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Vorlage - 2011/215  

Betreff: Benennung der Vertreterinnen und Vertreterin in der Mitgliederversammlung des Kulturring für Stadt und Kreis Peine e.V.
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Referat für Kreisentwicklung Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
30.11.2011 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

a) Es wird nach Ziffer 2

a) Es wird nach Ziffer 2.3 der Sachdarstellung verfahren.

 

b) In die Mitgliederversammlung des Kulturring für Stadt und Kreis Peine e.V. werden berufen:

 

 

Landrat Franz Einhaus.

 

Partei/Gruppe        SPD/Bündnis 90/Die Grünen                   1. KTA Köhler

 

                                                                                          2. KTA Maurer-Lambertz

 

 

Partei/Gruppe        CDU                                                              KTA Dr. Klinke

 

Die Satzung des Kulturrings bestimmt nicht, wie viele Vertreter der Landkreis Peine entsenden darf

Die Satzung des Kulturrings bestimmt nicht, wie viele Vertreter der Landkreis Peine entsenden darf. Bisher waren zwei Vertreter benannt.

 

Es ist folgendes Verfahren durchzuführen:

 

1Beschluss über die Anzahl der Mitglieder, die der Landkreis entsendet

2Es ist, je nach Anzahl, wie folgt zu verfahren:

2.1Es wird eine Vertreterin/ein Vertreter bestimmt:

2.1.1Die Vertreterin/der Vertreter (einschl. Verhinderungsvertreter/in) muss gemäß

§ 67 NKomVG gewählt werden.

2.1.2Soweit sie/er dem Kreistag angehört ist festzustellen, ob sie/er nur mit Rücksicht auf

ihre/seine Zugehörigkeit zum Kreistag gewählt worden ist oder ob die Wahl aufgrund

von persönlicher Eignung erfolgte.

2.2Es werden zwei Vertreterinnen/Vertreter bestimmt:

2.2.1Durch eine Abstimmung (§ 66 NKomVG) wird der Landrat vom Kreistag zum Vertreter bestimmt.

2.2.2Anschließend wird die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter (einschl. Verhinderungs-

vertreter/in) gemäß § 67 NKomVG gewählt.

2.2.3Soweit die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter dem Kreistag angehört ist

festzustellen, ob sie/er nur mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Kreistag

gewählt worden ist oder ob die Wahl aufgrund von persönlicher Eignung erfolgte.

2.3Es werden drei oder mehrere Vertreterinnen/Vertreter bestimmt:

2.3.1Durch eine Abstimmung (§ 66 NKomVG) wird der Landrat vom Kreistag zum Vertreter bestimmt.

2.3.2Die weiteren Vertreterinnen/Vertreter (einschl. Verhinderungsvertreter/innen) werden

nach Hare-Niemeyer gewählt.

2.3.3Soweit sie dem Kreistag angehören ist jeweils (ggf. einzeln) festzustellen, ob sie nur

mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Kreistag gewählt worden sind oder ob die

Wahlen aufgrund von persönlichen Eignungen erfolgten.

 

Bisherige Vertreter waren: LR Einhaus, KTA Meyermann, KTA Köhler, KTA Dr. Klinke.