Vorlage - 2007/075
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Durch das Gesetz der Einführung der Eigenverantwortlichen Schule vom 17.07.2006 ist das Gefüge der Schulverfassung erheblich verändert worden.
Die Gesamtkonferenz hat ihre bisherige Stellung als oberstes Beschlussgremium der Schule eingebüßt und ihre „Allzuständigkeit“ verloren. War sie bisher grundsätzlich für Entscheidungen in allen wesentlichen Angelegenheiten der Schule zuständig, bleiben ihr jetzt nur noch wenige Beschlusskompetenzen. Der größte Teil der bisherigen administrativen und pädagogischen Zuständigkeiten der Gesamtkonferenz ist auf die Schulleitung oder auf den neu geschaffenen Schulvorstand übergegangen.
Mit Beginn des Schuljahres 2007/2008 werden sich die niedersächsischen Schulen auf die neue Schulverfassung einzustellen und zu berücksichtigen haben, dass es nunmehr drei Beschlussorgane gibt, die auf Zusammenarbeit miteinander angewiesen sind.
Die Gesamtkonferenz ist das Gremium der Schule, in dem alle an der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit Beteiligten in „pädagogischen Angelegenheiten“ zusammenwirken.
Administrative Entscheidungen werden von der Schulleitung oder dem Schulvorstand getroffen. Diese beiden Organe haben aber auch Beschlusskompetenzen in pädagogischen Fragen.
Die Position der Schulleitung wird nachhaltig gestärkt. Der Schulleiter/die Schulleiterin hat die Zuständigkeit für all die Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Gesamtkonferenz
oder dem Schulvorstand zugewiesen sind. Insbesondere trägt die Schulleitung die Gesamtverantwortung für die Schule einschließlich deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.
Mit dem Schulvorstand hat der Gesetzgeber ein zweites Kollegialorgan mit Entscheidungsbefugnissen geschaffen. In dem Schulvorstand ist die Schulleitung, Vertreter der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten sowie der Schülervertreter.
Darüber hinaus sind die Schulen nunmehr in der Pflicht, sich ein Schulprogramm zu geben. Das Schulprogramm ist das schriftlich fixierte Handlungskonzept einer Schule für eine selbstorganisierte Schulentwicklung mit dem Ziel der nachhaltigen Verbesserung der Qualität der schulischen Arbeit. Es soll in Grundsätzen festgelegt werden, wie der Bildungsauftrag erfüllt wird.
Diese Gesetzesänderung ist seitens des Landesgesetzgebers in die Wege geleitet, um den Schulen einen größeren Gestaltungsspielraum, mehr eigene Verantwortung und unmittelbare eigene Zuständigkeiten für Ihre Personal zu geben und andererseits auch die Ergebnisse Ihrer Arbeit regelmäßig zu überprüfen.