Vorlage - 2024/086
|
|
Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | - € | ||
Mitwirkung Landrat: | nein | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
|
| ||
Inhaltsbeschreibung:
Die Finanzierung ambulanter erzieherischer Hilfen orientiert sich am jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis und ist entsprechend als „dreiseitig“ zu verstehen: Im Zentrum steht die Bürgerin/der Bürger als Leistungsberechtigte/r. Sie/Er nimmt Leistungen des freien Trägers in Anspruch – und nicht das Jugendamt. Der öffentliche Träger übernimmt durch einen Bewilligungsbescheid auf Grundlage des Hilfeplans die Entgeltzahlung für die Leistungsberechtigten an den freien Träger.
Rechtsgrundlage der Finanzierung ist § 77 SGB VIII - Vereinbarungen über die Höhe der Kosten.
Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben; das Nähere regelt das Landesrecht. Die §§ 78a bis 78g SGB VIII bleiben unberührt.
Rechtsanspruch:
Bei Vorliegen der entsprechenden Bedarfe besteht ein Rechtsanspruch auf Hilfen gemäß §§ 27ff SGB VIII mit Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsempfänger (§ 5 SGB VIII) auf ambulante erzieherische Hilfen des SGB VIII. Voraussetzung ist ein Antrag auf Jugendhilfeleistungen durch die Personensorgeberechtigten bzw. deren eindeutige Willensbekundung.
Jugendhilfeplanung und Bedarfsermittlung:
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gemäß § 78 SGB VIII die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden, sich gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenwirken. Dabei sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII beteiligt werden.
Sollte kein individueller Rechtsanspruch vorliegen oder das Wunsch- und Wahlrecht unberührt bleiben, ist durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu prüfen, wie eine Umsetzung der Maßnahme/Projekte erfolgen kann (z.B. Vergabe).
Ziele / Wirkungen:
Ziel der Darstellung ist die Information über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Entgeltverhandlungen und Gremienarbeit gemäß § 78 SGB VIII im Landkreis Peine.
Ressourceneinsatz:
Entfällt.
Schlussfolgerung:
Es handelt sich um eine Information zu der Thematik.
---