Vorlage - 2025/034
|
|
Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | 0 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
|
| ||
Auf die Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses für das Jahr 2021 wird verzichtet, da die betroffenen Aufgabenträger des Landkreises Peine für die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage von untergeordneter Bedeutung sind.
Inhaltsbeschreibung:
Die Kommunen sind gemäß § 128 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) grundsätzlich dazu verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr zum Stichtag 31.12. einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen.
Auf die Aufstellung eines solchen kann jedoch verzichtet werden, wenn die einzelnen Abschlüsse der verbundenen bzw. assoziierten Aufgabenträger für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind (§ 128 Abs. 4 S. 3 NKomVG).
Ferner ist die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses nicht erforderlich, wenn die Abschlüsse der verbundenen bzw. assoziierten Aufgabenträger für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind (§ 128 Abs. 4 S. 4 NKomVG).
Zuletzt hat der Kreistag in seiner Sitzung vom 24.04.2024 aufgrund der Möglichkeit des § 1 Abs. 2 Nr. 1 NBKAG auf die Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses für das Jahr 2020 verzichtet (siehe Beschlussvorlage 2024/039). In seiner Sitzung vom 12.06.2024 hat der Kreistag dann der Änderung der Konsolidierungsrichtlinie aus dem Jahr 2024 zugestimmt.
Die Prüfung, ob für das Jahr 2021 ein konsolidierter Gesamtabschluss zu erstellen ist, erfolgte nunmehr anhand neuer Konsolidierungsrichtlinie. Basis sind die geprüften Jahresabschlüsse sowohl des Landkreises als auch der verbundenen Aufgabenträger.
Wie dem anliegenden Vermerk vom 04.02.2025 zu entnehmen ist, wurden zur Ermittlung des Verhältnisses bezüglich der Vermögenslage die Positionen „Sachvermögen (ohne Vorräte)“ sowie „Bilanzsumme“ betrachtet. Um den prozentualen Anteil an der Finanzlage festzustellen, wurden die Positionen „Schulden“ und „Rückstellungen“ betrachtet. Ebenso wurde bei der Ermittlung der Ertragslage mit den Positionen „ordentliche Erträge“, „ordentliche Aufwendungen“ und „Jahresergebnis“ vorgegangen.
Demnach ist für das Jahr 2021 festzustellen, dass bei allen Aufgabenträgern die entsprechenden Positionen im Einzelabschluss den maßgeblichen Wert von 30 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger deutlich unterschreiten (§ 128 Abs. 4 S. 3 NKomVG). Zudem ist festzustellen, dass die Summen der Positionen der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger 35 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse jeweils nicht übersteigen (§ 128 Abs. 4 S. 4 NKomVG). Die untergeordnete Bedeutung kann damit zweifelsfrei für alle Aufgabenträger festgestellt werden. Damit entfällt für das Jahr 2021 die Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses.
Die im anliegenden Vermerk vom 04.02.2025 getätigte Einschätzung wurde wie unter Ziffer 6.3 der o.g. Konsolidierungsrichtlinie vorgegeben am 13.02.2025 durch das Rechnungsprüfungsamt bestätigt (siehe Anlage 2).
Abschließend ist nunmehr durch den Kreistag der entsprechende Verzichts-Beschluss zu fassen, welcher der Kommunalaufsicht vorzulegen ist.
Für die Jahre 2022 und 2023 wurde bei der Kommunalaufsicht eine Anfrage gestellt. Sobald diese beantwortet ist, wird ein Beschlussvorschlag für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 unterbreitet.
Ziele / Wirkungen:
Die Feststellung der untergeordneten Bedeutung der Aufgabenträger für die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Landkreises Peine im Haushaltsjahr 2021 sowie der entsprechende Verzichts-Beschluss des Kreistages ist erforderlich, um das Haushaltsjahr 2021 endgültig abzuschließen.
Ressourceneinsatz:
Finanzmittel werden nicht in Anspruch genommen.
Schlussfolgerung:
Der Verzichts-Beschluss ist zu fassen, damit im Anschluss die abschließende Mitteilung an die Kommunalaufsicht erfolgen kann.
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
|||
![]() |
1 | Anlage 1 - Vermerk vom 04.02.2025 des Fachdienstes Finanzen (616 KB) | |||
![]() |
2 | Anlage 2 - Bestätigungsvermerk des RPA vom 13.02.2025 (204 KB) |