Vorlage - 2011/216
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In die Dritte Kurie der Landschaft des ehemaligen Fürstentums Hildesheim werden berufen:
Vertreter: ./.
Als Verhinderungsvertreter:./.
Nach § 5 des Verfassungsstatuts der Landschaft des Fürstentums Hildesheim besteht die Dritte Kurie aus Abgeordneten des ländlichen Grundbesitzes. Dabei entfällt auf den Landkreis Peine ein Abgeordneter und ein Stellvertreter. Wählbar sind solche ländlichen Grundbesitzer, deren Grundbesitz innerhalb des vormaligen Fürstentums Hildesheim gelegen ist und zur Beitragszahlung von der Landwirtschaftskammer Hannover herangezogen werden.
Es ist folgendes Verfahren durchzuführen:
1Die Vertreterin/der Vertreter (einschl. Verhinderungsvertreter/in) muss gemäß
§ 67 NKomVG gewählt werden.
1.1Soweit sie/er dem Kreistag angehört ist festzustellen, ob sie/er nur mit Rücksicht auf
ihre/seine Zugehörigkeit zum Kreistag gewählt worden ist oder ob die Wahl aufgrund
von persönlicher Eignung erfolgte.
Bisherige Vertreter waren:Für die vergangene Wahlperiode wurde kein Vertreter/keine Vertreterin benannt.