Vorlage - 2011/200
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a) Herr Ulrich Graf von Hardenberg, Am Gutshof 5, 31226 Peine-Schwicheldt, wird als Kreisjägermeister gewählt.
b) Als weitere Mitglieder werden in den Jagdbeirat gewählt:
- Vertreter der Landwirtschaft
Herr Hendrik Schäfer, Ortsring 5 B, 38159 Vechelde-Köchingen
- Vertreter der Forstwirtschaft
Herr Horst-Günther Hancken, Hauptstraße 51, 31228 Peine-Eixe
- Vertreter der Jagdgenossenschaften
Herr Dr. Horst Köther, Schragenhof 3, 31226 Peine
- Vertreter der Landesjägerschaft
Herr Karl-Heinz Thiele, Schlegelstraße 2 A, 31224 Peine
- Vertreter des Naturschutzes
Herr Uwe Schmidt, Pfahlwiesenweg 1, 38159 Vechelde
- Vertreter der Nieders. Landesforsten
Herr FD Peter Rieckmann, Nieders. Forstamt Wolfenbüttel, Forstweg 1 A,
38302 Wolfenbüttel
Zu a):
Nach § 38 des Nieders. Jagdgesetzes (NJagdG) wird der Landkreis als Jagdbehörde jagdlich durch den Kreisjägermeister beraten. Er wird auf Vorschlag der anerkannten Landesjägerschaft vom Kreistag für die Dauer von dessen Wahlperiode gewählt.
Während der abgelaufenen Wahlperiode war Herr Ulrich Graf von Hardenberg Kreisjägermeister. Die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. hat für die neue Wahlperiode eine Wiederwahl vorgeschlagen.
Zu b):
Der Jagdbeirat (§ 37 BJagdG und § 39 NJagdG) wird bei der Jagdbehörde aus dem Kreisjägermeister und sechs weiteren Mitgliedern gebildet. Die weiteren Mitglieder werden durch die Vertretung des Landkreises für die Dauer von dessen Wahlperiode gewählt, und zwar
- Je ein Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Jagdgenossenschaften auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer
- Ein Vertreter der Jäger auf Vorschlag der anerkannten Landesjägerschaft,
- Ein Vertreter des Naturschutzes auf Vorschlag des Naturschutzbeauftragten sowie
- Ein Vertreter auf Vorschlag der Anstalt Nieders. Landesforsten.
Die vorschlagsberechtigten Organisationen bzw. der Naturschutzbeauftragte haben die Wahl der auf Seite 1 genannten Personen vorgeschlagen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich das Bestehen der Jagdpachtfähigkeit bei dem Kreisjägermeister, das Vorhandensein von Jagdscheinen bei den übrigen Mitgliedern – mit Ausnahme des Vertreters der Jagdgenossenschaften sowie die gesetzlich geforderte abgelegte Jägerprüfung beim Vertreter des Naturschutzes – sind erfüllt.