Vorlage - 2007/074
|
|
Der Ausschuss für Frauen, Arbeit und Soziales nimmt von den Vergabegrundsätzen und dem Innovationsfonds Kenntnis.
Der Kreistag des Landkreises Peine hat im Jahr 2003 Sozialpolitische Leitlinien beschlossen. In den Leitlinien ist unter Punkt 4.2 „Entwicklung von Förderkriterien“ festgehalten, dass künftige Maßnahmen und Projekte sich an den in den Leitlinien formulierten übergreifenden und grundlegenden Aspekten sozialpolitischer Gestaltung orientieren sollen. Abgeleitet aus den Sozialpolitischen Leitlinien entstand die Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte und Institutionen der Arbeitsbereiche Soziales, Jugend und Gesundheit. Diese Förderrichtlinie wurde am 17.12.2003 durch den Kreistag beschlossen. Die Förderrichtlinie verfolgt das Ziel, eine Gleichbehandlung in der Förderpraxis sicherzustellen. Weitere Ziele sind eine gerechte Mittelverteilung und ein transparentes Verfahren
In der Verwaltungspraxis haben sich folgende Kriterien für die Gewährung von Zuschüssen herausgebildet:
Sitz des Zuwendungsempfängers soll im Landkreis Peine sein
niederschwelliges Angebot
Erhalt der sozialen Infrastruktur´
Wirksamkeit des Projektes, gemessen an dem Ausmaß der Verbesserung im
Vergleich zur Ausgangssituation
Effizienz des Projektes, gemessen sowohl an der Nachhaltigkeit einer Maßnahme
als auch an der Erziehung eines Nutzenoptimums für die jeweilige Zielgruppe
innovativer und/oder Modellcharakter des Projekts
politischer Wille, der sich derzeit u.a. darin ausdrückt, keine Finanzierung von
Doppelstrukturen zuzulassen sowie die in jahrelanger Arbeit aufgebaute soziale
Infrastruktur im Landkreis nicht zu gefährden
Teil der Förderrichtlinie ist auch die Evaluation der jeweiligen Maßnahme.
In den vergangenen Jahren ist die Höhe der Zuschüsse in ihrer Gesamtheit gedeckelt gewesen, nicht zuletzt auch deswegen, weil die (inzwischen aufgelöste) Bezirksregierung eine Erhöhung nicht zugelassen, sondern auf eine Verringerung der Zuschüsse gedrängt hat.
Bewegung ist in die Zuschusslandschaft durch das SGB II geraten, das die Schuldner- und Suchtberatung sowie die psychosoziale Betreuung als kommunale Aufgabe sieht und in diesen Bereichen eine Unterscheidung zwischen SGB-II-Klientel und Nicht-SGB-II-Klientel erforderlich macht. Wenn die o.a. Leistungen für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben notwendig sind, sind sie auch vorrangig zu erbringen.
Trotz der durch das SGB II entstandenen Bewegung wird die Förderlandschaft noch als nicht beweglich genug wahrgenommen. Der Spagat zwischen dem Erhalt der sozialen Infrastrukturen und kontinuierlichen Innovationen scheint noch nicht geglückt. Abhilfe soll hier ein Innovationsfonds schaffen, durch den nachhaltig wirkende Innovationen in Gang gesetzt werden sollen. Eine Richtlinie für die Vergabe von Mitteln aus diesem Fonds ist beigefügt; sie soll als Diskussionsgrundlage dienen. Aus diesem Grund sind auch bewusst einige Fragen offen gelassen, wie z.B. welcher Betrag für den Innovationsfonds zur Verfügung gestellt werden soll, ob die Mittel zusätzlich eingestellt, durch gezielte Einsparungen oder durch Kürzungen, etwa nach der „Rasenmähermethode“, erwirtschaftet werden sollen.
Nach der Diskussion der Richtlinie in der Politik wird eine Beschlussvorlage für den Kreistag erstellt.