Inhalt

Vorlage - 2022/199  

Betreff: Gewinnverwendung BgA Bäder 2018
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:13 / Beteiligungen
Federführend:Fachdienst Finanzen Beteiligt:Verwaltungsführung
Bearbeiter/-in: Klages, Gundula  Referat Kreisentwicklung, Digitalisierung und Öffentlichkeitsarbeit
Beratungsfolge:
Ausschuss für Gleichstellung, zentrale Verwaltung und Feuerschutz Vorberatung
28.11.2022 
4. Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung, zentrale Verwaltung und Feuerschutz ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
14.12.2022 
7. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

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Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


Der im Jahr 2018 im Betrieb gewerblicher Art (BgA) Bäder erzielte Gewinn verbleibt in der Bilanz des Betriebes.


 

Inhaltsbeschreibung:

 

Der Landkreis Peine hat vor über 20 Jahren die vorhandenen Aktienanteile an der Avacon AG aus steuerlichen Gründen in den geführten Betrieb gewerblicher Art (BgA) Bäder eingebracht. Zum damaligen Zeitpunkt wurden die beiden Hallenbäder in Ilsede und Vechelde noch der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Dadurch wurden Eintrittsgelder generiert. Insgesamt wiesen die Bäder jedoch jährlich Defizite aus. Da auf die Dividendenzahlungen der Avacon AG Körperschaftssteuer zu entrichten war, wurde rechtmäßig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Aktienvermögen in dem Betrieb einzulagern und so die Verluste des Bäderbetriebs mit den Gewinnen aus den Dividendenzahlungen zu verrechnen.

 

Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten hat sich für das Jahr 2018 ein Bilanzgewinn ergeben.

 

Als Folge eines Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 28.01.2019 führt der Bilanzgewinn nicht zu Steuerzahlungen der Trägerkörperschaft, wenn mittels Beschluss der Vertretung von einer fiktiven Gewinnausschüttung abgesehen wird und der Gewinn in dem Betrieb verbleibt.

 

Gleichlautende Beschlüsse wurden bereits für die Gewinne der Jahre 2019 bis 2021 gefasst. Im Rahmen der Anpassungsarbeiten bezüglich der Steuerpflicht der öffentlichen Hand ab 01.01.2023 2b Umsatzsteuergesetz) wurde festgestellt, dass der Beschluss für das Jahr 2018 unterblieben ist. Auf Anraten der Steuerberater sollte dieser noch nachgeholt werden.

 

 

Ziele / Wirkungen:

 

Durch die Maßnahme soll der gesetzlichen Verpflichtung, die kommunalen Mittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden, Rechnung getragen werden.

 

 

Ressourceneinsatz:

 

Durch den Beschluss selbst erfolgt kein Ressourceneinsatz. r den Fall, dass das Finanzamt den verspäteten Beschluss im Rahmen einer möglichen Überprüfung nicht anerkennt, könnte im ungünstigsten Fall eine Steuernachzahlung i.H.v. 175.000 € drohen. Hierfür wurden in der Vergangenheit bereits entsprechende Rücklagen gebildet.

 

 

Schlussfolgerung:
 

Die dargestellte Maßnahme ist erforderlich, um die vorhandenen Finanzmittel des Landkreises sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.


 


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