Vorlage - 2011/117
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Durch das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.06.2011 hat der Gesetzgeber (vor dem Hintergrund des Falles Kevin aus Bremen) umfangreiche Änderungen im Vormundschaftswesen eingeführt.
Die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie dem Achten Buch Sozialgesetzbuch betreffen insbesondere die nunmehr vorgeschriebenen Besuchsfrequenzen der Vormünderin bzw. des Vormundes zum Mündel sowie die Höchstzahl von Vormundschaften/Pflegschaften je Vollzeitstelle.
Eine in der Regel monatliche persönliche Kontaktaufnahme zwischen dem Vormund oder der Vormünderin zum Mündel nach § 1793 Abs. 1 BGB sowie die Höchstzahl von 50 Fällen je Vollzeitstelle nach § 55 SGB VIII führen zu deutlichen Veränderungen der Fallbearbeitung. Während die Regelung zur Besuchsfrequenz bereits mit Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten ist, gibt es hinsichtlich der Begrenzung der Höchstzahlen eine Frist bis zum Inkrafttreten dieser Änderung zum 05.07.2012.
Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass der Peiner Betreuungsverein e. V. beabsichtigt, als sogenannter Vereinsvormund nach § 1791 a BGB tätig zu werden. Als solcher Vereinsvormund wird der Betreuungsverein durch die Gerichte ggf. vorrangig als Vormund für ein Kind zu bestellen sein.
Die Aufnahme der Tätigkeit des Betreuungsvereins ab etwa Ende 2011 hat positive Auswirkungen auf die Arbeit des Jugendamtes Peine.
In einer gemeinsamen Präsentation des Betreuungsvereins mit dem Jugendamt werden dem Jugendhilfeausschuss die rechtlichen Änderungen, deren Auswirkungen sowie die geplante Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten dargestellt.