Vorlage - 2012/191
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Der Kreistag wählt folgende 4 Vertrauenspersonen für den Ausschuss beim Amtsgericht Peine
Hans-Henning Schridde (SPD)
Siegfried Konrad (SPD)
Ute Löhr (SPD)
Gerhard Bankes (CDU)
und
1 Vertrauensperson für den Ausschuss beim Amtsgericht Braunschweig:
.........................................( Christian Fricke (SPD) oder Günther Wolters (CDU)
)
Bei jedem Amtsgericht tritt jedes fünfte Jahr ein Ausschuss zusammen, der aus den Vorschlagslisten der Gemeinden die Schöffen wählt. Er besteht aus dem Richter des Amtsgerichts als Vorsitzenden, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzer (§ 40 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Zu Verwaltungsbeamten hat das Landesministerium die Hauptverwaltungsbeamten der Landkreise (Landrat und Vertreter) und kreisfreien Städte, in deren Gebiet die Amtsgerichte ihren Sitz haben, bestimmt.
Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von den Vertretungen der kreisfreien Städte, Landkreise und der selbständigen Gemeinden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Für die Vertrauenspersonen gelten gemäß § 5 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz die Vorschriften der §§ 32 bis 35 GVG entsprechend. Dies bedeutet, dass
- Personen, die infolge Richterspruchs, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind und
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind.
Folgende Personen sollen aus persönlichen Gründen nicht gewählt werden:
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- Personen, die z. Z. der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;
- Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Zu dem Amt eines Schöffen sollen - auf hiesige Verhältnisse beschränkt - nicht berufen werden:
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
- Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
Die nachstehend aufgeführten Personen dürfen die Berufung zum Amt einer Vertrauensperson ablehnen - ebenfalls abgestellt auf die örtlichen Verhältnisse -:
- Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
- Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
- Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
- Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
- Personen, die das fünfundsechzigste. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
- Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
Folgende Personen wurden bei der letzten Wahl durch Beschluss des Kreistages am 05.03.2008 für den gebildeten Ausschuss gewählt:
a) Amtsgericht Peine = 1.) Barbara Kamps
Blumenhagener Str. 9,
31228 Peine-Stederdorf
2.)Hans-Henning Schridde
Tannenbergstr. 4
31226 Peine
3.)Sabine Münstedt Birkenweg 5
31241 Ilsede
4.) Martin Olbrich
Im Heestern 4
31234 Edemissen
b) Amtsgericht Braunschweig = 1.) Rolf Ahlers Wendezeller Ring 10 38176 Wendeburg
Vorgeschlagen sind bis jetzt von der SPD-Fraktion für das Amtsgericht Peine Hans-Heinrich Schridde, Siegfried Konrad und Ute Löhr, Neißer Weg 2, 31226 Peine, sowie für das Amtsgericht Braunschweig Christian Fricke.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat signalisiert, dass sie auf die Benennung verzichtet.
Von der CDU-Fraktion werden für das Amtsgericht Peine Gerhard Bankes und für das Amtsgericht Braunschweig Günther Wolters, Hildesheimer Str. 29, 38159 Vechelde, vorgeschlagen.
Weitere Benennungen sind nicht erfolgt.