Vorlage - 2023/043
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Im Budget enthalten: | --- | Kosten (Betrag in €): | --- € | ||
Mitwirkung Landrat: | nein | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Inhaltsbeschreibung:
Aufgrund vermehrter Begehrlichkeiten der Bedarfsstellen und IKZ-Kommunen im Hinblick auf den Verzicht von losweisen Vergaben wird nachfolgend dargestellt, warum es rechtlich erforderlich ist, in einem Vergabeverfahren Leistungen in Lose auszuschreiben.
Die Zentrale Vergabestelle (ZV) unterstützt alle Dienststellen der Kreisverwaltung und IKZ-Kommunen bei der Beschaffung von Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen. Sie hat dabei vor allem eine beratende und unterstützende Funktion und gewährleistet bei den durchzuführenden Vergabeverfahren die Beachtung und Einhaltung der unterschiedlichen Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Dienstanweisungen.
In einem Vergabeverfahren können Ausschreibungen aus mehreren Teilen bestehen, die unabhängig voneinander zu vergeben sind. Diese Teile werden als Lose bezeichnet. Bei einer mengenmäßigen Aufteilung von Leistungen spricht man von Teillosen, bei einer Aufteilung nach Fachgebieten von Fachlosen. Dies gilt sowohl für die nationalen Vergaben im unterschwelligen Bereich (§ 5 Abs. 2 VOB/A) sowie für europaweite Ausschreibungen im Oberschwellenbereich. Bei öffentlichen Bauaufträgen ist die losweise Vergabe verpflichtend; es gilt in allen Vergabeverfahren der Grundsatz der Losaufteilung bzw. Losvergabe. Eine Vergabe von Bauleistungen ohne Losbildung wird als schwerer Vergaberechtsverstoß gewertet. Werden in einem Vergabeverfahren auch noch Fördermittel verwendet, ist dabei eine Rückforderung von 25% der Fördermittel vorgesehen (gem. Finanzkorrekturrichtlinie).
Die Beachtung des Grundsatzes der Losvergabe dient vor allem dem Ziel der Mittelstandsförderung. Auf eine Aufteilung nach Losen darf nur verzichtet werden, wenn sowohl technische als auch wirtschaftliche Gründe gegen eine losweise Vergabe sprechen.
Der/die Auftraggeber*in muss deutlich darlegen, wieso er/sie sich gegen eine Aufteilung nach Losen entscheidet oder wieso mehrere Fachlose zu einem Auftrag zusammengelegt werden sollen. Ein sich dadurch ergebender erhöhter Aufwand für Koordination und Durchführung des Verfahrens ist vom öffentlichen Auftraggeber hinzunehmen und daher kein triftiger Grund vom Grundsatz der Losaufteilung abzuweichen. Ein Verzicht auf eine Aufteilung nach Losen ist daher die Ausnahme.
Ziele / Wirkungen:
Bei großen Bauvorhaben hat die Trennung in Teil- und Fachlosen vor allem zum Ziel, dass mittelständische Interessen bei der Vergabe Berücksichtigung finden. Dadurch, dass auch kleinere Auftragseinheiten (Lose) umfangreicher Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben werden, erhalten kleine und mittlere Unternehmen die Chance zur Bewerbung.
Ein weiteres Argument für die Vergabe nach Losen liegt in der Qualifikation. Bestimmte Bauleistungen sind lediglich von spezialisierten Unternehmen durchzuführen, eine losweise Vergabe hilft hier bei der Auswahl der geeigneten Unternehmen.
Ressourceneinsatz:
Der § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) regelt den Grundsatz der Losaufteilung. Gleichzeitig ergibt sich aus § 97 GWB die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber* innen zu einer wirtschaftlichen Beschaffung.
Die Zentrale Vergabestelle ist in jedem Einzelfall gefordert den Dienststellen der Kreisverwaltung und IKZ-Kommunen eine praktikable Lösung aufzuzeigen, ohne die Rechtssicherheit des Vergabeverfahrens zu gefährden.
Schlussfolgerung:
Die in der Sachdarstellung aufgezeigte Folge einer Missachtung des Gebotes der Losbildung (Vergaberechtsverstoß) ist ein Indiz dafür, dass die Arbeit der ZV einen hohen Stellenwert und seine Berechtigung hat.
Vergaberechtsverstöße des Auftraggebers/der Auftraggeberin können bei geförderten Projekten nicht nur zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit Bewerber*innen um den Auftrag führen, sondern auch zu Rückforderungen von Fördermitteln durch den Fördermittelgeber.
Umso wichtiger ist es, dass die Mitarbeiter*innen der ZV für die Wahrnehmung der Aufgaben spezialisiert sind und folglich über ein großes fachliches Know-How und Erfahrungswissen verfügen, was nur duch ein beständiges Personal innerhalb der ZV erlangt werden kann. Diese Faktoren erhöhen die Rechtssicherheit bei der Abwicklung aller Vergabeverfahren.
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