Vorlage - 2007/056
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Der Stellungnahme wird zugestimmt.
Beteiligungsverfahren zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) für den Großraum Braunschweig.
Das o.g. Verfahren wurde vom Träger der Regionalplanung – dem Zweckverband Großraum Braunschweig – mit Schreiben vom 10.01.2007 mit der Bitte um fachliche Stellungnahme bis 20.04.2007 eingeleitet.
Eine Fristverlängerung wurde vereinbart; die vorläufige Stellungnahme des Landkreises wurde mit Schreiben vom 25.04.2007 vorbehaltlich der hierzu noch anstehenden Beschlüsse abgegeben.
Stellungnahme zum RROP:
hier: Stellungnahme des Landkreises Peine
I) I.1) – I.5) Allgemeines und planerische Ansätze
I.6) Einzelpunkte zur beschreibenden Darstellung und Begründung
II) Stellungnahme einzelner Fachdienste
a) Untere Naturschutzbehörde
b) Untere Bodenschutzbehörde
c) Untere Wasserbehörde
d) WITO
e) Frauenbeauftragte
f) Denkmalschutz
III) Schlusswort
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Beteiligungsverfahren zum RROP ergeht vom Landkreis Peine folgende Stellungnahme:
I ) Allgemein:
Im Zusammenhang mit der aktuellen Überarbeitung des Landesraumordnungsprogrammes ist festzustellen, dass sich damit auch der gesetzliche Rahmen zur Neuaufstellung des RROP in entscheidender Weise verändert hat.
Die Träger der Regionalplanung erfahren durch die weitreichende Deregulierung landesplanerischer Vorgaben eine deutliche Aufwertung und größeren Handlungsspielraum bei der Um-setzung und Festschreibung der raumordnerischen Ziele und Aufgaben.
Um so mehr ist bei den betroffenen Akteuren der Gedanke eines verantwortungsbewussten Umgangs auf allen Ebenen bei dem zu erwartenden Koordinations- und Abstimmungsbedarf hervorzuheben.
Eine erfolgreiche Umsetzung der zentralen Aufgabe der Raumordnung bedeutet für die beteiligten Stellen u.a. den Trägern der Regionalplanung, den Landkreisen und den Gemeinden, künftig ein hohes Maß an Bereitschaft zur Mitarbeit und Kooperation, aber auch zur Einsicht in die jeweils zu vertretenen Belange des anderen.
Dies beinhaltet generell die Forderung nach einer objektiven Auseinandersetzung mit begründeten Einwänden zuständiger Fachdienststellen, als auch die ernsthafte Bereitschaft zur Berücksichtigung unumstößlicher Belange der Gemeinden.
Der Eindruck einer obersten direkten planerischen Kompetenz für den Bereich der gemeindlichen Entwicklung sollte weitestgehend vermieden werden.
An das neue RROP als großflächiges übergreifendes Regelwerk besteht daher gleichermaßen die Forderung, auch künftig bei begründeten Einzelfällen für die Bewältigung individueller ortstypischer Konflikte eine offene Vorgehensweise zu ermöglichen.
Bei alledem ist jedoch zu akzeptieren, dass die an die Raumordnung gestellte Aufgabe zur Lösung solcher Raumordnungskonflikte nur möglich ist, wenn hierzu auf einer weiträumigen vernetzten Planungsebene allgemein verbindliche Regelungen und Einschränkungen getroffen werden.
Hier ist für eine größtmögliche Akzeptanz zu sorgen.
Planerische Ansätze:
I.1 Umfang und Detail
Bei der Umsetzung der zeichnerischen und verbalen Festlegungen im RROP darf jedoch der auf dieser planerischen Ebene geltende Maßstab zur Bewältigung der unterschiedlichen Anforderungen an den Raum nicht ohne Grund immer weiter verfeinert werden.
Im Zuge der heutigen Technik und Auflösungsmöglichkeiten werden die vielschichtigen raumordnerischen Festlegungen sehr leicht als parzellenscharfe Anforderung für das weitere Handeln vorausgesetzt.
Das vorliegende RROP hat dabei nicht nur auf zeichnerischer Ebene einen Detaillierungsgrad und Regelungsinhalt erreicht, der an manchen Stellen bereits die F-Planebene darstellt und damit um so mehr Berührungspunkte und Befindlichkeiten der kommunalen Planungshoheit betrifft.
Bei der Anwendung des äußerst umfangreichen Planungsinstrumentariums ist darauf zu achten, dass bei einer lösungsorientierten Regionalplanung immer das Gemeinwohl im Vordergrund der Abwägung zu stehen hat.
Der Regionalplan muss klare Strukturen aufweisen und konkrete gesetzlich begründete Ziele enthalten.
Die im vorliegenden RROP bzw. in seiner Begründung festgelegten Vorbehalts- und Vorranggebiete erfahren teilweise eine bis ins Detail festgelegte Unterdifferenzierung die der Regional-planung nicht mehr angemessen ist.
Hervorgerufen u.a. durch geänderte politische Vorstellungen auf Landesebene haben sich Aufgabe und Anforderungen und damit der Umfang an das neue RROP erhöht.
Auch wenn dies im Einzelnen die Darstellungsdichte vergrößern wird, sollte dennoch das vom ZGB als Träger der Regionalplanung ehemals selbst aufgestellte oberste Handlungsgebot und die Forderung nach einem „grundsätzlich schlanken Regionalplan „ auch künftig nicht aus den Augen verloren werden.
Es besteht die Gefahr der Überfrachtung und Überregulierung, die weder einer allgemeinen Akzeptanz noch den planerischen Entscheidungsträgern zu Gute kommt.
I.2 Allgemeine Problemlage künftiger Entwicklung
Als ein zentrales Thema der Raumordnung sind die strukturellen Veränderungen und Auswirkungen aus dem Zeichen des demographischen Wandels hervorzuheben.
Auf Grund vorhandener und belegbarer Daten zur kleinräumigen Bevölkerungsprognose werden sich betroffene Gemeinden künftig verstärkt mit diesem Thema auseinandersetzen müssen.
Der natürliche Bevölkerungsrückgang wird in Zukunft weitreichende Auswirkungen auf sämtliche Ebenen der Infrastruktur, auf das öffentliche Leben, die Mobilität und die finanziellen Spielräume einzelner Kommunen nach sich ziehen.
Die Attraktivität und Zukunftssicherheit eine Ortes wird sich dabei im zunehmenden Maße nicht mehr aus dem Umfang neu ausgewiesener Baugebiete ablesen lassen.
Im gleicher Weise kann z.B. das Ortsbild künftig von erhöhten Leerständen mitgeprägt sein, was den Landkreis bereits jetzt u.a. auf Ebene der Denkmalpflege vor Probleme stellt und deren vielschichtigen Auswirkungen auch die Gemeinden zu einer planerisch mehr gesamtheitlichen Betrachtungsweise führen wird.
D.h. ein vorausschauendes Handeln, ein sinnvoller Umgang mit vorhandenen Bauressourcen und das Bewusstsein sowie die Verantwortung für eine nachhaltige Planung werden dabei zur Grundvoraussetzung, um eine funktionierende Infrastruktur und ein bezahlbares Gemeinwesen zu unterhalten.
Insbesondere unter Berücksichtigung eines gerechten Generationenvertrages sollte dieses Anreiz und Verpflichtung sein, die o.g. Gesichtspunkte bereits frühzeitig in die planerischen
Überlegungen mit einzubeziehen.
Daher gilt der Aufruf an alle Verantwortlichen – im Rahmen seiner jeweiligen Zuständigkeit – diesen Gedanken mit aufzunehmen und die Gemeinden bei der Umsetzung hierbei zu fördern und zu unterstützen.
Es gilt allgemeine Handlungsstrategien zu entwickeln
Dieses soll sowohl unter dem Gesichtspunkt einer übergeordneten und ausgewogenen Regionalplanung, als auch bei voller Anerkennung des kommunalen Wettbewerbes der Kommunen und ihrer Planungshoheit geschehen.
I.3 ) Schwerpunkt Wohnen und Arbeit
Die Festlegung der Schwerpunktaufgaben Wohnen und Arbeit findet wenig Akzeptanz im Raum und ist so nicht hinnehmbar.
Hier sollte bei Vorlage begründeter Einwände sowie überprüfbarer und nachhaltiger Planungs- und Entwicklungsvorstellungen einzelner Gemeinden eine Ausweitung der Festlegungen möglich sein.
Andernfalls gilt es sowohl die grundsätzlichen Überlegungen zum reduzierten Umgang mit dieser Festlegung vertiefend darzulegen als auch den Einzelfall stärker zu begründen.
Die jeweilige Gemeinde sollte durch eine differenziertere Ergänzung der Begründung erfahren, welche Belange und Kriterien sie für sich in Anspruch nehmen darf bzw. für sie zutreffen.
Die Ausgewogenheit bei der Vergabe der Schwerpunkte Arbeit/Wohnen muss für die Betroffenen nachvollziehbar sein.
1.4) Zentrale Orte
Die Festlegung und Gliederung der Gemeinden und Ortsteile nach ihren Schwerpunktaufgaben steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Forderung nach einer auch künftig konsequenten Umsetzung eines nachhaltigen Zentrale-Orte-Konzeptes.
Nur ein nach obigen Gesichtspunkten klar strukturiertes Gemeinwesen gibt die Absicherung für langfristige Planungsentscheidungen und den Einsatz öffentlicher wie privater Investitionsmittel.
Eine schwerpunktmäßige Festlegung und Abgrenzung wirkt einem städtebaulich nicht erwünschten Siedlungsbrei und der Uniformität der Orte entgegen.
Dieses kommt einer kommunalwirtschaftlich günstigen Infrastrukturausstattung zu Gute und bildet die verlässliche Grundlage individueller Investitionen.
Im Einzelfall muss jedoch auch hier z.B. bei begründeten Nachweis der dynamischen Ortsentwicklung einer Gemeinde – wie am Beispiel Vechelde - mit dem Träger der Regionalplanung die flexible Abstimmung eines Entwicklungskonzeptes möglich sein.
I.5 ) Leitungstrasse Wahle- Mecklar
Nach derzeitigen Kenntnisstand soll die Festlegung der Leitungstrasse Wahle-Mecklar nicht mehr in das aktuelle Änderungsverfahren zum Landesraumordnungsprogramm
(LROP) einfließen.
Den Forderung der Kommunen und Landkreise zur Durchführung eines offiziellen Raumordnungsverfahrens soll voraussichtlich nachgekommen werden.
Weitere Ausführungen zum RROP sind daher nicht erforderlich.
I.6) Einzelpunkte – Hinweise zur beschreibenden Darstellung
Seite 2 I. 1.2(3)
Der Grundgedanke zur Metropolregion und die Bedürfnisse eines gemeinsamen Wirtschaftsraumes sollten stärker betont werden.
Insbesondere die Forderung bzw. die Ansprüche an eine übergreifende Koordination und Kooperation zwischen den beteiligten und damit benachbarten Gemeinden und Landkreisen muss hierbei deutlich herausgestellt werden.
Es gilt das Denken in vernetzten Strukturen zu fördern und zu verdeutlichen.
Seite 3 I. 1.5(2)
Die Aussage zu Gender Mainstreaming sollte konkretisiert werden. Im Rahmen der raumordnerischen Gestaltungs- und Koordinationsaufgabe betrifft dies insbesondere die Bereiche Wohnen, Arbeiten und Versorgen.
D.h. Entscheidungen und Maßnahmen sind bereits auf der Grundlage des Regionalen Raumordnungsprogramms auf ihre potentielle Wirkung für beide Geschlechter zu überprüfen.
Seite 7 II. 1.1.2(3)
Für die Empfehlung weiterer baulicher Verdichtung kann als uneingeschränkter Maßstab nicht die Existenz vorhandener ÖPNV Haltestellen benannt werden.
Die Vorraussetzungen für eine städtebaulich vernünftige und nachhaltige Entwicklung sind zu vielschichtig, um sie auf den Teilaspekt des ÖPNV zu reduzieren.
Mit obiger Aussage wird die Gewichtung der zu berücksichtigenden Belange bei der Weiterentwicklung urbaner Strukturen zu einseitig verschoben.
Einzelpunkte – Hinweise zur Begründung
Seite 1 I.(1)
Die in der Einleitung beschriebenen Leitbilder sollten als existenzielle Grundlage eines sowohl gemeinsam verbindenden wie auch verbindlichen Raumordnungsprogramms in ihrer Kernaussage klarer strukturiert und eingehender dargestellt werden.
Seite 1 I.(1) Abs.5
Der bei mangelnder Funktion der Raumordnung zum Ausdruck gebrachte „Kannibalisierungseffekt“ zwischen größeren und kleineren Gemeinden sollte in anderer Form beschrieben werden.
Seite 19 II. 1.1.1(6)(7) +1.1.3.5
Die grundsätzlichen Unterschiede und raumordnerischen Entwicklungsmöglichkeiten bzw. Einschränkungen zwischen sonstigen Ortsteilen und denen mit zentralörtlicher Funktion sollten noch klarer dargelegt werden (z.B. das Grundzentrum ohne/mit Funktionszuweisung W/A und seine Entwicklungsmöglichkeiten).
(s.a. Formulierung 1.3 dieser Stellungnahme- Allgemeines)
Es wird bislang nicht deutlich, worin z.B. konkret der Unterschied zwischen einem Grundzentrum mit der Funktionszuweisung W und ohne Funktionszuweisung besteht.
Das RROP darf hier keinen Anlass zu unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten geben.
Seite 26 II. 2 2.1(1)
Die hierin angeführten bundesweiten Verkaufsflächenzahlen haben in ihrer Bandbreite von
2,8 qm Verkaufsfläche je Einwohner bis zum Wert 0,2 qm einen nur minderen Aussagewert.
Die damit verbundenen Angaben zur Handelszentralität sollten für die Landkreise, Ober- und Mittelzentren differenzierter wiedergegeben werden.
Für diesen Untersuchungsrahmen enthält das CIMA-Gutachten differenziertes und statistisch umfangreiches Material.
Im Übrigen ist zu verdeutlichen, wie den unausgeglichenen Versorgungsstrukturen abgeholfen werden soll. ( Wird z.B. die durchschnittliche Zentralität von 97% allgemein angestrebt ?)
Seite 28 II. 2 2.1(6)
Die bereits im vorangegangenen Kapitel erwähnte Forderung nach einer vernetzt denkenden Handlungsweise wird in Zusammenhang mit dem Prüfschema zur interkommunalen Abstimmung noch einmal wiederholt.
In vielen Fällen bedarf es beim großflächigen Einzelhandel eines moderierten gebiets- und landkreisübergreifenden Abstimmungsverfahrens.
In diesem Zusammenhang wird auf das Konsensprojekt im erweiterten Wirtschaftsraum Hannover verwiesen. Das dort erarbeitete moderierte Abstimmungsverfahren sollte im RROP
- wie dort vereinbart- berücksichtigt werden.
Seite 76 III 1.5(1)
Die Unterstellung eines defizitären Wissens bei den nachgeordneten Planungsträgern hinsichtlich vorhandener Elemente der Kulturlandschaft ist zu pauschal und für den Landkreis Peine nicht zutreffend !
Das RROP verweist auf § 2(2) Abs. 2 Nr.13 ROG. Im RROP werden u.a. Defizite bei den Denkmalschutzbehörden gesehen; daher wird es seitens des ZGB für erforderlich gehalten, ein GIS gestütztes "Regionales Kulturlandschaftskataster" zu erstellen.
Die Landkreise sind "Träger öffentlicher Belange" im Bereich Natur- und Denkmalschutz, sie nehmen die Aufgaben der unteren Fachbehörden in diesem Bereich war. Für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben verfügen diese Fachbehörden über Wissen, das auch die Belange der "Kulturlandschaft" beinhaltet. Die historischen Bestandteile der Kulturlandschaft sind erfasst und liegen den hierfür zuständigen Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde vor. Über das Programm ADABweb haben diese Behörden einen Zugang zu den erforderlichen Informationen. Es besteht daher keinerlei Notwendigkeit, ein weiteres GIS gestütztes Kataster bei einer anderen Institution vorzuhalten.
Sofern diese Angaben für die Raumordnung von Bedeutung sind bzw. sie diese Informationen überhaupt brauchen sollte, wird empfohlen, sich beim Landesamt für Denkmalpflege einen Zugang dazu zu beschaffen.
Seite 148 IV 1.6
Nach vorliegender Information erfährt der Peiner Hafen im LROP die Ausweisung eines „Vorranggebietes Binnenhafen“ und wäre damit auch hier zu berücksichtigen bzw. im RROP zu ergänzen.
II.
II a) Stellungnahme der Naturschutzbehörde
Bezug:
| Stellungnahme UNB |
Allgemeines: | Es wird sehr begrüßt, dass die Entwicklung eines regionalen Freiraumverbundsystems sowie Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz als zusätzliche Schwerpunkte in das neue RROP aufgenommen wurden. Dadurch werden auch die Ziele des Naturschutzes unterstützt.
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Zeichnerische Darstellung:
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VR für Freiraumfunktionen: |
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allgemein | Die Vorschläge aus der Landschaftsrahmenplanung und der Stellungnahme der Naturschutzbehörde vom 14.12.04 sind in wichtigen Bereichen nicht in den RROP-Entwurf übernommen worden. Insbesondere bei folgenden Gebieten sollten Änderungen eingearbeitet werden:
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PE Il 1 | Bei der Entwicklung der Siedlungsachse von Stederdorf bis Gadenstedt zeichnet sich die Gefahr der Entstehung eines auf mindestens 13 km Länge durchgehenden Sperrriegels in der Landschaft ab. Hier ist die Offenhaltung von geeigneten Korridoren in Ost-West-Richtung von wesentlicher ökologischer Bedeutung.
Im RROP-Entwurf ist zwar zwischen den Ortslagen Klein und Groß Ilsede ein Verbundkorridor enthalten; dessen vorgesehene Breite von nur ca. 200 m wäre für Offenlandarten jedoch nicht ausreichend. Zur Erhaltung einer funktionsfähigen ökologischen Vernetzung ist hier die gesamte Breite des bisher nicht bauleitplanerisch überplanten Bereiches (etwa 400 m) als Vorrang für Freiraumfunktionen erforderlich.
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PE La 1 | Als 2. Verbundkorridor in Ost-West-Richtung ist in der o. g. Siedlungsachse nur noch der Acker nördlich und westlich des Bolzberges vorhanden. Auch dieser bedarf einer Sicherung in ausreichender Breite. Die Nordgrenze des VR Freiraumfunktionen sollte daher (im Bereich östlich der Bahn) an der K 27 verlaufen. |
PE PE 1 | Das VR Freiraum sollte nach Westen erweitert werden, um über die Aue des Pisserbaches eine ökologische Vernetzung mit der Fuhseniederung zu erreichen. |
PE PE 4 | Das VRF westlich Meerdorf sollte nach Norden bis Mödesse (Strasse Twerkamp) erweitert werden, so dass die wichtige Pufferzone zwischen dem FFH-Gebiet Meerdorfer Holz und der Ortschaft Mödesse langfristig gesichert wird.
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VR Natur und Landschaft | In Ergänzung des Kriterienkataloges auf S. 71 der Begründung sollten mit diesem Planzeichen auch die für die Avifauna wertvollen Bereiche (entsprechend der Kartierung des NLWKN) ausgewiesen werden - zumindest die östliche Hälfte des EU-Vogelschutzgebietes 'Wendesser Moor', in der zugleich die Erhaltung des Landschaftsbildes von hoher Bedeutung ist.
Folgende § 28 a-Biotope > 3 ha sind seit dem letzten an den ZGB übermittelten Datenstand neu in das Verzeichnis nach § 31 NNatG aufgenommen worden: - PE 3527 / 09 Plockhorst 'Nasswiesen zwischen K 10 und Bahn, - PE 3627 / 19 Peine 'Weidenbruchswiesen östlich Freibad', - PE 3627 / 21 Peine 'Neustadtmühlenbruch südlich Freibad'
Entsprechende Kartenabgrenzungen sind als Anlage beigefügt. Die Flächen sollten auch mit dieser Begründung als VR NuL ausgewiesen werden.
Der Fuhseverlauf zwischen Gr. Ilsede und Gr. Bülten (westl. Ilseder Hütte) besitzt eine sehr hohe Bedeutung für die großräumige ökologische Vernetzung in dieser Hauptachse des Landkreises Peine. Er sollte hier deshalb durchgehend als VR Natur und Landschaft, ggf. mit linienhafter Ausprägung, dargestellt werden. Dies wird ebenso für die Aueniederung im Bereich der Ortslage Wendeburg als erforderlich erachtet.
Im Bereich der Ortslage Plockhorst ist die Darstellung des 'VR Natur und Landschaft mit linienhafter Ausprägung' nach Norden bis an die ICE-Strecke zu verlängern, da auch dieser Teil durch rechtsverbindliche Verordnung als geschützter Landschaftsbestandteil LB PE 02 ausgewiesen ist.
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VR Grünlandbewirtschaftung | östlich des Hainwaldes bei Vöhrum und auf der Teilfläche nördlich des Münstedter Holzes sollte diese Darstellung auf den Teilflächen entfallen, die zugleich entsprechend dem forstlichen Rahmenplan als 'Gebiet zur Vergrößerung des Waldanteils' dargestellt sind. Das RROP würde hier sonst widersprüchliche Festlegungen enthalten. Dauergrünland ist auf diesen Teilflächen nicht mehr vorhanden (Umbruch zu Acker).
Es wird empfohlen, die Bachniederung zwischen dem Woltorfer Holz und dem Zweidorfer Holz insbesondere zur Erhaltung des Landschaftsbildes als VR für Grünlandbewirtschaftung oder als 'von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet' festzusetzen.
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VS Natur und Landschaft | Zwischen dem Kl. Lafferder Holz und dem Bodenstedter Holz wurde in der ausgeräumten Feldflur im Zuge des Flurneuordnungsverfahrens eine wichtige Biotopverbundstruktur aus Gehölzen angelegt (vgl. Anlage). Es wird angeregt, diese ebenfalls als 'Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft mit linienhafter Ausprägung' darzustellen.
Folgende geschützte Landschaftsbestandteile wurden bisher nicht oder nicht vollständig berücksichtigt: LB PE 01 'Flachsrotten Bodenstedt' LB PE 02 'Bahntrasse Plockhorst-Harvesse' LB PE 04 'Fischteich Gr. Bülten' LB PE 06 'Eichengruppe Voßhöhlen' südöstlich Edemissen LB PE 08 'Gehölze bei Bründeln'
Hinweis zu S. 73 der Begründung (ganz unten): bei den geschützten LB ist nicht auf § 33 NNatG sondern auf § 28 zu verweisen.
In Ilsede sollte als wichtiger Bereich für die ökologische Vernetzung die Beekeniederung zwischen den Ortsteilen Gr. Bülten und Ölsburg als 'VS Natur und Landschaft mit linienhafter Ausprägung' dargestellt werden (wie im bisherigen RROP).
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VB Von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet | Die entsprechenden Darstellungen aus dem Landschaftsrahmenplan des LK Peine wurden leider überwiegend nicht berücksichtigt. Es wird darum gebeten, zumindest die Bruchgrabenniederung (von westlicher Kreisgrenze bis zur Zuckerfabrik Clauen sowie südwestlich Bierbergen) mit diesem Planzeichen zu sichern. Dieser Bereich ist von besonderer Bedeutung für den Schutz bzw. die Wiederansiedlung der Grauammer, von der es im südlich angrenzenden Landkreis Hildesheim noch Restvorkommen gibt. Diese Art benötigt größere zusammenhängende Offenlandbereiche. |
Rohstoffgewinnung: |
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Rohstoffgebiet PE-Ede-21 und Natura 2000 Nr. 349 | Es sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhebliche Beeinträchtigungen des unmittelbar angrenzenden FFH-Gebietes Meerdorfer Holz zu erwarten. Entgegen dem Text auf S. 98 des Umweltberichtes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherung der Erhaltungsziele noch auf der Ebene der Genehmigung gewährleistet werden könnte. Da das Rohstoffgebiet in der parallel laufenden Neuaufstellung des LROP nicht mehr enthalten ist, wird darum gebeten, dieses auch im RROP zu streichen.
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Rohstoffgebiet östlich Harvesse und LB PE 03 | Von der Darstellung als Vorranggebiet Rohstoffgewinnung ist der geschützte Landschaftsbestandteil 'LB PE 03 Wäldchen Rickmannskamp' auszunehmen. Dies ist so auch bereits in der bestehenden Bodenabbaugenehmigung festgelegt.
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Rohstoffgebiet nördlich und westl. Luhberg (Peine) | Gegen diese Darstellungen bestehen erhebliche Bedenken! Im Umfeld des Luhberges wurden im Zuge des Autobahnausbaus großflächige Ausgleichsflächen sowie eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende Heckenstruktur (Maßnahme A 39) angelegt, die wesentlicher Bestandteil der großräumigen ökologischen Vernetzung (Luhberg-EUVogelschutzgebiet Wendesser Moor -Bauernholz-Fuhseniederung) ist (vgl. als Anlage beigefügte Karte). Eine Bodenabbaufläche würde diese Vernetzungsstruktur zerschneiden und die Ausgleichsflächen am Luhberg verinseln. Bodenabbau sollte hier deshalb keinesfalls über die Linie in Verlängerung des Schießstandes nach Westen hinausgehen. Die o. g. durch Planfeststellung rechtsverbindlich festgesetzten Vernetzungsstrukturen sollten als 'VR für Natur und Landschaft', ggf. mit linienhafter Ausprägung, gesichert werden.
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Rohstoffgebiet nördlich Eickenrode | Das VR Rohstoffgewinnung grenzt im Osten zu nah an Waldflächen und die als LSG geschützte Erseniederung. Hier können negative Beeinflussungen des Wasserhaushaltes auftreten. Im Südwesten überlagert die dargestellte Bodenabbaufläche Waldbestände und Heckenstrukturen. In dem sehr waldarmen Landkreis Peine würde dies zu einem erheblichen Eingriff führen. Daher sollte das VR Rohstoffgewinnung auf die Ackerflächen im Zentralbereich des dargestellten Gebietes beschränkt werden.
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Rohstoffgebiet westlich Harvesse | Das dargestellte VR Rohst. überlagert die rechtskräftig festgesetzten Ausgleichsflächen E 4.1 und A 2.5 aus dem A 2-Ausbau (vgl. Anlage). Es ist klarzustellen, dass diese Ausgleichsflächen zu erhalten sind.
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Reg. bedeutsamer Wanderweg | Bei der Nutzung der Oker und der Fuhse zum Wasserwandern sind die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes Nr. 90 sowie die jeweilige Naturschutzgebietsverordnung zu beachten. Dies sollte textlich klargestellt werden. |
Beschreibende Darstellung:
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III 1.2 (5)
und S. 70 Begründung | Als Zielraum für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind die 'Vorranggebiete Freiraumfunktionen' nicht in jedem Fall geeignet. Hier können Zielkonflikte mit Erholungsnutzung oder auch mit der Offenhaltung von Kaltluftgebieten auftreten. Besser würde sich zur Planung von Flächenpools das Planzeichen 'Gebiet zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes' eignen. Es wird empfohlen, dieses Planzeichen einzuführen.
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III 1.4 (4) | Ökologische Vernetzung: hier sollte das Wort "auch" ergänzt werden, denn allein mit Trittsteinbiotopen oder zeitlich / räumlich dynamischen naturschutzbezogenen Maßnahmen könnte keine funktionsfähige und dauerhafte Vernetzung hergestellt werden.
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IV 3.1 (2) | Nutzung von regenerativen Energiequellen: Im 1. Unterpunkt sollte im Halbsatz "sollen soweit wie möglich ausgeschöpft werden" ergänzt werden: " soweit wie möglich und mit den Belangen von Natur und Landschaft verträglich..." |
II b)
Unteren Wasserbehörde
Hinsichtlich des Hochwasserschutzes hat der ZGB Informationen aus verschiedenen Fachgebieten zusammengetragen und die möglicherweise gefährdeten Flächen durch eine umhüllende Darstellung zeichnerisch festgelegt.
Die zur Zeit gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete von 1912 liegen dabei alle innerhalb dieses Bereiches
Die gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete der Fuhse, Aue / Erse und Burgdorfer Aue sowie die Nebengewässer 2. Ordnung werden in den kommenden Jahren von mir neu festgesetzt.
Die Vorranggebiete bitte ich an den folgenden zwei Gewässern zu vergrößern:
Berkumer Schölke:
Die Berkumer Schölke hat bei den Hochwasserereignissen im Sommer 2002 und Frühjahr 2003 erhebliche Schäden verursacht. Der relevante Gewässerabschnitt beginnt am südlichen Ende des Kiesteiches, der unmittelbar südlich der Bundesstrasse 494 liegt. Die Berkumer Schölke mündet in die Glindbruchschölke ( GWZ 48456 ) siehe Anlage.
Das Schwarzwasser:
Das Schwarzwasser ( GWZ 4846 ) ist bereits ab der Kreuzung mit der Mödesser Straße ( Kreisstrasse 19 ) hochwasserrelevant, siehe Anlage.
In Bezug auf die zeichnerischen Darstellungen der Vorranggebiete und Vorhaltegebiete für Kiesabbau merke ich folgendes an :
Im Bereich südwestlich von Wipshausen sind die bestehenden Vorranggebiete nach Süden und westlich der Kreisstrasse erweitert worden. Die westliche Erweiterung grenzt mit zwei Seiten an einen Wald heran, ein Abbau und das Herstellen eines Gewässers an dieser Stelle würde bei den dortigen Grundwasserverhältnissen zu einem Absinken des Grundwasserspiegels im Bereich des Waldrandes führen, daher kann ich diesem Standort als Vorrangstandort nicht zustimmen.
Das Vorranggebiet nördlich von Eikenrode grenzt im Osten an wertvolle Feuchtgebiete, im Westen wird eine Altablagerung überspannt – hier ist eine detailliertere Darstellung erforderlich.
II c)
Untere Bodenschutzbehörde:
Hinweis:
Im Landkreis Peine sind zur Zeit 226 Altablagerungen bekannt. Außerdem sind etliche Altlastenverdachtsflächen kartiert, können aber zur Zeit nicht weiter überprüft werden. Da jede Altablagerung, unabhängig der von ihr eingenommenen Fläche und des Einlagerungsvolumens, in Bezug auf Nutzungsabsichten, Nutzungsmöglichkeiten, Planungen, etc. entsprechend dem BBodSchG ein Problem darstellt, ist vorsorglich immer eine Altlastenanfrage bei der ‘Unteren Bodenschutzbehörde’ des Landkreises Peine zu stellen. Eine Eintragung der Altlasten in die dem RROP 2007 zugehörigen Pläne (1 : 50000) ist aus Gründen der Übersicht nicht möglich und auch nicht ratsam, da eine Altlast grundsätzlich ein individuelles Problem darstellt und dementsprechend behandelt/abgearbeitet werden muß.
Aus diesem Grund wird um folgenden Eintrag in die “Beschreibende Darstellung” gebeten.
Grundsätzlich ist im Zuge von Planungen, Nutzungen, Nutzungsabsichten jeglicher Art eine Altlastenanfrage zur Absicherung des Vorhabens bei der ‘Unteren Bodenschutzbehörde’ sehr frühzeitig zu stellen.
Anmerkung:
Die unter Punkt 6 (2) unter ‘Landkreis Peine’ aufgeführte “bedeutsame Altlast” macht keinen Sinn, da alle übrigen “Müllkippen” ebenfalls mit aufgeführt werden müßten (schon allein von ihrer Fläche her, ihrer Nähe zu Wohngebieten, etc.). Dieser Eintrag läßt falsche Rückschlüsse zu und ist bitte herauszunehmen.
II d) WITO
Ergänzend zu den bereits allgemeinen Ausführungen zum Thema Festlegung der Schwerpunktaufgaben von Wohnen/Arbeit, wird aus hiesiger Sicht die Auffassung vertreten,
dass für ein A bei Lengede-Broistedt nachfolgende Argumente sprechen:
- bauleitplanerisch und investiv gesichertes GE-Gebiet zur Schaffung/Sicherung von A
- bauliche Nähe zum Oberzentrum SZ und somit fliessender Übergang zum GE-Areal
- wesentlich geringerer Anteil industriegewohnter Arbeitsplätze gegenüber Stadt SZ
- Gewerbestandort seit 150 Jahren auf Basis einstiger (Ur-) Produktion: Erzbergbau
Weiterhin bedarf es zusätzlicher Erläuterungen, weshalb zur Entwicklungsaufgabe Wohnen - unter Punkt 1.1.3.1 (2)(Seite 24) - in Ergänzungsfunktion zu Oberzentren im Landkreis Peine, die Ortsteile Lengede und Vechelde mit aufgeführt sind, nicht aber der Ortsteil Hohenhameln.
Gleiches gilt für die Entwicklungsaufgabe Arbeiten – unter Punkt 1.1.3.2 (2) – bei der Ilsede/Gadenstedt und Hohenhameln/Mehrum genannt sind, nicht aber Lengede/Broistedt.
Im Übrigen erfolgt die Schwerpunktsetzung im Zusammenhang mit dem einstigen Hütten- und Kokereigelände, dessen Namen noch heute mit „Ilsede-Lahstedt“ verbunden ist, bzw. bei den Ortsteilen „Groß Ilsede-Gadenstedt“ verbunden sein könnte.
II e) Frauenbeauftragte
Das RROP legt für die Regionalplanung die besondere Beachtung der spezifischen Interessen und Lebenssituationen von Frauen und Männern zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Sinne des Gender Mainstreaming fest (I.1.5).
Dies begrüße ich. In weiten Bereichen des RROP-Entwurfes wird dieses auch konkretisiert. Wenige, nicht berücksichtigte Aspekte, sollten noch ergänzt werden:
- Das bisherige RROP legt fest, dass Frauen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Belange gleichermaßen an der allgemeinen wirtschaftstrukturellen Verbesserung partizipieren sollen (D.3.101). Die Entwicklungsaufgabe Arbeiten (II.1.1.3.2) wäre in diesem Sinne zu ergänzen.
- Das bisherige RROP legte das Angebot spezifischer Weiterbildungsmöglichkeiten für Frauen, vor allem im Hinblick auf den Wiedereinstieg in das Berufsleben fest (C.3.703 und D.3.703). II.2.2 wäre in diesem Sinne zu ergänzen.
II.2.2 wäre ferner um das Erfordernis ausreichender ganztägiger Kinderbetreuungsangebote und der Ausweitung von Ganztagsangeboten bei den Regelschulen zu ergänzen.
- Die Berücksichtigung spezifischer Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse der verschiedenen Bevölkerungsgruppen und die Beachtung des Kriteriums der sozialen Sicherheit (vorher unter C.3.6.104 und D.3.6.602) findet beim neuen RROP-Entwurf teilweise Eingang in die Begründung zu IV.1.5. Dies ist nicht ausreichend, IV.1.5 selbst wäre hier zu ergänzen.
- Der FußgängerInnenverkehr (vorher unter D.3.6.6) ist nunmehr nur noch im Text der Begründung zu IV.1.5 zu lesen, unter IV.1.5 selbst taucht er gar nicht mehr auf. Der FußgängerInnenverkehr sollte aber explizit unter IV.1.5 genannt werden.
II f) Denkmalschutz
Siehe unter III 1.5(1)
III ) Schlusswort
Der Entwurf des neuen RROP ist gekennzeichnet durch eine Vielzahl neuer Darstellungsinhalte und Regelungen.
Allein der Umfang der Planzeichen ist gegenüber dem RROP 1995 um ca. 60 % angestiegen.
Die hieraus resultierende Fülle von zudem meist flächenhaft überlagernder Informationen ist
aus bereits genannten Gründen für die Lesbarkeit der Unterlagen sowie für die Akzeptanz kommunaler Wünsche und Entscheidungen nicht immer zuträglich.
Allgemein ist anzumerken, dass im Zuge der globalen Veränderungen, insbesondere durch wachsende Einflussnahme und Vorgaben der EU bei der Harmonisierung von Gesetzen und Verordnungen ihrer Mitgliedsstaaten, der planerische Freiraum sich eher verringern wird.
Die durch den Landesgesetzgeber vordergründig versprochene Planungsfreiheit/Hoheit wird im verstärkten Maße ihre Grenze in der Beachtung und Umsetzung europäischen Rechts finden, so wie sie bereits jetzt im Einzelnen beschnitten wird.
Der aktuelle Entwurf des LROP und dessen Auswirkungen auf das RROP sind hier beispielhaft.
Die Gemeinden werden neben ihren Konkurrenz- und Individualgedanken nicht umhin kommen, ihre räumliche Zusammenarbeit mit benachbarten Kommunen durch eine sinnvolle Vernetzung von Aufgaben und Strukturen weiter auszubauen.
Im Sinne des Zentrale-Orte –Konzeptes und der Festlegung unterschiedlicher Strukturen besteht die generelle Empfehlung an die Gemeinden , künftig u.a. mehr auf ihre unterschiedlichen individuellen Stärken und dem Erscheinungsbild hinzuarbeiten. Dies vergrößert nicht nur den Identifikationsfaktor der Bewohner mit seiner Gemeinde sondern wirkt auch der städtebaulichen Uniformität entgegen.
Zusammenfassend muss man erkennen , dass neben den bereits genannten Anregungen und Bedenken, der vorliegende Entwurf des RROP zwar ein sehr regulatives, aber auch ein vom Ansatz neutrales und der Vielzahl der Belangen und gesetzlichen Anforderungen gegenüber weitestgehend ausgewogenes Gesamtwerk darstellt.
Landrat