Inhalt

Vorlage - 2023/045  

Betreff: Änderung der Förderrichtlinie für jugendpflegerische Maßnahmen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Jugendamt Bearbeiter/-in: Richert, Stefanie
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
23.05.2023 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
14.06.2023 
9. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Richtlinie zur Förderung für jugendpflegerische Maßnahmen  


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


Die Neufassung der Richtlinie des Landkreises Peine über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung von Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit tritt zum 01.08.2023 in Kraft.

 

 


Inhaltsbeschreibung:

Die aktuelle Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung von Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit ist seit 01.01.2021 in Kraft. In enger Absprache mit dem Kreisjugendring für Stadt und Landkreis Peine e.V. ist diese Richtlinie erarbeitet worden.

 

In den letzten Monaten zeigte sich, dass einige Formulierungen Fragen aufwarfen bzw. es im Rahmen der Erstattungsanträge und Ablehnungsbescheide zu Irritationen kam, obwohl die Grundlage der weit gefassten und großgigen Regelungen im Vorfeld hinlänglich besprochen worden war. Somit war es nötig, entsprechende Regelungen - hier vorrangig im Bereich der generellen Förderfähigkeit sowie der Förderfähigkeit von Tagesmaßnahmen zu konkretisieren.

 

Der vorliegende Entwurf ist mit dem Fachdienst Recht des Landkreise Peine abgestimmt. Eine entsprechende Information wurde über die letzte Kreisjugendringsitzung an die Vereinen und Verbänden gegeben.

 

Ziele / Wirkungen:

Die verbandliche Jugendarbeit ist nach § 12 SGB VIII angemessen zu fördern. In § 12 SGB VIII steht: „Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern“. Dieser Auftrag wird auf kommunaler Ebene vom Jugendamt nach einer Richtlinie zur Förderung der verbandlichen Jugendarbeit übernommen. Ziel ist es, ein breitgefächertes Angebot für die jungen Menschen im Sozialraum für die persönliche Entwicklung vorzuhalten.

 

Ressourceneinsatz:

entfällt

 

Schlussfolgerung:

Die Verwaltung schlägt das Inkrafttreten der Neufassung der Richtlinie zum 01.08.2023 vor. Eine Überprüfung wird regelmäßig nach drei Jahren durchgeführt.


 


- Richtlinie zur Förderung für jugendpflegerische Maßnahmen

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Richtlinie zur Förderung für jugendpflegerische Maßnahmen (159 KB)