Vorlage - 2024/041
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | 0 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | ja | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Inhaltsbeschreibung:
Die Gruppe CDU/FDP hat beantragt, die Einführung einer Bezahlkarte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vorzubereiten.
Bund und Länder haben sich am 06.11.2023 auf die Einführung einer Bezahlkarte für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG verständigt mit der Zielsetzung, Barauszahlungen einzuschränken und damit auch den Verwaltungsaufwand bei den Kommunen zu minimieren.
Die Bundesländer haben sich auf einheitliche Mindeststandards für die Bezahlkarte geeinigt.
14 Bundesländer, darunter auch Niedersachsen, haben sich auf ein länderübergreifendes Vergabeverfahren verständigt. Die Ausschreibungsbekanntmachung wurde am 25.02.2024 veröffentlicht. Spätestens im August 2024 soll das Vergabeverfahren abgeschlossen sein.
Bei der Bezahlkarte soll es sich um eine guthabenbasierte Karte mit Debit-Funktion ohne Kontobindung handeln. Ein Einsatz im Ausland bzw. Überweisungen ins In- und Ausland sowie Überweisungen von Karte zu Karte sollen nicht möglich sein. Jedes Bundesland wird darüber zu entscheiden haben, in welcher Höhe Bargeldauszahlungen von der Karte möglich sein sollen, zudem wird die Möglichkeit bestehen, regionale Beschränkungen für Einkäufe vorzunehmen oder Onlineeinkäufe einzuschränken. Hier bleibt abzuwarten, wie sich das Land Niedersachsen dazu positionieren wird.
Der Jugend- und Sozialausschuss des Niedersächsische Landkreistages hat sich in seiner Sitzung vom 20.02.2024 dafür ausgesprochen, auf eine möglichst flächendeckende Nutzung der Bezahlkarte hinzuwirken und gleichzeitig die Erwartung geäußert, dass das Land Niedersachsen grundsätzlich diejenigen Funktionen einheitlich umsetzt, die zur Erreichung der verfolgten Intention, inbesondere zur Reduzierung von Schleuserkriminalität und Pull-Faktoren, erforderlich sind. Kleinteilige Vorgaben, z.B. die Beschränkung auf Warengruppen, die die Umsetzung und Akzeptanz vor Ort erschweren würden, sollten jedoch unterbleiben.
Zudem sind rechtliche Anpassungen im AsylbLG erforderlich. So soll der im § 3 Abs. 3 AsylbLG verankerte Vorrang der Geldleistung aufgehoben und die Bezahlkarte ausdrücklich als mögliche Leistungsform aufgenommen werden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf ist inzwischen in Bearbeitung. Geändert wurde mit Wirkung vom 27.02.2024 bereits die Vorbezugsdauer für die Gewährung von Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG. Diese beträgt nunmehr 36 statt bisher 18 Monate.
Ausschreibungskriterium ist auch die technische Anschlussfähigkeit zur Nutzung durch die Leistungsbehörden der Kommunen, so dass Schnittstellen zu allen im Einsatz befindlichen Zahlsystemen bestehen müssen.
Organisatorische Vorarbeiten und Abstimmungen zur Einführung der Bezahlkarte werden unverzüglich erfolgen, sobald Details über die konkrete Ausgestaltung bekannt sind.
Die kreisangehörigen Gemeinden sind in diesen Prozess grundsätzlich nicht involviert, da Ihnen die Auszahlung der Leistungen nach dem AsylbLG nicht obliegt. Da sie für die Unterbringung und soziale Betreuung der geflüchteten Menschen zuständig sind, werden sie über den Stand der Einführung der Bezahlkarte jedoch regelmäßig informiert werden.
Ziele / Wirkungen:
Migration
Die Einführung einer Bezahlkarte hat die Zielsetzung, Barauszahlungen einzuschränken mit der Intention, Schleuserkriminalität und Pull-Faktoren entgegenzuwirken. Zudem soll der Verwaltungsaufwand der Kommunen minimiert werden.
Ressourceneinsatz:
Das Land Niedersachsen zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung aller Kosten, die durch die Durchführung des AsylbLG entstehen, eine jährliche Abgeltungspauschale, die auch den Verwaltungsaufwand umfasst.
Antrag Gruppe CDU/FDP
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Antrag Gruppe CDU-FDP - Bezahlkarte (1677 KB) |