Vorlage - 2023/015
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Im Budget enthalten: | nein | Kosten (Betrag in €): | -- | ||
Mitwirkung Landrat: | nein | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | ja |
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Mit dem §§ 13 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird das Ziel verfolgt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auch außerhalb
der besonderen Schutzgebiete zu erhalten.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 14 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Die sogenannte „Eingriffsausgleichsregelung“ oder kurz „Eingriffsregelung“ nach § 13 und § 15 BNatSchG stellt die Kaskade dar, die im Vorfeld eines Eingriffs, wie oben definiert, abgeprüft werden muss. Das Ablaufschema der Eingriffsausgleichsregelung nach § 13 und § 15 BNatSchG wird im Anhang dargestellt.
Die Auswirkungen eines Eingriffs auf Naturhaushalt, Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen, Biotope und Boden sind im Rahmen der Antragsunterlagen darzustellen und die Eingriffsregelung ist abzuarbeiten. Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation der Eingriffe werden im Rahmen der Antragsunterlagen vorgelegt und bestenfalls bereits vorab mit dem Landkreis als Untere Naturschutzbehörde (UNB) abgestimmt.
Ersatzgeldzahlungen werden in erster Linie durch Eingriffe in das Landschaftsbild ausgelöst.
Aufgrund ihrer Höhe beeinträchtigen Hochspannungsfreileitungen, Mobilfunkmasten oder Windkraftanlagen das Landschaftsbild erheblich. Durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist weder eine Wiederherstellung des Landschaftsbildes noch durch landschaftsgerechte Neugestaltung (z. B. Eingrünung) ein Ausgleich möglich. Daher ist gemäß § 15 Abs. 6 BNatSchG sowie § 6 NNatSchG eine Kompensation in Form von einer Ersatzgeldzahlung zu leisten.
Die Höhe der Ersatzgeldzahlung wird je nach Vorhaben nach einheitlichen Vorgaben errechnet. Hierzu werden die Arbeitshilfen des NLT z. B. „zur Bemessung der Ersatzzahlung für Windenergieanlagen“, „zur Anwendung der Eingriffsregelung beim Bau von Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen und Erdkabeln“ oder „zur Anwendung der Eingriffsregelung bei der Errichtung von Mobilfunkmasten“ angewandt und aus Faktoren wie der beeinträchtigten Fläche, den Gesamtbaukosten und den Wertstufen (der Bedeutung) des betroffenen Landschaftsbildes der zu leistende Betrag berechnet.
Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes kann z. B. bei einer Windkraftanlage eine Ersatzzahlung von bis zu 50.000 Euro errechnet werden.
Sehr selten gibt es im Rahmen von Großprojekten sehr hohe Ersatzgeldzahlungen. Eine dieser Ausnahmen stellt der Bau der 380-kV-Leitung Liedingen – Bleckenstedt/Süd „Industrieleitung Salzgitter“ dar. Die TenneT GmbH plant als Abzweigung von der bereits in Betrieb befindlichen Leitung Wahle-Mecklar eine ca. 10 km lange 380-kV-Leitung. Anlass für das Vorhaben ist der Strombedarf der aktuell bei der Salzgitter AG (Projekt SALCOS) und bei der Volkswagen AG (Batteriefertigung) entsteht. In den Anfang des Jahres vorgelegten Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren wurde eine Ersatzgeldsumme errechnet, die sich auf ca. 1,47 Mio. Euro beläuft. Das Ersatzgeld wird vor allem durch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung durch die Raumwirkung ausgelöst. Die Berechnung erfolgte anhand der o. g. einheitlichen Vorgaben aus der beeinträchtigten Fläche, den Gesamtbaukosten und den Wertstufen des betroffenen Landschaftsbildes.
Eine Ersatzgeldzahlung wird von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festgesetzt (vgl. §15 Abs. 6 BNatSchG). Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall ist eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
Daher hängt der Eingang der Ersatzgeldzahlung bei der UNB des LK auch daran, wann z.B. ein Planfeststellungsbeschluss rechtskräftig wird bzw. wann die Baumaßnahme begonnen werden kann.
Die Ersatzzahlungen stehen dem Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Eingriff vorgenommen wird. Diese entscheidet über die Verwendung für konkrete Maßnahmen.
Das Aufkommen aus Ersatzzahlungen wird im Haushalt gesondert ausgewiesen.
Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Dabei muss es sich um praktische, reale und unmittelbar wirkende, langfristige Maßnahmen in Natur und Landschaft handeln. Sie sind im betroffenen Naturraum einzusetzen, folglich nicht zwingend in der Gemeinde, in der der Eingriff stattfindet.
Die Biotoprichtlinie und das Waldförderprogramm des Landkreises werden aus Ersatzgeld finanziert. Weiterhin werden auf der seit einem halben Jahr besetzten Stelle „Niedersächsischer Weg“ zurzeit Konzepte und Maßnahmen zur Umsetzung des Niedersächsischen Weges entwickelt, in die Ersatzgeld einfließen wird.
Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Ersatzgeldes für naturschutzfachlich sinnvolle Maßnahmen machen der UNB weiterhin die mangelnde Flächenverfügbarkeit sowie die engen gesetzlichen Vorgaben zur Verwendung des Ersatzgeldes. Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei nahezu allen niedersächsischen Naturschutzbehörden erhebliche finanzielle Reserven aus dem Ersatzgeld bestehen.
Wie bereits in der Vorlage 2020/711 dargestellt, ist die UNB offen für Projektvorschläge für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Diese können z. B. im Rahmen der Biotoprichtlinie oder des Waldförderprogramms beantragt werden. Die vorgeschlagenen Projektideen werden von der UNB gemäß den gesetzlichen Vorgaben zur Verwendung der Ersatzgelder des Bundes und Landes Niedersachsen dann dahingehend geprüft, ob sie aus Ersatzgeld durchgeführt werden können. In unregelmäßigen Abstanden überprüft das Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz die Verwendung der Ersatzgeldes.
Ziele / Wirkungen:
Verschaffung eines Überblicks über die „Eingriffsausgleichsregelung“ des Bundesnaturschutzgesetzes und die damit verfolgten Ziele, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auch außerhalb der besonderen Schutzgebiete zu erhalten. Kenntnis darüber, dass es beim Bau von Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen, Windkraftanlagen und Mobilfunkmasten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommen kann, die im Sinne der Eingriffsregelung lediglich in Form von Ersatzgeldzahlungen an den Landkreis als Untere Naturschutzbehörde kompensiert werden kann. Diese sind zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und möglichst in dem betroffenen Naturraum einzusetzen.
Ressourceneinsatz:
Beim zielgerichteten Einsatz des eingenommenen Ersatzgeldes stellen die Flächenverfügbarkeit und die Vorgaben zur Verwendung des Ersatzgeldes für die UNB die größten Hürden dar. Zielgerichtete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die den gesetzlichen Vorgaben zur Verwendung der Ersatzgelder des Bundes und Landes Niedersachsen entsprechen, können bei der UNB aus Ersatzgeld gefördert werden.
Schlussfolgerung:
Der Ausschuss nimmt die Sachverhaltsdarstellung zur Kenntnis.
Ablaufschema Eingriffsausgleichsregelung § 13 § 15 BNatSchG
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Ablaufschema_Eingriffsausgleichsregelung_§_13_ §15 _BNatSchG (118 KB) |