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Vorlage - 2024/077  

Betreff: Änderung der Konsolidierungsrichtlinie
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:13 / Beteiligungen
Federführend:Fachdienst Finanzen Beteiligt:Verwaltungsführung
Bearbeiter/-in: Klages, Gundula  Referat Landrat, Kreistag und Öffentlichkeitsarbeit
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
12.06.2024 
14. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Konsolidierungsrichtlinie des Landkreises Peine (Änderungen rot markiert)  


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

---

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


Der Änderung der Konsolidierungsrichtlinie des Landkreises Peine wird zugestimmt.


Inhaltsbeschreibung:

 

Rechts- und Beschlusslage:

Die Kommunen sind gemäß § 128 Absatz 4 NKomVG grundsätzlich dazu verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr zum Stichtag 31.12. einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen.

 

Gemäß § 128 Absatz 4 Satz 3 NKomVG brauchen die Aufgabenträger nicht in den konsolidierten Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind. Zudem ist die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses gemäß § 128 Absatz 4 Satz 4 NKomVG nicht erforderlich, wenn die Abschlüsse der Aufgabenträger für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind.

 

Der unbestimmte Rechtsbegriff „untergeordnete Bedeutung“ bedarf der Auslegung, da dessen Inhalt nicht durch einen festumrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird. Wann von einer untergeordneten Bedeutung ausgegangen werden kann, ist von jeder Kommune unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten zu definieren.

 

Mit Vorlage 2019/433 wurde als Grundlage für die Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses eine Konsolidierungsrichtlinie für den Landkreis Peine beschlossen. In dieser wurde aufgrund der damaligen Empfehlungen zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 15.10.2010, in der als Hilfe zur Auslegung der Wesentlichkeit der Aufgabenträger Prozentwerte vorgegeben, ab wann nicht mehr von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen ist, festgelegt, dass für den Landkreis Peine Aufgabenträger in der Regel von untergeordneter Bedeutung sind, bei denen die Positionen im Einzelabschluss unter 5 % der vergleichbaren Positionen der summierten Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger liegen. Zudem durfte die Summe der der Positionen der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung 7% der vergleichbaren Positionen der summierten Einzelabschlüsse nicht übersteigen. Auf dieser Basis bestand für das Haushaltsjahr 2016 die Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses. Dieser wurde durch den Kreistag im Februar 2019 beschlossen.

 

Im April 2020 hat das Land die Kriterien für die „untergeordnete Bedeutung“ eines Aufgabenträgers auf Betreiben der kommunalen Spitzenverbände zunächst per Erlass neu definiert und dabei erheblich weiter gefasst. Unter Anwendung dieser Kriterien wurde dann mit Vorlage 2021/928 auf die Erstellung der konsolidierten Abschlüsse für die Haushaltsjahre 2017 bis 2019 verzichtet. Auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses für das Jahr 2020 wurde nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse vom 08.02.2024 (NBKAG) mit Vorlage 2024/039 ebenfalls verzichtet.

 

Aufgrund des damaligen Erlasses aus dem Jahr 2020 hat das Land seine Empfehlungen zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses aus dem Jahr 2010 überarbeitet und am 28.06.2022 bekannt gemacht. Die Konsolidierungsrichtlinie des Landkreises Peine soll mit diesem Beschluss an diese Empfehlungen angepasst werden.

 

Die wesentlichste Änderung ist die Definition des Begriffs der „untergeordneten Bedeutung“ unter Ziffer 6.3 der Richtlinie. Hier soll den Empfehlungen des Landes gefolgt werden. Demnach sollen Aufgabenträger für den Landkreis Peine von untergeordneter Bedeutung sein, bei denen die Positionen im Einzelabschluss unter 30 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger liegen.

Werden mehrere Aufgabenträger auf ihre untergeordnete Bedeutung geprüft, sollte die Summe der Positionen der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung 35 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse nicht übersteigen. Diese Kriterien wurden auch der Prüfung, ob für die Jahre 2017 bis 2019 konsolidierte Abschlüsse zu erstellen sind, zugrunde gelegt.

 

Werden diese Kriterien erfüllt, so besteht keine Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses (siehe Ziffer 2.3 der Richtlinie). Die Änderungen sind in der Anlage rot markiert. Außer den beschriebenen Änderungen wurden zwar weitere textliche Anpassungen vorgenommen, die allerdings keine inhaltlichen Auswirkungen haben.

 

Die Regelungen der geänderten Richtlinie werden erstmalig für das Haushaltsjahr 2021 Anwendung finden. Da der Jahresabschluss 2021 der Klinikum Peine gGmbH, die zum ersten Mal in die Konsolidierung mit einbezogen wird, erst am 19.12.2023 durch die Gesellschafterversammlung beschlossen wurde, wird hierzu nunmehr in Kürze ein Beschlussvorschlag unterbreitet. Vermutlich wird auch für das Jahr 2021 auf die Erstellung eines konsolidierten Abschlusses verzichtet werden können. Hierzu ist im Vorfeld eine Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes erforderlich, die nunmehr initiiert wird.

 

 

Ziele / Wirkungen:

Mit dem Beschluss erfolgt eine Anpassung der bestehenden Richtlinie an die Empfehlungen des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport.

 

 

 

 

Ressourceneinsatz:

Finanzmittel werden für diese Änderung nicht in Anspruch genommen.

 

 

Schlussfolgerung:
Die Änderung der Konsolidierungsrichtlinie kann wie vorgeschlagen beschlossen werden.

 


Konsolidierungsrichtlinie des Landkreises Peine nderungen rot markiert)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Konsolidierungsrichtlinie des Landkreises Peine (Änderungen rot markiert) (419 KB)