Vorlage - 2011/131
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Die Verordnungen für Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Peine
- Sammelverordnung für PE 3, PE 7, PE 11, PE 13 – 32, PE 36, PE 40 (v. 16.12.1992, geändert 24.03.1998))
- Verordnung PE 43 (v. 16.12.1998)
- Verordnung PE 45 (v. 22.12.1998)
werden hinsichtlich der Geldbußen entsprechend den beigefügten Verordnungsentwürfen geändert.
Die oben genannten Landschaftsschutzgebietsverordnungen enthalten hinsichtlich der Ahndung von Zuwiderhandlungen bislang konkrete Obergrenzen für zu verhängende Bußgelder (10.000 DM bzw. 50.000 DM).
Nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten soll eine Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen. Auf diese Weise soll unlauteres Gewinnstreben bekämpft und sichergestellt werden, dass keine wirtschaftlichen Vorteile aus der Verletzung von Umweltvorschriften gezogen werden können.
Bei großflächigen Verstößen gegen die Regelungen der LSG-Verordnungen kann der wirtschaftliche Vorteil die bislang festgesetzten Obergrenzen für Bußgelder übersteigen. Dies ist vor allem im Bereich der Landschaftsschutzgebiete mit großen Grünlandanteilen möglich.
Zukünftig soll hier einfach auf den jeweils gültigen Bußgeldrahmen in den Naturschutz-
gesetzen verwiesen werden. Damit müssen außerdem nicht nach Gesetzesänderungen die Verordnungen angepasst werden.
Die Entwürfe der Änderungen der Verordnungen für die Landschaftsschutzgebiete PE 3,
PE 7, PE 11, PE 13 – 32, PE 36, PE 40, PE 43 und PE 45 im Bereich der Gemeinden Edemissen, Wendeburg, Ilsede, Lahstedt, Lengede, Vechelde und der Stadt Peine haben gem. § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG öffentlich ausgelegen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 31.03.2011 angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Beschreibung (26 KB) | (49 KB) | |||
2 | Beschreibung (24 KB) | (47 KB) | |||
3 | Beschreibung (24 KB) | (47 KB) |