Vorlage - 2022/200
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Im Budget enthalten: | nein | Kosten (Betrag in €): | ---- | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Peine über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) wird beschlossen.
Inhaltsbeschreibung:
Mit Ablauf des 31.12.2022 endet die Übergangsfrist zur Neuregelung der Unternehmereigenschaft für Kommunen. Das bedeutet, dass die Kommunen ab dem 01.01.2023 in der Umsatzsteuer den privaten Unternehmen grundsätzlich gleichgestellt werden. Damit unterliegen Kommunen mit allen nachhaltigen Tätigkeiten, in deren Zusammenhang sie Einnahmen erzielen, der Umsatzbesteuerung. Dies gilt ausnahmslos für alle Einnahmen, die Kommunen auf privatrechtlicher Grundlage erzielen.
Einnahmen, welche die Kommune deshalb erzielt, weil sie Tätigkeiten ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, unterliegen hingegen nach § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht der Umsatzbesteuerung. Damit sind Einnahmen aus klassisch öffentlich-rechtlichem Handeln gemeint. Allerdings kann es auch bei diesen Einnahmen zur Umsatzbesteuerungsverpflichtung kommen, nämlich dann, wenn das Handeln im öffentlich-rechtlichen Bereich zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.
Der Fachdienst Finanzen durchleuchtet mit Unterstützung einer Steuerberatungskanzlei zurzeit sämtliche Einnahmen auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht ab 01.01.2023. Es ist nicht ausgeschlossen, dass zukünftig Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, die der Landkreis Peine im eigenen Wirkungskreis erbringt und für die er Kosten nach der Verwaltungskostensatzung erhebt, zukünftig ebenfalls der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz, welches für die Kostenerhebung bei Aufgaben des übertragenden Wirkungsgreises Anwendung findet, enthält hierzu in § 13 Abs. 3 Nr. 10 die Regelung, dass Auslagen insbesondere Aufwendungen für anlässlich der Amtshandlung entstehenden Umsatzsteuer sein können.
§ 10 der Verwaltungskostensatzung verweist zwar grundsätzlich für nicht geregelte Tatbestände auf das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz, allerdings soll aus Gründen der Rechtssicherheit als auch zur Verdeutlichung und Klarheit für den Kostenschuldner als auch für die Mitarbeitenden eine kurzfristige Anpassung der Verwaltungskostensatzung eben um diesen Tatbestand erfolgen.
§ 6 Abs. 2 der Verwaltungskostensatzung enthält in den Nr. 1 bis 8 Regelbeispiele für Auslagen. Dieser sollte um eine Nr. 9 ergänzt werden und würde an dieser Stelle zukünftig lauten:
„Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
…
9. Aufwendungen für anlässlich der Amtshandlung entstehenden Umsatzsteuer.“
Informationshalber wird mitgeteilt, dass eine komplette Überarbeitung mit dem Ziel einer Neufassung der Satzung und Neukalkulation der Kosten in Vorbereitung ist. Laut einer aktuellen Ankündigung des NLT soll das hierfür landesweit verwendete Muster, welches im Rahmen einer Arbeitsgruppe überarbeitet wird, in naher Zukunft zur Verfügung gestellt werden. Sobald dieses vorliegt, kann ein Abgleich mit den zum Teil bereits erarbeiteten Entwürfen erfolgen und schlussendlich vermutlich eine komplette Neufassung zur Abstimmung gegeben werden.
Ziele / Wirkungen:
Mit Beschluss der Zweiten Änderungssatzung wird in Bezug auf die mögliche Geltendmachung der Aufwendungen für die entstehende Umsatzsteuer Klarheit und Rechtssicherheit sowohl für den Kostenschuldner als auch für die anwendenden Mitarbeitenden geschaffen.
Ressourceneinsatz:
entfällt
Schlussfolgerung:
entfällt
- Zweite Änderungssatzung Verwaltungskosten
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage - Zweite Änderungssatzung Verwaltungskosten (52 KB) |