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Vorlage - 2011/213  

Betreff: Benennung der Vertreterinnen und Vertreterin in der Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Referat für Kreisentwicklung Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
30.11.2011 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

In die Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) werden berufen:

In die Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) werden berufen:

 

 

 1.Landrat Einhaus.

 

 

2.Als 2. Vertreter/in:                              KTA Eva Schlaugat

       Als Verhinderungsvertreterin für Frau Schlaugat: KTA Doris Meyermann

 

 

 

 

Die Satzung des NLT bestimmt in § 7 Abs

Die Satzung des NLT bestimmt in § 7 Abs. 1, dass der Landkreis Peine den Landrat und einen weiteren Vertreter aus dem Kreistag entsenden darf.

 

Für die Mitgliedschaft im Vorstand und in den Fachausschüssen des NLT enthält die Satzung Übergangsvorschriften. Nach § 10 Abs. 5 der Satzung erlischt die Zugehörigkeit zum NLT-Vorstand mit dem Ausscheiden aus dem Amt der Landrätin/des Landrats oder aus dem Kreistag. Diese Regelung gilt aber nicht bei Verlust des Amtes oder Mandates bei der Kreistagswahl bzw. bei der mit einer Kreistagswahl verbundenen Direktwahl. Insoweit gilt vielmehr die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 4 der Satzung, wonach nach Ablauf der Wahlzeit der Vorstand seine Geschäfte bis zur Neuwahl fortführt. Die Neuwahl im Rahmen der Landkreisversammlung ist für den 8./9. März 2012 vorgesehen.

 

Unabhängig von der fortlaufenden Übergangsregelung besteht daher die Notwendigkeit, im Kreistag die Neuwahl einer/eines Vertreter/in in der Landkreisversammlung sowie einer/eines Stellvertreterin/Stellvertreters vorzunehmen.

 

Gemäß § 138 Abs. 1 NKomVG ist ein Beschluss des Kreistages erforderlich.

 

Es ist folgendes Verfahren durchzuführen:

 

1.Durch eine Abstimmung (§ 66 NKomVG) wird der Landrat vom Kreistag zum Vertreter bestimmt.

2.Anschließend wird die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter (einschl. Verhinderungs-

vertreter/in) gemäß § 67 NKomVG gewählt.

3.Da die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter dem Kreistag angehören muss, ist nicht

festzustellen, ob sie/er nur mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Kreistag

gewählt worden ist oder ob die Wahl aufgrund von persönlicher Eignung erfolgte.

 

Bisherige Vertreter waren: LR Einhaus, KTA Schlaugat.