Vorlage - 2023/127
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | 0 €
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Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Der 4. Änderungssatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine - Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts – wird zugestimmt.
Inhaltsbeschreibung:
Die Abfallentsorgungssatzung ist aus mehreren Gründen zum 01.01.2024 anzupassen:
- Einer der Hauptgründe für den Erlass der 4. Änderungssatzung ist die Neufassung des § 6 (Kompostierbare Abfälle).
Hintergrund ist, dass die Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine (A+B) als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger verpflichtet sind, die in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Bioabfälle getrennt zu sammeln (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrWG) und möglichst hochwertig zu verwerten.
In der Vergangenheit war eine hochwertige Verwertung der im Landkreis Peine erfassten Bioabfällen jedoch nicht immer möglich, da die Bioabfälle teilweise zusammen mit anderen, nicht kompostierbaren Abfällen in die Abfallbehälter eingegeben wurden. Da Bioabfälle ab einem gewissen Grad der Verunreinigung als Restabfall entsorgt (d.h. verbrannt) werden müssen, sind A+B bestrebt, die Nutzer der öffentlichen Einrichtung auf eine möglichst sortenreine Erfassung hin zu sensibilisieren. Die Einführung der Regelungen zur Fehlbefüllung von Bioabfallbehältern soll dementsprechend auch durch eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit hierzu begleitet werden.
In § 6 Absatz 1 und 2 wird hierfür – deutlicher und umfassender als bislang – klargestellt, welche Stoffe zu den „kompostierbaren Abfällen“ gehören und welche nicht. Ein besonderes Augenmerk liegt auf den im Einzelhandel angebotenen Tüten bzw. Beuteln aus biologisch abbaubaren Werkstoffen, die zu einem nicht unerheblichen Teil Kunststoffe enthalten und einer hochwertigen Verwertung nicht zugänglich sind. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Abfällen, die dem Anwendungsbereich des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes unterliegen, nicht um Bioabfälle handelt.
Es wird zudem ein neuer Absatz 5 aufgenommen, der das Procedere bei fehlbefüllten Bioabfallbehältern bzw. Bioabfallsäcken regelt. Wie bei zahlreichen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern werden mit Störstoffen befüllte Bioabfallbehälter künftig nicht entleert, sondern mit einem Hinweis auf die Fehlbefüllung versehen. Der Anschluss- und Benutzungspflichtige wird darauf hingewiesen, dass der Behälter bzw. Abfallsack nur unter der Voraussetzung bei der nächsten Regelabfuhr entleert wird, dass die Störstoffe vorher entfernt wurden. Wird dem nicht nachgekommen, entleeren A+B den Bioabfallbehälter bzw. -sack im Rahmen der nächsten Regelabfuhr als Restabfall. Die hierfür anfallenden Entsorgungsgebühren haben A+B ermittelt und in einem neuen § 2 Abs. 10 Abfallgebührensatzung geregelt.
In Absatz 5 – sowie ergänzend in § 19 Abs. 3 Satz 6 – wird zudem geregelt, dass A+B berechtigt sind, Anschluss- und Benutzungspflichtige von der Nutzung der Bioabfallbehälter auszuschließen, wenn diese wiederholt fehlbefüllte Behälter zur Abholung bereitstellen. Der bei diesen Personen anfallende Bioabfall wird dann ausschließlich als Restabfall entsorgt und das jeweils vorzuhaltende Restabfallbehältervolumen entsprechend erhöht.
- In die Abfallentsorgungssatzung werden auch für andere Abfallfraktionen Regelungen betr. die sortenreine Anlieferung von Abfällen aufgenommen (z.B. § 8a Abs. 2 für Alttextilien).
- Die Regelungen zur Entsorgung von Sperrmüll (§ 10), haushaltstypischem Schrott (§ 10a) und Grobmüll (§ 11) werden neugefasst.
Da auch bei diesen Abfällen in der Vergangenheit vermehrt „Fehlwürfe“ zu verzeichnen waren, d.h. andere Abfälle mit zur Abholung bereitgestellt wurden, soll jeweils klargestellt werden, welche Gegenstände den Fraktionen Sperrmüll, haushaltstypischem Schrott und Grobmüll zuzuordnen sind.
Für die Abholung von Sperrmüll und Grobmüll werden zudem Mengenobergrenzen von jeweils 8 cbm/ Abholung eingeführt. Dies ist erforderlich, da es in der Vergangenheit aber immer wieder zur Bereitstellung größerer Mengen gekommen ist, wodurch die Tourenplanung außerordentlich erschwert und eine wirtschaftliche Durchführung der Sperrmüllabholung nicht gewährleistet ist.
In die Regelungen wird zudem ein Verbot aufgenommen, dem Sperrmüll, haushaltstypischem Schrott bzw. Grobmüll leicht entzündliche Materialien oder Flüssigkeiten (z.B. nicht entleerte Spraydosen oder Akkus) beizugeben. Hintergrund ist, dass es in jüngerer Vergangenheit aufgrund der Beigabe leicht entzündlicher Materialien bzw. Flüssigkeiten in Abfällen bundesweit zu Brandereignissen in Sammelfahrzeugen und Entsorgungsanlagen – jeweils mit hohen Sach- und teilweise auch Personenschäden – kam.
- Die Regelung zur Entsorgung von Strauchwerk (§ 13) wird neugefasst; hier wird insbesondere klargestellt, dass zum Strauchwerk kein Laub gehört und welche Entsorgungswege zur Verfügung stehen.
- Auch die Regelungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (§§ 14 und 15) werden neugefasst. In § 14 wird klargestellt, dass nicht nur Kältegeräte aus privaten Haushalten (z.B. Kühlschränke), sondern insgesamt Wärmeüberträger mit einem Kühlkreislauf (z.B. Klimaanlagen, Wärmepumpen) von A+B beim Abfallbesitzer abgeholt werden können bzw. – wenn der Kühlkreislauf beschädigt oder zerstört ist – als Problemabfall zu behandeln sind.
Die Regelung zu den übrigen Haushaltselektrogeräten (Elektroschrott, § 15) wird auf einen aktuellen Stand gebracht.
- Die in § 25 Abs. 1 enthaltenen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände werden neu geordnet, konkretisiert und an die o.g. Satzungsänderungen angepasst. Verstöße gegen das Verbot, dem Sperrmüll, dem haushaltstypischen Schrott oder dem Grobmüll leicht entzündliche Flüssigkeiten oder Materialien beizugeben, können künftig ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
- Darüber hinaus werden mit der 4. Änderungssatzung einige Gesetzesverweise aktualisiert bzw. kleinere Ergänzungen bzw. Klarstellungen zu einzelnen Regelungen aufgenommen.
Der Verwaltungsrat der Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine – Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts – hat die Satzungsänderung in seiner Sitzung am 22.11.2023 einstimmig beschlossen.
Ziele / Wirkungen:
Die Nutzer der öffentlichen Einrichtung auf eine möglichst sortenreine und sichere Erfassung hin zu sensibilisieren. Zusätzlich soll die Durchsetzungsfähigkeit sowie Ahndung von Vergehen durch klare Definition der Sorten und der Verbote erleichtert werden.
Ressourceneinsatz:
- entfällt -
Schlussfolgerung:
Eine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten und an das Fehlverhalten der Nutzer ist erforderlich, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und ein Mehr an Sicherheit zu erreichen.
- 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Peine
(Abfallentsorgungssatzung) vom 5. März 2008
- Synopse zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Peine
(Abfallentsorgungssatzung)
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage 1 - 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Peine (Abfallentsorgungssatzung) vom 5. März 2008 (168 KB) | ||||
2 | Anlage 2 - Synopse zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Peine (Abfallentsorgungssatzung) (289 KB) |