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Vorlage - 2012/063  

Betreff: Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen gem. §§ 23 und 24 SGB VIII
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Jugendamt Bearbeiter/-in: Sorge, Annett
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
22.05.2012 
Jugendhilfeausschuss ungeändert beschlossen   
Kreistag des Landkreises Peine
13.06.2012 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage zu Beschluss-Vorlage 63/2012 - Satzung - PDF-Dokument

Die als Anlage beigefügte Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen gem

 

Die als Anlage beigefügte Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen gem. §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) wird beschlossen und tritt zum 01.08.2012 in Kraft.

 

 

Die Förderung in der Kindertagespflege gem

Die Förderung in der Kindertagespflege gem. §§ 23 und 24 SGB VIII und die Erhebung von Kostenbeiträgen nach § 90 SGB VIII wurde bisher im Rahmen der Richtlinie zur Kindertagespflege im Landkreis Peine, zuletzt geändert zum 01.07.2010, durchgeführt.

 

Im Jahr 2010 haben die Verwaltungsgerichte Osnabrück (Urteil vom 27.01.2010) und Göttingen (Urteil vom 05.08.2010) entschieden, dass es für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege im Rahmen der Jugendhilfe einer vom Kreistag zu beschließenden Kostenbeitragssatzung bedarf. Kostenbeiträge, die auf einer verwaltungsinternen Richtlinie basieren, seien rechtswidrig und verstießen gegen den Grundsatz, dass Eingriffe in Rechtspositionen des Bürgers einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Die gesetzliche Vorschrift des SGB VIII, dass Kostenbeiträge erhoben werden können, rechtfertige lediglich die Erhebung dieser Beiträge dem Grunde nach. Zur Ausgestaltung im Einzelnen bedürfe es hierfür jedoch eines materiellen Gesetzes (Satzung) der kommunalen Gebietskörperschaft, wenn es wie in Niedersachsen eine landesgesetzliche Regelung nicht gebe. Bei der Erhebung von „Elternbeiträgen“ handelt es sich im kommunalrechtlichen Sinne um Benutzungsgebühren, deren Festsetzung eine Satzung erfordert.

 

Um die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege dem geltenden Recht anzupassen, sind die Regelungen der bisherigen Richtlinie zur Kindertagespflege im Landkreis Peine im Wesentlichen in die hier vorgelegte Satzung überführt und gleichzeitig ein neuer Kostenbeitragstarif entwickelt worden, der dem bundesrechtlichen Gebot der Staffelung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sorgeberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder Rechnung trägt. In Ermangelung entsprechender landesrechtlicher Vorschriften in Niedersachsen, ist hinsichtlich der Art der Staffelung der Gestaltungsspielraum kommunal ausgefüllt worden.

 

Der Kostenbeitragstarif zur Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen und dessen Ausgestaltung wird separat unter TOP 8 behandelt.

 

Wesentliche Unterschiede zwischen den Regelungen der Satzung und den bisherigen Richtlinien finden sich vor allem im Kostenbeitragsbereich (§§ 9, 10 und 11), um hier zum einen den in den o.g. Urteilen allgemein deutlich gewordenen Lücken in der Darstellung der Einkommensermittlung (§ 10) Rechnung zu tragen und zum anderen Rechte und Pflichten der Sorgeberechtigten konkreter darzustellen (§ 9), z.B. Gesamtschulderschaft von gemeinsam Sorgeberechtigten, Geschwisterermäßigung, Mitwirkungspflichten (auch § 11).

Im Übrigen sind lediglich kleine Anpassungen an die bisherige Praxis aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (§§ 7,8) vorgenommen worden.

 

Gender-Check:

Nach wie vor handelt es sich bei der überwiegenden Zahl der Tagespflegepersonen um Frauen. Um mehr Männer für diese Tätigkeit gewinnen zu können, ist diese Form der Satzung nicht geeignet; vielmehr bedarf es besonderer Maßnahmen oder Projekte auch und gerade auf gesamtgesellschaftlicher und –politischer Ebene.

 

Eine Auswertung der Anzahl der Kinder, die in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.07.2011 in der Kindertagespflege betreut worden sind, hat ergeben, dass die Förderung der Kindertagespflege Mädchen und Jungen zu jeweils nahezu gleichem Anteil (50 %) erreicht hat.


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zu Beschluss-Vorlage 63/2012 - Satzung - (73 KB) PDF-Dokument (73 KB)