Vorlage - 2023/125
|
|
Im Budget enthalten: | nein | Kosten (Betrag in €): | 0 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
|
| ||
Die Kosten für Rettungsdiensttransporte, die nicht mit den Kostenträgern abgerechnet werden können, werden ab dem 01.01.2024 gemäß der vorliegenden Gebührensatzung erhoben.
Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG) vereinbart
der Träger des Rettungsdienstes mit den Kostenträgern auf Basis der vereinbarten wirtschaftlichen Gesamtkosten und der voraussichtlichen Einsatzzahlen für seine
Rettungsdienstleistungen privatrechtliche Entgelte.
Da die Entgeltvereinbarung mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart wird, gilt sie nur für gesetzlich Versicherte und für Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden müssen. Transporte von privat Versicherten und Fahrten, die nicht zu den Leistungen der ges. Krankenkassen zählen (z.B. Fahrten in und aus einer Kurzeitpflege), können nur direkt über eine Privatrechnung abgerechnet werden. Daher kann hierfür die Entgeltvereinbarung nicht als rechnungsbegründendes Dokument verwendet werden. Derzeit erfolgt die privatrechtliche Abrechnung der Einsätze analog und auf Grund der Entgeltvereinbarung. Um für zukünftige Abrechnungsverfahren Rechtssicherheit zu erlangen, erfolgen diese auf Grundlage der Gebührensatzung.
Die u.a. in der Gebührensatzung aufgeführten Tarife basieren auf den mit den Kostenträgern vereinbarten Pauschalen der Entgeltvereinbarung. Damit ist eine Gleichbehandlung von gesetzlich und privat Versicherten sichergestellt.
Ziele / Wirkungen:
Mit Beschluss der Gebührensatzung wird eine rechtsverbindliche Einigung zwischen den Patientinnen und Patienten im Rettungsdienst (deren Transportkosten nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden können) und dem Landkreis Peine über die Erhebung von privatrechtlichen Gebühren im Rettungsdienst geschlossen.
Ressourceneinsatz:
Die finanziellen Ressourcen werden in der Regel durch die Kostenträger im Rahmen der abrechnungsfähigen Einsätze bereitgestellt. Über- und Unterdeckungen werden über die nächste Entgeltvereinbarung verrechnet.
Schlussfolgerung:
entfällt
Rettungsdienst Gebührensatzung LK Peine
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Rettungsdienstgebührensatzung - ENTWURF Rettungsdienstgebührensatzung-V3 (23 KB) |