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Vorlage - 2007/057  

Betreff: Ergänzende Stellungnahme des Landkreises Peine vom 25.04.2007 im Beteiligungsverfahren zur Neuaufstellung des Landesraumordnungsprogramms (LROP)
hier: Trassenverlauf der 380 KV-Leitung Wahle-Mecklar
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Bauordnung, Raumordnung Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Ausschuss für Bauen und Liegenschaften
22.05.2007 
Ausschuss für Bauen und Liegenschaften ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Der Stellungnahme wird zugestimmt

 

 

Der Stellungnahme wird zugestimmt.

 

 

 

 

Ergänzende Stellungnahme zur 380 KV-Trasse Wahle-Mecklar:

 

 

Ergänzende Stellungnahme zur 380 KV-Trasse Wahle-Mecklar:

 

Als Nachgang zur Gesamtstellungnahme des Landkreises Peine v.14.02.2007 zum LROP, sowie unter Bezug auf den Erörterungstermin am 16.04.2007 in Braunschweig, wird zu o.g. Thema ergänzend die nachstehende Stellungnahme abgegeben:

 

In Anlehnung an die bereits zum LROP gemachten Ausführungen ist unter dem Gesichtspunkt  der technischen Möglichkeiten und der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Mensch, Natur und Landschaft, die unterirdische Verlegung der zu fordernde Maßstab.

 

Sollten die gesetzlich/politischen Hürden zur Umsetzung solch einer Maßnahme - insbeson­dere auch im siedlungsnahen Raum – dieses nicht zulassen, stehen derzeit zwei oberirdische Trassenvarianten zur Diskussion.

 

Die Auseinandersetzung und Bewertung der zwei Varianten im Bereich des Landkreises Peine erfolgt dabei auch hier unter dem Gesichtspunkt einer geringst möglichen Beeinträchtigung für Mensch Natur und Landschaft.

 

 

 

Aus Sicht des Naturschutzes ergeben sich hierzu folgende Sachverhalte:

 

a) ursprüngliche Vorzugsvariante der e.on (Neutrassierung durch Gemeinde Lahstedt)

 

In dem vorgeschlagenen Korridor ist bisher auf dem Gebiet des Landkreises Peine (bis auf einen sehr kurzen Abschnitt) noch keine Freileitung vorhanden. Diese Trassenführung würde daher zu einem erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild in einem bisher nicht vorbelasteten Raum und zu einer starken zusätzlichen Zerschneidung der Landschaft führen.

Die Zerschneidungswirkung wäre insbesondere bei der Querung der Fuhseniederung zwischen Gr. Lafferde und Woltwiesche gravierend, da die Fuhseniederung die Hauptbiotop­verbundachse im Landkreis Peine darstellt. Eine quer dazu verlaufende Hochspannungsfrei­leitung kann hier auch negative Auswirkungen für Großvogelarten wie Weißstorch und Kranich haben (Vogelschlag).

 

Besonders schwerwiegend wäre der Eingriff westlich von Bettmar. Hier wurde der Trassen­korridor quer über den Bereich Münstedter Holz / Bettmarer Holz mit der eingeschlossenen grünlandgeprägten Niederung des Pisserbaches gezogen. Dieser Bereich ist durch die rechts­kräftigen Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen PE 17 und PE 37 geschützt. Er erfüllt sogar die Kriterien für eine Ausweisung als Naturschutzgebiet und ist im rechtskräftigen RROP als Vorranggebiet für Natur und Landschaft festgesetzt.

 

Die Erlebniswirksamkeit des Raumtyps ist hier hoch bis sehr hoch, so dass das Gebiet auch für die Erholung von Bedeutung ist. Eine Leitungstrasse würde hier zu schwersten Beeinträch­tigungen des Landschaftsbildes führen.

 

Darüber hinaus würden hier die technisch notwendigen Sicherheitsabstände und Arbeits­breiten auf großer Fläche die Abholzung von Wald erfordern. In dem extrem waldarmen Land­kreis Peine mit nur ca. 8 % Waldfläche wird ein solcher Eingriff als nicht hinnehmbar ange­sehen, zumal es sich um ökologisch besonders wertvolle ältere Waldflächen und Waldrand­bereiche handelt. Nach § 8 (5) NWaldLG soll die Genehmigung von Waldumwandlungen untersagt werden, wenn eine Gemeinde betroffen ist, deren Waldanteil erheblich unter dem Landesdurchschnitt (22 %) liegt sowie dann, wenn die Waldfläche im RROP als Vorranggebiet für Natur und Landschaft festgelegt ist. Beide Versagungsgründe liegen hier vor.

 

Seitens der Naturschutzbehörde wird es als unabdingbare Voraussetzung für die zeichne­rische Aufnahme der Leitungstrasse in die laufende LROP-Aufstellung angesehen, dass zu­mindest das verbindlich geltende Recht beachtet wird. Dazu gehören auch rechtsgültigen Landschaftsschutzgebietsverordnungen. Auch das gültige RROP und der o. g. § 8 Abs. 5 des Landeswaldgesetzes stellen in der Abwägung sehr gewichtige Belange dar.

 

Der von der e.on mit blauer Linie dargestellte Trassenkorridor ermöglicht keine Umgehung des geschützten Bereiches, so dass das Problem auch nicht in einem nachfolgenden Planfest­stellungsverfahren im Zuge der Feintrassierung gelöst werden könnte. Da die LROP-Dar­stellung aber später eine Beachtenspflicht auslöst, würde mit dieser die Entscheidung hinsicht­lich des LSG vorweggenommen. Auf der Ebene des LROP kann aber das notwendige Ab­wägungsmaterial aufgrund der sehr groben Bewertungsmethode und des Planungsmaßstabs gar nicht ausreichend ermittelt werden. Es liegen weder die notwendigen Bestandaufnahmen noch Angaben zum voraussichtlichen Umfang des Eingriffs vor. Sofern eine Trassenvariante zeichnerisch in das LROP aufgenommen werden soll, die gegen eine LSG-Verordnung ver­stößt, wäre zunächst eine nähere Untersuchung des Eingriffs und der Alternativen erforderlich, die in ihrem Detaillierungsgrad einem Verfahren zur Befreiung von den Verboten der LSG-VO entspricht. Anderenfalls wäre die Abwägung wohl kaum rechtssicher und daher von allen Be­troffenen anfechtbar, für die das LROP eine Beachtenspflicht auslöst. Dies kann wohl nicht im Interesse der e.on als Antragsteller sein.

 

 

Nach dem gegenwärtigen Informationsstand der Naturschutzbehörde könnte für eine Trassenführung durch das LSG keine Befreiung von den Verboten der LSG-VO erteilt werden, da keine überwiegenden Gründe des Allgemeinwohls vorliegen, denn es gibt andere Trassen­alternativen in Bündelung mit vorhandenen Hochspannungsleitungen, die zu weitaus gerin­geren Eingriffen in Natur und Landschaft führen und die daher schon aufgrund § 8 NNatG weiter zu verfolgen bzw. näher zu prüfen sind.

 

 

b) Alternative Trassenführung (Bündelung mit vorhandenen 110 und 220 KV-Leitungen)

 

Diese Alternative ermöglicht im Landkreis Peine auf ganzer Länge eine Bündelung mit vor­handenen Freileitungen und verursacht daher wesentlich geringere Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.

Aus Sicht der Naturschutzbehörde wird daher diese Variante bevorzugt.

 

In folgenden 4 kurzen Teilabschnitten sollte die Eingriffsminimierung besonders beachtet werden:

 

-          bei Sierße: Nußbaumallee entlang der Straße Sierße-Bettmar erhalten,

-          bei Bodenstedt: zwischen den beiden Wäldchen die 110-KV-Leitung auf das neue Mast­gestänge mit aufnehmen und die Trasse geringfügig nach Westen verschwenken.

-          Am EU-Vogelschutzgebiet 'Lengeder Teiche' sowie

-          im Bereich Broistedt (incl. der Fuhseniederung) die vorhandene 220-KV-Leitung auf das neue Mastgestänge mit aufnehmen, um 2. Parallelleitung zu vermeiden.

-           

Allgemein:

Die bei dem Termin am 16.4.07 von zwei Kommunen ( Salzgitter, Lengede) vorgetragenen Aspekte der Siedlungsentwicklung im Bereich Broistedt / Salzgitter sollten im Zuge des Ab­wägungsvorganges und der Feintrassierung lösbar sein, zumal Broistedt große potentielle Entwicklungsflächen nach Osten besitzt. Im übrigen gibt es im Landkreis Peine in verschie­denen siedlungsnahen Bereichen bereits 380kV-Leitungen, zum Teil mit geringeren Ab­ständen als es im Fall Broistedt der Fall wäre ( Beispiele: Berkum, Handorf, Klein Ilsede, Schmedenstedt, Sierße).

 

 

 

Für Salzgitter könnte sich sogar die Möglichkeit ergeben, die bereits vorhandene Freileitung von dem Siedlungsrand abzurücken.

 

Ergänzend ist anzumerken, dass bei obigem Verlauf - unter Beachtung der geringst möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsraumes - vorhandene (110/220kV-Trassen) Leitungen abge­baut und auf die neuen Träger mitgelegt werden sollten bzw. man sich mindestens im geringst möglichen Abstand bewegt.

 

Der Konfliktbereich zwischen Broistedt und Salzgitter ist im gültigen RROP frei von Zuwei­sungen.

Die hier im Entwurf zum neuen RROP vorgesehene Festlegung eines Freiraumsicherungs­bereiches steht den Überlegungen zu dieser Trassenvariante nicht entgegen.

 

Aus diesem Sachverhalt heraus beinhaltet die Alternativvariante b) ein geringeres Konflikt­potential und wird vom Landkreis aus generellen Überlegungen bevorzugt.

 

 

Landrat