Vorlage - 2013/004
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Schwerpunktschulen werden im Zusammenhang mit der Inklusion für den Sekundarbereich I nicht eingerichtet.
Die im letzten Jahr erfolgte Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes regelt, dass die kommunalen Schulträger grundsätzlich ab dem Schuljahr 2013/2014 inklusive Grundschulen (gemeindliche Angelegenheit) und weiterführende Schulen aufsteigend, beginnend mit dem Schuljahrgang 5 vorhalten müssen.
Es wurde jedoch eine bis zum 31. Juli 2018 geltende Übergangsfrist eingeräumt, in welcher die Schulträger ihrer Verpflichtung zur Einführung inklusiver Schulen auch dadurch nachkommen können, indem sie für die unterschiedlichen Förderschwerpunkt an den einzelnen Schulformen des Sekundarbereiches I sog. Schwerpunktschulen einrichten.
Die Hinweise für kommunale Schulträger des Niedersächsischen Kultusministeriums „Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen“ mit Stand: 27.11.2012 (unverändert am 08.01.2013 im Internet) führt dazu aus, dass nach Ablauf der Übergangsfrist, also mit Beginn des Schuljahres 2018/2019, die Schulträger dann die Schulen bei Bedarf im Einzelfall so ausstatten haben, dass diese von den Schülerinnen und Schülern (SuS) mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung barrierefrei besucht werden können.
Da die Einrichtung von Schwerpunktschulen für betroffene SuS aufgrund von dann ggf. entstehenden Fahrzeiten vom Wohnort zu den jeweiligen Schwerpunktschulen und zurück zusätzliche Belastungen darstellt, wurde zunächst eine Bedarfsanalyse durchgeführt. Es sollte damit festgestellt werden, welche sonderpädagogischen Förderbedarfe in den kommenden vier Schuljahren (2013/2014 bis 2016/2017) für den Sekundarbereich I relevant werden können. Dazu wurden vom Landkreis Peine alle Grundschulen innerhalb des Landkreises Peine angeschrieben mit der Bitte, die Anzahl der dort beschulten Kinder getrennt nach Schuljahren und sonderpädagogischen Förderbedarfen mitzuteilen. Das Ergebnis lässt sich, bezogen auf den gesamten Landkreis Peine, zusammengefasst wie folgt darstellen:
Sonderpädagogischer Förderbedarf | Schuljahr | gesamt | |||
2013 / 14 | 2014 /15 | 2015 / 16 | 2016 /17 | ||
Geistige Entwicklung (GE) | 1 |
| 1 |
| 2 |
Körperlich motorische Entwicklung (KM) | 4 |
| 3 | 1 | 8 |
Emotionale und soziale Entwicklung (ES) | 8 | 9 | 8 | 15 | 40 |
Lernen (L) | 10 | 11 | 19 | 14 | 54 |
Hören (H) | 2 | 3 | 5 |
| 10 |
Sprache (SR) | 3 | 13 | 4 | 7 | 27 |
Sehen (S) |
| 3 | 1 |
| 4 |
Lernen und Sprache (L/SR) | 1 | 1 | 1 | 2 | 5 |
Lernen und Hören (L/H) |
| 1 | 1 |
| 2 |
Lernen und Sehen (L/S) |
|
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| 0 |
Gesamt | 29 | 41 | 43 | 39 | 152 |
ES, L, SR und L/S | 22 | 34 | 32 | 38 | 126 |
Verbleiben | 7 | 7 | 11 | 1 | 26 |
Das Ergebnis der Befragung unter Berücksichtigung von Einzugsbereichen ist am Ende der Vorlage dargestellt.
Bereits in den Hinweisen des Landes für kommunale Schulträger ist ausgeführt, dass für die sonderpädagogischen Förderbedarfe L, SR und EM in der Regel weder bauliche noch apparative Veränderungen für einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang erforderlich seien und es somit bereits an den rechtlichen Voraussetzungen fehlen würde, für diese Förderbedarfe Schwerpunktschulen einzurichten.
Vor diesem Hintergrund lässt sich feststellen, dass in den kommenden vier Schuljahren, einen noch nicht einschätzbaren Elternwillen vorausgesetzt, max. 26 SuS mit relevanten sonderpädagogischen Förderbedarfen in den Sekundarbereich I der allgemeinbildenden Schulen des Landkreises Peine aufgenommen werden müssen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Förderbedarfe Hören und Sehen sehr individuelle Anpassungen bedeuten, die in der Regel nicht das gesamte Schulgebäude betreffen und damit ebenfalls die Einrichtung von Schwerpunktschulen nicht rechtfertigen würden.
Somit verbleiben in den kommenden vier Jahren nach derzeitigen Erkenntnissen max. 10 SuS für die ggf. bauliche oder apparative Anpassungen vorgenommen werden müssen. Wie sich in diesen Fällen die Eltern, die eine umfassende pädagogische Beratung erhalten werden, entscheiden, ist heute noch nicht abzusehen.
Die vom Kreisausschuss eingerichtete Arbeitsgruppe zu dieser Thematik hat sich am 08. Januar 2013, im Beisein von Frau Saager, Niedersächsische Landesschulbehörde, mit dem Thema Einrichtung von Schwerpunktschulen befasst und schlägt unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen konsensuell vor, keine Schwerpunktschulen im Landkreis Peine einzurichten. Vielmehr sollte, da zum Schuljahr 2018/2019 alle Schulen bei Bedarf im Einzelfall so ausgestattet sein sollen, dass diese von den Schülerinnen und Schülern (SuS) mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung barrierefrei besucht werden können, bei entsprechender Entscheidung der Eltern, die jeweilige Schule bedarfsgerecht ausgestattet werden.
Gendercheck:
Da die Inklusion grundsätzlich beide Geschlechter gleichermaßen betrifft, wird dieser Aspekt bei der Frage der Einrichtung von Schwerpunktschulen als nicht relevant angesehen.