. Die Gebläsehalle verbleibt im Eigentum der Gemeinden Ilsede und Lahstedt.
Die Gebläsehalle ist Eigentum der Gemeinden Ilsede und Lahstedt. Die wito gmbh hat die Halle ab dem Jahr 2012 gepachtet. Damit verbunden ist die Übernahme sämtlicher Wartungs-, Ver- und Entsorgungsverträge. Komplett wirksam wird der Pachtvertrag allerdings erst, wenn eine Endabnahme aller baulichen Maßnahmen erfolgt ist.
Die haushaltsrechtliche Bewertung steht einer Überführung in das Eigentum des Landkreises Peine entgegen:
Die Gebläsehalle Ilsede ist, da sie auf Ilseder Gemeindegebiet steht, in der Ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Ilsede zu bilanzieren. Die Bewertung des Gebäudes zum 01.01.12 wurde beauftragt, ist allerdings noch immer nicht abgeschlossen, sodass ein Bilanzwert nicht festgestellt werden kann. Auch ist die Höhe der gegebenenfalls zu bildenden Sonderposten aus Investitionszuweisungen nicht bekannt. Die Ermittlung eines möglichen Bilanzwertes kann daher ebenfalls nicht erfolgen. Zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen besteht bei der Gemeinde Ilsede eine Kreditverbindlichkeit in Höhe von rund 1,2 Mio. €. Die Kredithöhe ist ein deutliches Indiz dafür, dass der Bilanzwert des Gebäudes über diesem Wert liegen wird.
Die Gemeinde Ilsede darf gemäß § 125 NKomVG die Gebläsehalle nur zu ihrem vollen Wert veräußern. In diesem Fall würde die Gemeinde eine Entlastung im Ergebnishaushalt erhalten, da künftige Abschreibungen entfallen. Bei einem Verkauf unterhalb des Bilanzwertes hätte die Gemeinde jedoch einen außerordentlichen Aufwand in Höhe der Differenz zu buchen. Die Folge wäre eine Belastung des Ergebnishaushaltes.
Für den Landkreis Peine hätte eine Übernahme zur Folge, dass der Bilanzwert auszugleichen wäre. Der entsprechende Kaufpreis müsste bezahlt und als Folge des Verbotes der Nettoneuverschuldung in dieser Höhe ein Kredit aufgenommen werden. An Anbetracht der Finanzsituation müsste voraussichtlich auf Kreditaufnahmen für Schul- oder Straßenbauten verzichtet werden. Aufgrund der bestehenden Kreditverbindlichkeiten des Landkreises und der von der Kommunalaufsicht geforderten Reduzierung der Verschuldung ist davon auszugehen, dass Kredite zum Erwerb eines Gebäudes nicht genehmigt werden, zumal durch jährlich einzustellende Abschreibungen der Ergebnishaushalt deutlich belastet werden würde.
Weiterhin spricht grundsätzlich § 124 Abs. 1 NKomVG gegen eine Überführung in das Eigentum des Landkreises Peine. Danach sollen Kommunen Vermögensgegenstände – dazu zählt auch Grundvermögen und/oder Gebäude – nur erwerben, soweit dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Gebläsehalle Ilsede wird jedoch vom Landkreis Peine weder für Verwaltungs-, noch für Schulzwecke benötigt. Sie dient vorwiegend als Räumlichkeit für regionale bzw. überregionale Veranstaltungen. Ein Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben eines Landkreises ist nicht feststellbar.
Zwischen den Gemeinden Ilsede und Lahstedt und der wito gmbh hat sich eine produktive Form der Zusammenarbeit entwickelt, die in eine weitgehend organisatorische Entflechtung gemündet ist. Die wito gmbh kann im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten über Reparaturen, Instandhaltungen und Investitionen autonom entscheiden
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und die Entwicklung der Infrastruktur vorantreiben. Eine Übertragung der Verantwortung für die Halle auf den Landkreis und ein Eintreten in Verträge und Verpflichtungen, die die wito gmbh eingegangen ist, würde grundsätzlich keine automatische Verbesserung bedeuten.
Im Übrigen entscheidet der Kreistag, welche Mittel der wito gmbh jährlich zur Verfügung gestellt werden. Bezüglich der Finanzströme des Landkreises, die Gebläsehalle betreffend, herrscht aus Sicht von wito gmbh und Landkreis insofern Transparenz. Jederzeit können die politischen Entscheidungsträger des Landkreises nachvollziehen, wie die finanziellen Mittel eingesetzt werden. Lediglich ein Einfluss auf das operative Geschäft besteht nicht und ist hier auch nicht erforderlich.
Eine Übernahme der Gebläsehalle kann daher nicht empfohlen werden.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage zur Vorlage 86/2013 (48 KB) |