Vorlage - 2022/135
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Im Budget enthalten: | nein | Kosten (Betrag in €): | 0 € | ||
Mitwirkung Landrat: | nein | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | ja |
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Aufgrund der Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) erarbeitet der Landkreis Peine derzeit die Verordnung über die Schau- und Unterhaltung der Gewässer zweiter und dritter Ordnung im Landkreis Peine.
Das NWG teilt die oberirdischen Gewässer in die drei Kategorien Gewässer erster Ordnung (Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft), Gewässer zweiter Ordnung (Gewässer mit überörtlicher Bedeutung für das Gebiet) und Gewässer dritter Ordnung (Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind) ein (§§ 38 bis 40 NWG). Während für die Unterhaltung der Gewässer erster und dritter Ordnung die jeweiligen Eigentümer zuständig sind, müssen die Gewässer zweiter Ordnung grundsätzlich von den Unterhaltungsverbänden (§ 63 NWG) unterhalten werden.
§ 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) stellt die Unterhaltungspflicht als eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast) dar, dessen Umfang sich aus § 61 NWG ergibt und im Wesentlichen den ordnungsgemäßen Wasserabfluss, die Pflege und Entwicklung umfasst.
Zu den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung zählen insbesondere die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung, der Schutz des Gewässerbettes einschließlich seiner Ufer sowie die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze.
Um den heutigen Anforderungen hinsichtlich der aktuellen wasserrechtlichen Vorschriften sowie der Aspekte des Natur- und Artenschutzes angemessen Rechnung zu tragen, ist die Schau- und Unterhaltungsordnung notwendig. Die Verordnung gilt für die Gewässer zweiter und dritter Ordnung des Landkreises Peine.
Ziele / Wirkungen:
Ziel und Zweck der Verordnung ist es, die gesetzlichen Grundsätze und Anforderungen an die Gewässerunterhaltung näher zu konkretisieren und einheitliche Regelungen zur Durchführung der Gewässerunterhaltung vor dem Hintergrund des Natur-, Arten- und Gewässerschutzes festzulegen.
Ressourceneinsatz:
entfällt
Schlussfolgerung:
entfällt
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