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Vorlage - 2011/206  

Betreff: Benennung der Vertreterinnen und Vertreter in der Gesellschafterversammlung Projekt Region Braunschweig GmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Referat für Kreisentwicklung Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
30.11.2011 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

a) Es wird nach Ziffer 2

a) Es wird nach Ziffer 2.1 verfahren.

 

b) In die Gesellschafterversammlung der Projekt Region Braunschweig GmbH wird berufen:

 

    Landrat Einhaus,

    als Verhinderungsvertreter EKR Heiß.

 

 

 

 

 

Der Gesellschaftsvertrag der Projekt Region Braunschweig GmbH bestimmt nicht, wie viele Vertreter der Landkreis Peine entsenden darf

Der Gesellschaftsvertrag der Projekt Region Braunschweig GmbH bestimmt nicht, wie viele Vertreter der Landkreis Peine entsenden darf. Es wäre daher auch denkbar, eine andere Anzahl von Mitgliedern zu bestimmen.

 

Es ist folgendes Verfahren durchzuführen:

 

1Beschluss über die Anzahl der Mitglieder, die der Landkreis entsendet

2Es ist, je nach Anzahl, wie folgt zu verfahren:

2.1Es wird eine Vertreterin/ein Vertreter bestimmt:

2.1.1        Die Vertreterin/der Vertreter (einschl. Verhinderungsvertreter/in) muss gemäß

§ 67 NKomVG gewählt werden.

2.1.2Soweit sie/er dem Kreistag angehört ist festzustellen, ob sie/er nur mit Rücksicht auf

ihre/seine Zugehörigkeit zum Kreistag gewählt worden ist oder ob die Wahl aufgrund

von persönlicher Eignung erfolgte.

2.2Es werden zwei Vertreterinnen/Vertreter bestimmt:

2.2.1Durch eine Abstimmung § 66 NKomVG wird der Landrat vom Kreistag zum Vertreter bestimmt.

2.2.2        Anschließend wird die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter (einschl. Verhinderungs-

vertreter/in) gemäß § 67 NKomVG gewählt.

2.2.3Soweit die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter dem Kreistag angehört ist

festzustellen, ob sie/er nur mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Kreistag

gewählt worden ist oder ob die Wahl aufgrund von persönlicher Eignung erfolgte.

2.3Es werden drei oder mehrere Vertreterinnen/Vertreter bestimmt:

2.3.1Durch eine Abstimmung (§ 66 NKomVG) wird der Landrat vom Kreistag zum Vertreter bestimmt.

2.3.2        Die weiteren Vertreterinnen/Vertreter (einschl. Verhinderungsvertreter/innen) werden

nach Hare-Niemeyer gewählt.

2.3.3Soweit sie dem Kreistag angehören ist jeweils (ggf. einzeln) festzustellen, ob sie nur

mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Kreistag gewählt worden sind oder ob die

Wahlen aufgrund von persönlichen Eignungen erfolgten.

 

Bisheriger Vertreter war: LR Einhaus