Vorlage - 2024/010
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Im Budget enthalten: | nein | Kosten (Betrag in €): | 0 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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a) Das Rechnungsprüfungsamt (RPA) des Landkreises Peine übernimmt
entsprechend § 155 Abs. 2 NKomVG die Prüfung der Rechnungs- und
Kassengeschäfte für den Kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen e.V.
(KAV Niedersachsen) ab dem Jahresabschluss 2023.
b) Für die in Rechnung zu stellenden Kosten der Prüfung wird die „Satzung des
Landkreises Peine über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit seines
Rechnungsprüfungsamtes“ in der jeweils gültigen Fassung angewendet.
Inhaltsbeschreibung:
Nach § 10 Ziff. 7 b) der Satzung des KAV Niedersachsen obliegt der Mitgliederversammlung u.a. die Aufgabe, für die Prüfung der Rechnungs- und Kassengeschäfte Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zu bestellen. Seitens des KAV Niedersachsen ist ab der Prüfung des Jahresabschlusses 2023 ein Wechsel der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer beabsichtigt. An den Landkreis Peine ist die Bitte herangetragen worden, diese Aufgabe zu übernehmen.
Der Prüfungsaufwand ist mit einem Tag voraussichtlich relativ gering. Seitens des RPA bestehen daher keine Bedenken gegen die Übernahme der genannten Aufgaben.
Dem Kreistag wird vorgeschlagen, die o.g. Aufgabe dem RPA gemäß § 155 Abs. 2 NKomVG zu übertragen.
Die o.g. Gebührensatzung ist nur für die kreisangehörigen Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts anwendbar. Der KAV Niedersachsen hat als eingetragener Verein, die Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts. Daher bedarf es einer Regelung über die Erhebung von Gebühren im Fall der Übernahme der Prüfungstätigkeiten für den KAV Niedersachsen. Nach der „Satzung des Landkreises Peine über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit seines Rechnungsprüfungsamtes“ in der aktuell geltenden Fassung werden Gebühren i.H.v. 656,00 € je Prüfungstag bzw. 82,00 € je Prüfungsstunde entsprechend der tatsächlichen Prüfungszeit berechnet.
Schlussfolgerung:
Dem Kreistag wird vorgeschlagen, die o.g. Satzung in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar zu erklären und dem KAV Niedersachsen die dort festgelegten Gebührensätze in Rechnung zu stellen.
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