Inhalt

Vorlage - 2023/109  

Betreff: Satzung zur Unterbringung geflüchteter Menschen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Soziales Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
11.10.2023 
10. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
SatzungzurHeranziehungStadtPeineundGemeinden  


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

1.215.000 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


Die Satzung über die Heranziehung der Stadt Peine und der kreisangehörigen Gemeinden zur Unterbringung und Betreuung geflüchteter Menschen wird beschlossen.


Inhaltsbeschreibung:

Die Unterbringung geflüchteter Menschen erfolgt derzeit auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, der seitens der Stadt Peine und der kreisangehörigen Gemeinden zum 31.12.2023 gekündigt worden ist.

Wie bereits im vorangegangenen Tagesordnungspunkt dargestellt, befindet sich nach einem mehrmonatigen Verhandlungsprozess ein Vertragsentwurf zur Abstimmung in den Gremien bei der Stadt Peine bzw. den kreisangehörigen Gemeinden.

 

Auch wenn der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages favorisiert wird, ist es erforderlich geworden, den Erlass einer Heranziehungssatzung vorzubereiten, um die Unterbringung der geflüchteten Menschen über den 31.12.2023 hinaus sicherstellen zu können.

Die Aufgabenwahrnehmung durch die Stadt Peine bzw. die kreisangehörigen Gemeinden wird als zielführend erachtet, da diese in ihren Bereichen bereits für die Unterbringung obdachloser Menschen zuständig sind, so dass hinsichtlich der Wohnraumakquise und der Betreuung vor Ort eine größere Leistungsfähigkeit besteht.

 

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind gemäß § 2 Abs. 1 des Aufnahmegesetzes (AufnG) u.a. für die Unterbringung und Betreuung der geflüchteten Menschen zuständig.

Gemäß § 2 Abs. 3 AufnG können die Landkreise die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung dieser Aufgabe durch Satzung heranziehen. In der Satzung müssen Regelungen über die Erstattung der Aufwendungen enthalten sein. Vor Erlass einer Satzung sind die Gemeinden zu hören.

Entsprechend dieser Bestimmung wurde der Stadt Peine und den kreisangehörigen Gemeinden mit Schreiben vom 07.08.2023 mitgeteilt, dass der Erlass einer Heranziehungssatzung beabsichtigt ist. Neben einigen Erläuterungen, insbesondere bezüglich der Kostenerstattung, wurde dem Schreiben auch der Entwurf der Satzung (s. Anl.) beigefügt. Zum Satzungsentwurf erhielten die Stadt Peine und die Gemeinden bis zum 06.09.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Die Satzung regelt, dass die Gemeinden und die Stadt Peine die Unterbringung, insbesondere die Bereitstellung von Wohnraum, die Ausstattung und Instandhaltung des Wohnraumes sowie die Durchführung der erforderlichen Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen. Zudem wird die notwendige soziale Betreuung übernommen, insbesondere der Erstkontakt bei Zuzug, die Unterstützung bei Behörden- und Bankangelegenheiten, die Unterstützung bei der Erlangung medizinischer Versorgung sowie Hilfestellungen bei Anmeldungen in Kita und Schule bzw. Anmeldungen zu Sprach- und Integrationskursen.

 

r die Wahrnehmung dieser Aufgaben erstattet der Landkreis Peine den in der Kostenabgeltungspauschale enthaltenen pauschalierten Kostenanteil in voller Höhe.

Dieser Anteil umfasst insbesondere Personal- und Arbeitsplatzkosten sowie Aufwendungen für Akquise, Bereitstellung und Herrichtung von Wohnraum sowie den Aufwand für die soziale Betreuung und Begleitung des leistungsberechtigten Personenkreises.

Nicht umfasst sind hingegen die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, insbesondere nicht die Kosten der Unterkunft, die weiterhin vom Landkreis Peine geleistet werden.

 

Die Stadt Peine und alle kreisangehörigen Gemeinden haben die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt.

Mit Ausnahme der Gemeinde Wendeburg haben sich alle Gemeinden und die Stadt Peine kritisch hinsichtlich der Heranziehung zur sozialen Betreuung geäert. Die Gemeinde Edemissen hält die Vorgabe zur sozialen Betreuung für unverhältnismäßig, die Gemeinden Hohenhameln, Vechelde und Ilsede sowie die Stadt Peine sehen keine Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung zur sozialen Betreuung. Die Gemeinde Lengede wünscht sich eine genauere Beschreibung dieser Aufgabe.

Der pauschalierte Kostenanteil der Kostenabgeltungspauschale von derzeit 1.672,34 € je Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger umfasst gemäß Drucksache 17/4833 des Niedersächsischen Landtages neben den Kosten für die Unterbringung auch die Kosten für die soziale Betreuung und Begleitung des leistungsberechtigten Personenkreises.

Bei vollständiger Weitergabe des pauschalierten Anteils kann daher auch die soziale Betreuung verlangt werden. Die konkrete Ausgestaltung dieser Aufgabe liegt im Ermessen der Stadt Peine bzw. der Gemeinden.

Die Gemeinde Vechelde hat zudem angemerkt, dass Ausstattung und Instandhaltung nicht Aufgabe der Gemeinde sein könne, da es sich um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) handeln würde. Diese Aussage ist zutreffend und wird mit der Satzung auch nicht verlangt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistungen nach dem AsylbLG, wozu auch die Ausstattung mit Mobiliar gehört, weiterhin vom Landkreis Peine geleistet werden.

 

Positiv gesehen wird die Weitergabe des gesamten pauschalierten Kostenanteils von den Gemeinden Vechelde und Wendeburg. Die Gemeinde Edemissen sieht hingegen auch mit diesem Kostenanteil nicht alle Kosten gedeckt.

Es handelt sich dabei allerdings um den vollständigen Anteil, den das Land dem Landkreis für sämtlichen Verwaltungs- und Betreuungsaufwand zur Verfügung stellt. Der Landkreis Peine verzichtet an dieser Stelle auf die Einbehaltung eines Anteils zur Abdeckung der eigenen Verwaltungskosten, um die Gemeinden nicht über Gebühr zu beanspruchen und ihnen einen größtmöglichen finanziellen Handlungsspielraum einzuräumen. Darüber hinaus können allerdings keine weiteren finanziellen Mittel für diesen Zweck zur Verfügung gestellt werden.

 

 

 

 

Ziele / Wirkungen:

Durch die Heranziehungssatzung wird die Unterbringung und Betreuung der geflüchteten Menschen über den 31.12.2023 hinaus weiterhin durch die Stadt Peine und die kreisangehörigen Gemeinden sichergestellt.

 

 

Ressourceneinsatz:

1.215.200 €

 

 

Schlussfolgerung:

Das beschriebene Ziel wird erreicht.
.


Satzung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 SatzungzurHeranziehungStadtPeineundGemeinden (210 KB)