Vorlage - 2011/153
|
|
Als Vorsitzende/r sowie ihr/e / sein/e Vertreter/in werden für die Dauer der Wahlperiode gewählt:
Kreistagsvorsitzende/rVertreter/in
Schlaugat, EvaMeyermann, Doris
Gemäß § 61 NkomVG wählt der Kreistag in seiner 1. Sitzung aus der Mitte der Abgeordneten unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Kreistagsmitgliedes seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode.
Außerdem beschließt er über die Vertretung des/der Vorsitzenden.
Gemäß § 67 NkomVG wird schriftlich gewählt; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, sofern niemand widerspricht. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Kreistagsmitglieder gestimmt hat. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Das Los zieht der oder die Kreistagsvorsitzende.